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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr; Entscheidung durch Beschluss, OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2010, 061 Qs 65/10

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Nach Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG entsteht die zusätzliche Ver-fahrensgebühr, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss ent-scheidet.
2. Als Mitwirkung des Verteidigers reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei.


In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 8./28. Juni 2010 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juni 2010 wird der Beschluss des Amtsge-richts Neuss insofern abgeändert, als die aufgrund des Beschlusses des Amtsge-richts Neuss vom 23. März 2010, Az. 18 OWi-51 Js 5323/09-938/09 der Betroffenen von der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 509,92 EUR (fünfhundertneun Euro und zweiundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. März 2010 festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse zu 60 Prozent und die Betroffene zu 40 Prozent.
G r ü n d e :

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat insofern Er-folg, als die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts insofern unvollständig war, als sie auch die Festsetzung einer Gebühr gemäß Nr. 5115 VV-RVG umfassen musste. Denn vorliegend ist die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehr-lich geworden. Der Verteidiger der Betroffenen hat bereits in dem Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei. Aus ebendiesem Grund hat das Amtsgericht die Betroffene ohne Durchführung einer Hauptverhandlung freigesprochen. Dies genügt für das Vorliegen einer anwaltlichen Mitwirkung, an die keine übersteigerten Anforde-rungen gestellt werden dürfen. Es reicht jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus. Insbesondere ist keine Ursächlichkeit erforder-lich (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 149; Burhoff, RVG, 2. Auflage, Nr. 5115 VV Rn. 10; Hartung, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Nr. 5115 VV Rn. 19f.).
Hieraus ergibt sich, dass der Betroffenen im Rahmen der Kostenfestsetzung eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr im Rahmen ihrer not-wendigen Auslagen zu gewähren ist.
Darüber hinaus bleibt die sofortige Beschwerde der Betroffenen erfolglos. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr nimmt die Kammer Bezug auf die Begründung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 8. Juli 2010.

Nach alledem erhöhen sich die der Betroffenen zu erstattenden notwendigen Ausla-gen um 85,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 101,15 EUR. Der zu erstat-tende Gesamtbetrag beläuft sich damit auf 509,92 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1, StPO.


Landgericht, 1. Kammer für Bußgeldsachen
Düsseldorf, 30. Juli 2010

Einsender: Dipl.Rechtspfleger J.Volpert, Willich

Anmerkung:


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