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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnung, rückwirkende, Einstellung, § 154 StPO

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kassel, Beschl. v. 21.12.2010 - 3 Qs 311/10

Fundstellen:

Leitsatz: Zur rückwirkenden Beiordnung des Pflichtverteidigers.


LANDGERICHT KASSEL
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen: …
Verteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Baunatal
wegen: …
hier: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger
hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Kassel - als Beschwerdekammer -auf die
Beschwerde vom 15.12.2010 am 21.12.2010 beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Löwenstein als Pflichtverteidiger
beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und in diesem entstandene Auslagen des
Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
2
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag hin Rechtsanwalt Löwenstein als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zunächst ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorlag. Der Angeschuldigte verbüßt ausweislich der Akte seit dem 24.04.2009 Strafhaft in der JVA II in Kassel, womit die erste Voraussetzung des § 140 Abs. 1 Nr.5 erfüllt ist, da seine Unterbringung bereits mehr als drei Monate andauert. Als zweite Voraussetzung bestimmt § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, dass der Angeschuldigte nicht mindestens zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin entlassen wird. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung war auch davon auszugehen. Dies ergibt sich zunächst angesichts den noch zu verbüßenden Strafzeiten des Angeschuldigten, wie sie sich aus dem in der Akte enthaltenen Vollstreckungsblatt (Bl. 126 d. A.) ergeben. Zudem ging auch das Amtsgericht selbst ausweislich der Verfügung vom 07.10.2010 (Bl. 115 d. A.) von dem Vorliegen der Voraussetzungen aus.

Dass aufgrund der nunmehr beabsichtigten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eine Hauptverhandlung aller Voraussicht nach nicht stattfinden wird, steht in diesem Zusammenhang der Beiordnung nicht entgegen. Liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor und ist der Antrag auf Beiordnung bereits gestellt, indessen aufgrund gerichtsinterner Vorgänge nicht beschieden worden, bevor eine Einstellung absehbar wurde, so ist ein Interesse anzunehmen, dem Verteidiger notfalls auch nachträglich einen Vergütungsanspruch zu sichern (vgl. LG Braunschweig, StV 2001, 447; LG Hamburg, StV 2000, 17).

Der Antrag auf Beiordnung vom 11.11.2010 (Bl. 124 d.. A.) wurde seitens des Beschwerdeführers gestellt, bevor eine beabsichtigte Einstellung des Verfahrens seitens des Gerichts absehbar wurde. Zwar hatte er selbst bereits zuvor mit Schreiben vom 12.10.2010 eine Einstellung nach § 154 StPO angeregt (Bl. 117f. d. A.), jedoch hatte sich die Staatsanwaltschaft Kassel in ihrer Stellungnahme vom 22.10.2010 (Bl. 119 Rückseite d. A.) zunächst gegen eine Einstellung ausgesprochen. Eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO setzt mehr als nur die Anhörung der Staatsanwaltschaft voraus, diese muss vielmehr einen auf. die Einstellung gerichteten Antrag stellen. Damit war ausgehend von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kassel eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO für den Angeschuldigten zum Zeitpunkt des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwalt Löwenstein als Pflichtverteidiger nicht absehbar. Vielmehr ergaben sich konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Einstellung erst aus der neuerlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kassel vom 02.12.2010 (Bl. 126 Rückseite d. A.) und der gerichtlichen Verfügung vom 13.12.2010 (Bl. 130 d. A.).

Im Ergebnis steht demnach eine Beiordnung im hiesigen Fall dem Sinn und Zweck der in §§ 140ff. StPO geregelten Pflichtverteidigerbestellung nicht entgegen. Es kann aufgrund der sich aus der Akte ergebenden zeitlichen Abfolge von Antragstellung und Erkennbarwerden einer beabsichtigten Einstellung nicht unterstellt werden, dass es lediglich darum geht, im Widerspruch zu Sinn und Zweck der §§ 140ff. StPO den Vergütungsanspruch des Verteidigers zu sichern.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren wegen des Erfolgs der Beschwerde in entsprechender Anwendung von §§ 464, 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, § 473 Rdn. 5 m. w. N.).

Einsender: entnommen der Homepage der Rechtsanwälte Löwenstein Banhegyi, Baunatal

Anmerkung:


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