Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Beschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Beschl. v. 10.09.2010 - 3 Qs 37/10

Fundstellen:

Leitsatz: Einem entpflichteten Pflichtverteidiger steht grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Rücknahme seiner Bestellung zu. Eine Ausnahme gilt bei Vorliegen eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers oder bei Vorliegen von Willkür.


Die Beschwerde des früheren Pflichtverteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt K., gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.08.2010 (27 Gs 1527/10) wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Gegen die Beschuldigte wird durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen des Verdachts der Einfuhr von Betäubungsmitteln, geführt. Die Beschuldigte wurde, zusammen mit anderen Beschuldigten, am 29.04.2010 in Pleystein bei der Einreise aus der Tschechischen Republik vorläufig festgenommen und am 30.04.2010 dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Weiden vorgeführt, woraufhin Haftbefehl gegen die Beschuldigte erging.
Im Rahmen dieser Vorführung am 30.04.2010 wurde der Beschuldigten der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet. In der Ermittlungsakte befindet sich auch eine Vollmacht der Beschuldigten zugunsten des Beschwerdeführers, welche ebenfalls auf den 30.04.2010 datiert ist.
Nachdem die Beschuldigte seit Anfang Juli 2010 mehrfach gegenüber der Staatsanwaltschaft Stuttgart, welche das Verfahren mittlerweile übernommen hatte, und der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Stuttgart den Wunsch geäußert hatte, die Beiordnung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger aufgrund fehlenden Vertrauens aufzuheben und ihr den nunmehrigen Pflichtverteidiger beizuordnen, nahm das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 04.08.2010, nach Anhörung des Beschwerdeführers, die Bestellung des Beschwerdeführers zurück und bestellte der Beschuldigten Rechtsanwalt X. zum Pflichtverteidiger.
Mit Schreiben vom 09.08.2010 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart zum Ausdruck, dass die Begründung des Beschlusses vom 04.08.2010 bei ihm auf Unverständnis stößt. Mit weiterem Schreiben vom 02.09.2010 stellte der Beschwerdeführer klar, dass sein Schreiben vom 09.08.2010 als Beschwerde zu verstehen sei und bittet um Vorlage an die Beschwerdekammer.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Es handelt sich vorliegend um eine Beschwerde des früheren Pflichtverteidigers der Beschuldigten, welche dieser in eigenem Namen einlegt. Dem früheren Pflichtverteidiger steht jedoch gegen die Rücknahme seiner Bestellung, mangels Beschwer, kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. u.a. OLG Köln NStZ 1982, 129).
Die Pflichtverteidigerbestellung dient ausschließlich dazu, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238). Dieser Zweckbestimmung entspricht es, dass der Vorsitzende über die Auswahl des Pflichtverteidigers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ohne dass ein Rechtsanwalt, welcher eine ihm übertragene Pflichtverteidigung weiter führen will, hierauf einen Anspruch hat. Die Stellung als Pflichtverteidiger ist auch nicht durch das Grundrecht der freien Berufsausübung gewährleistet (BVerfG NJW 1998, 444).
Nur im absoluten Ausnahmefall eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers, der zum Beispiel darin zu sehen sein kann, dass eine unzuständige Stelle die Entscheidung getroffen hat (vgl. OLG Köln a.a.O.), oder beim Vorliegen von Willkür kann ein „entpflichteter“ Verteidiger als beschwert angesehen werden. Einen solchen Ausnahmefall kann die Beschwerdekammer jedoch vorliegend nicht erblicken.
Zunächst ist ein Verfahrensfehler vorliegend nicht ersichtlich.
Auch eine willkürliche Entscheidung ist in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 04.08.2010 nicht zu sehen. Willkürlich ist eine Maßnahme, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinen Umständen mehr vertretbar erscheint (BVerfGE 6, 45). Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht seine Entscheidung jedoch ausführlich und nachvollziehbar begründet. In Anbetracht des zeitlichen und situativen Kontextes, in welchem es zur Beiordnung des Beschwerdeführers kam, nämlich der Vorführung der der deutschen Sprache nur bedingt mächtigen tschechischen Beschuldigten nach polizeilicher Festnahme vor einem deutschen Gericht, ist eine Anwendung des Rechtsgedankens aus § 142 Abs. 1 StPO, welcher seinen Ursprung in dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren hat, naheliegend. Hiernach soll dem Beschuldigten stets Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Aus dem Protokoll der Vorführung vor dem Haftrichter und auch der restlichen Ermittlungsakte ergibt sich weder, dass es dem (erklärten) Willen der Beschuldigten entsprach, dass ihr sofort ein Pflichtverteidiger und insbesondere der Beschwerdeführer beigeordnet werden soll, noch, dass sie danach überhaupt gefragt wurde. Auch aus der bei den Akten befindlichen Vollmacht, welche nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, vom 29.04.2010 sondern ebenfalls vom 30.04.2010, dem Tag der Vorführung vordem Haftrichter, stammt, ergibt sich nicht zwingend etwas anderes. Die Vollmacht ist in deutscher Sprache gehalten und die Umstände ihrer Entstehung, insbesondere auch der Umstand, ob der Beschuldigten überhaupt klar war, was sie da unterschreibt, sind unklar.
Deshalb erscheint der Beschwerdekammer, auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Beiordnung des Beschwerdeführers, die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts, die Beiordnung des Beschwerdeführers aufzuheben und der Beschuldigten den von ihr gewünschten Verteidiger beizuordnen, als jedenfalls vertretbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".