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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Geringwertige Sache, Wertgrenze

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02. 09. 2010 – (1) 1 Ss 561/09 (1/10)

Fundstellen:

Leitsatz: Eine Sache im Wert bis zu 30 Euro ist geringwertig im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB.


Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
wegen Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 2. September 2010 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsge-richts Tiergarten vom 12. Oktober 2009 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.


G r ü n d e :

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Dieb-stahls unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil desselben Gerichts vom 2. Februar 2009 – 232b Ds 49/08 – und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte (Sprung-)Revision hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen stahl der drogenabhängige und vielfach vorbestrafte Angeklagte am 22. Juli 2008 in einem Supermarkt acht Päckchen Zigaretten im Gesamtwert von 27,20 Euro. Er beabsichtigte, sie für sich selbst zu verwenden oder weiterzuverkaufen, um sich von dem Erlös Drogen beschaffen zu können. Das Amtsgericht hat die Tat als gewerbsmäßig begangen gewertet und hierfür unter Anwendung des Strafrahmens aus § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sich die Tat des Angeklagten auf eine geringwertige Sache bezog und deshalb gemäß § 243 Abs. 2 StGB nicht der erhöhte Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zugrunde gelegt werden kann.

Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat durch Urteil vom 26. Januar 2009 – (2) 1 Ss 344/08 (27/08) – zum maßgeblichen Wert für die Geringwertigkeit einer Sache ausgeführt: „Die Grenze der Geringwertigkeit unterliegt den Schwankungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Preisgefüges. Die seit Jahrzehnten angenommene Wertgrenze von 50 DM (zutreffend umgerechnet 25,53 Euro) beziehungsweise entsprechend 25 Euro (vgl. BGHR StGB § 248a Geringwertig 1; Thüringer OLG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 1 Ss 275/06 – juris) hält der Senat angesichts der Entwicklung des Preisgefüges nicht mehr für angemessen. Ob der weitergehenden Ansicht zu folgen ist, die Grenze bei 50 Euro zu ziehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 311; OLG Hamm NJW 2003, 2145; OLG Zweibrücken NStZ 2000, 526; Eser in Schönke/Schröder, § 248a StGB Rdn. 10; Hohmann in Münchener Kommentar, StGB, § 248a Rdn. 6; Kindhäuser in Nomos Kommentar, StGB 2. Aufl. (2005), § 248a Rdn. 6; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl., § 248a Rdn. 3; Joecks, Studienkommentar StGB 7. Aufl., § 248a Rdn. 6), kann der Senat offen lassen, da die verfahrensgegenständlichen Sachwerte diese Entscheidung nicht erfordern. Bei Werten von – wie hier - bis zu 30 Euro (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 1 Ss 70/08 - juris; OLG Oldenburg NdsRpfl 2008, 347; NStZ-RR 2005, 111; Fischer, § 248a StGB Rdn. 3 [25 – 30 Euro]; Kindhäuser, StGB Lehr- und Praxiskommentar 3. Aufl. (2006), § 248a Rdn. 2) erachtet er die Geringwertigkeit jedenfalls für gegeben.“

Der Senat schließt sich dieser Auffassung – nicht zuletzt auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Kammergerichts – an. Da nicht auszuschließen ist, dass die erkannte Strafe unter Beachtung dieser neueren Sichtweise geringer ausgefallen wäre, hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

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Anmerkung:


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