Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Gericht / Entscheidungsdatum: LG München I, Beschl. v. 29.11.2010 - 16 Qs 69/10
Fundstellen:
Leitsatz: Eine bereits vor der Terminierung der Hauptverhandlung gebuchte Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien entschuldigt das Fernbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin.
Landgericht München I -Aktenzeichen: 16 Qs 69/10 Beschluss der 16. Strafkammer des Landgerichts München 1 vorn 29.11.2010: Auf die Beschwerde des Angeklagten pp. durch Schriftsatz seines Verteidigers vorn 17.11.2010 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 04.11.2010 aufgehoben. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Angeklagte ist zwar dem Termin am 04.112010, zu dem er am 06.10.2010 geladen wurde, ferngeblieben. Er wurde jedoch durch seinen Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 13.10.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und genügend entschuldigt. Eine Terminsverlegung wäre zwar aufwendig gewesen, hätte jedoch noch ohne weiteres erfolgen können und müssen. Die Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien aus religiösen Gründen ist bekanntermaßen zum einen eine sehr wesentliche, einmal im Leben zu erfüllende Pflicht eines gläubigen Muslimen, zum anderen ist diese nur zu einem bestimmten Zeitraum einmal im Jahr und unter nicht unerheblichem Organisationsaufwand möglich. Eine Verschiebung dieser bereits vor Terminierung gebuchten Reise war daher dem Angeklagten - auch unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen gela-denen Angeklagten und Zeugen sowie des Aufwands einer Verlegung - nicht zumutbar. Soweit der Termin - wie üblich - mit dem Verteidiger abgestimmt war, ist der Akte nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger hierbei auch zugleich im Namen seines Mandanten den Termin als auchfür den Angeklagten möglich zusagte_ Der Haftbefehl nach § 230 StPO war daher aufzuheben,
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".