Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Ausländische Fahrerlaubnis, Entziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2010 - 5 Ss 471/10

Fundstellen:

Leitsatz: Auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis setzt die Feststellung des Gerichts voraus, dass diese überhaupt besteht.


OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2010 - 5 Ss 471/10
In pp.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06. Mai 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,soweit die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis des Angeklagten und eine Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet sowie der Führerschein des Angeklagten eingezogen wurde.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgartz u r ü c k v e r w i e s e n.
3.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründetv e r w o r f e n.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart-Bad Cannstatt hatte den Angeklagten am 01. Oktober 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Weiter hat es ihm "„die ausländische Fahrerlaubnis, soweit sie ihm inzwischen erteilt wurde,“" entzogen. Es wurde eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet und der Führerschein des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Berufung ein. Er erstrebt einen Freispruch.
Mit Urteil vom 06. Mai 2010 hat die kleine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart die Berufung als unbegründet verworfen. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte am 14. Januar 2009 gegen 13.35 Uhr in S. als Pkw-Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl er wusste, dass ihm durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 09. Oktober 2008 wegen eines Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten für ihre Wiedererteilung angeordnet worden war.
Gegen dieses Urteil wendet sich die zulässige Revision des Angeklagten.
II.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ist sie entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sollte der Angeklagte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzen, hätte diese ihn während des Laufs der Sperrfrist aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt vom 09. Oktober 2008 bis zum Juni 2009 nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
2. Dagegen können die angeordneten Fahrerlaubnismaßnahmen keinen Bestand haben. Das Urteil ist nach einstimmiger Entscheidung des Senats insoweit gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben.
Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte über keine deutsche Fahrerlaubnis verfügt. Es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob er im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist. Die Strafkammer hat lediglich berichtet, der aus Österreich stammende und zeitweise in G./Österreich lebende Angeklagte habe die Auskunft auf die Frage verweigert, ob er über eine österreichische Fahrerlaubnis verfügt.
Damit hat das Landgericht seiner Kognitionspflicht aus §§ 244 Abs. 2, 261 StPO nicht ausreichend genügt.
Auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69 Abs. 1, 69 b StGB setzt die Feststellung des Gerichts voraus, dass diese Fahrerlaubnis besteht (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 69 Rdnr. 3a; Gübner, NJW 2008, 2278). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Stellt das Tatgericht fest, dass der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 StGB). Ist in diesem Fall der ausländische Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wie es beim Angeklagten den Feststellungen des Landgerichts nach der Fall ist, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB).
Das Amtsgericht Lahr (NJW 2008, 2277 f.) hat sich demgegenüber für eine vorsorgliche Entziehung der Fahrerlaubnis beim Vorliegen eines auch nur vagen Verdachts, der Täter könne im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, ausgesprochen. Der Senat tritt dem entgegen. Nach § 261 StPO darf das Gericht eine tatsächliche Voraussetzung eines Straftatbestands sowie einer Vorschrift, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung vorsieht, nur dann heranziehen, wenn es davon überzeugt ist, dass sie gegeben ist. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, durch die besondere Ausgestaltung von Voraussetzungen der Strafbarkeit oder von Maßregeln der Besserung und Sicherung Ausnahmen hiervon zuzulassen. Dies ist etwa beim Straftatbestand der üblen Nachrede in § 186 StGB in der Form geschehen, dass im Falle des Beweises der Richtigkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache - und nur in diesem Fall - eine objektive Bedingung der Strafbarkeit entfällt. Eine solche Vorschrift findet sich hier nicht.
Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis für eine Verdachtsentziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls nicht mehr. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV berechtigt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während des Laufs einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Der Täter, der dem zuwiderhandelt, macht sich regelmäßig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar (so auch OLG Hamm VRR 2010, 108 f.). Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV n.F. berechtigt überdies eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in aller Regel nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Berechtigte ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329 und 343 sowie 334 bis 336/06 -) entspricht eine solche Regelung der durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG eröffneten Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, die Führerscheinanerkennung bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zu versagen. Sie ist damit europarechtskonform (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. August 2010, Az.: 10 A 10093/10).
3. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist geboten, um die fehlende Feststellung nachzuholen. Anhaltspunkte gibt es allein dafür, dass der Angeklagte im Besitz einer österreichischen und vermutlich in G. ausgestellten Fahrerlaubnis ist. Eine Klärung kann voraussichtlich durch ein Ersuchen des Gerichts an den polizeilichen Sachbearbeiter erfolgen, er möge über das LKA Baden-Württemberg - Abteilung Rechtshilfe bei den österreichischen Behörden unter Berufung auf den Deutsch-Österreichischen Polizei- und Justizvertrag vom 10. November 2003/19. Dezember 2003 um entsprechende Auskunft nachsuchen. Gegenüber dem LKA sind die Personalien des Angeklagten, ein kurzer Sachverhalt und die Fragestellung anzugeben. Es soll dabei darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine bloße Vermutung handelt, die Fahrerlaubnis für den Angeklagten könne in G. ausgestellt sein.
Die Dauer der Sperrfrist, die der Senat mit 18 Monaten nicht beanstandet, kann durch die neue Strafkammer insbesondere um die seit dem Urteil des Landgerichts vergangene Zeit ermäßigt werden.
4. Die Gesetzesverletzung berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat schließt auch aus, dass im Falle der Nichtentziehung der Fahrerlaubnis durch die neue Strafkammer eine geringere Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten festgesetzt werden würde. Der Schuldspruch und der Strafausspruch können daher bestehen bleiben.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".