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Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.01.2011 - 12 LA 167/09
Leitsatz: Der an einen Rechtsanwalt gerichteten Anordnung, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, steht nicht entgegen, dass der betreffende PKW nach Angaben des Betroffenen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit Mandanten zur Verfügung gestellt wird.
In pp. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs. Der Kläger ist freiberuflicher Rechtsanwalt und Halter des auch als Geschäftsfahrzeug genutzten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C.. Mit diesem Fahrzeug wurde am 8. Mai 2008 in Goslar auf der B 6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 36 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes) überschritten. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens teilte der Kläger nach Akteneinsicht mit, er sei nicht gefahren. Nachdem weitere Ermittlungen erfolglos geblieben waren, ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 10. September 2008 das Führen eines Fahrtenbuchs für das vorgenannte Fahrzeug sowie gegebenenfalls für ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum von neun Monaten an. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig und habe ihre Rechtsgrundlage in § 31a StVZO. Die Feststellung des Fahrzeugführers bei dem Verkehrsverstoß sei im Sinne dieser Vorschrift unmöglich gewesen. Der von der Ordnungswidrigkeitenbehörde betriebene Ermittlungsaufwand sei ausreichend gewesen, zumal der Kläger an der Aufklärung nicht hinreichend mitgewirkt habe. Auch mit Blick auf die Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege und bei Berücksichtigung der anwaltlichen Berufspflichten, insbesondere der Schweigepflicht, begegne der angefochtene Bescheid keinen durchgreifenden Bedenken. Für Rechtsanwälte gebe es - wie in sonstigen Fällen des Aussageverweigerungsrechts - kein „doppeltes (Sonder-) Recht”, zunächst im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und sodann trotz fehlender Mitwirkung auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu werden. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die ergänzende Verpflichtung, das Fahrtenbuch dem Beklagten zur Prüfung vorzulegen, sei ebenfalls mit den Pflichten eines Rechtsanwalts vereinbar. Es könne insoweit offenbleiben, ob die Erbringung von Beförderungsleistungen - als Marketingaktion, spezielle Zusatzleistung oder schlichte Gefälligkeit - überhaupt zu den anwaltlichen Berufspflichten zähle, was der Kammer eher zweifelhaft erscheine. Denn durch die Fahrtenbuchauflage könne das Recht des Klägers zur Beratung und Vertretung seiner Mandanten in Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 BRAO) und seine strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in keiner Weise berührt werden. Zudem habe der Kläger auf eine gerichtliche Verfügung seinen Vortrag dahin konkretisiert, lediglich er selbst sowie seine namentlich benannte Mitarbeiterin hätten Zugriff auf das Kraftfahrzeug und seien demnach nutzungsberechtigt. Die von ihm (dem Kläger) ursprünglich behauptete und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs als wesentlich dargestellte Nutzung des Fahrzeugs durch Mandanten sei demnach von eher untergeordnetem Umfang. Darüber hinaus werde durch die Eintragung der jeweiligen - mit dem Kläger und seiner Kanzleimitarbeiterin nicht identischen - Fahrzeugführer gemäß § 31a Abs. 2 StVZO und durch die Weitergabe dieser Daten an den Beklagten kein Geheimnis und auch keine Angelegenheit mitgeteilt, die dem Kläger gerade in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut worden oder bekannt geworden sei und über die er Stillschweigen bewahren müsse. Insbesondere gehe aus den gemäß § 31a Abs. 2 StVZO vorzunehmenden Eintragungen in das Fahrtenbuch nicht hervor, dass es sich bei den jeweiligen Fahrzeugführern überhaupt um Mandanten des Klägers handele. Schließlich liege in Anbetracht der Erwägungen, die der Beklagte in der Begründung des angegriffenen Bescheides dokumentiert habe und die belegten, dass er den Status des Klägers als Rechtsanwalt in seine Betrachtung einbezogen habe, kein Ermessensausfall vor. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO habe der Beklagte seine Ermessenserwägungen während dieses Verwaltungsprozesses zulässigerweise noch ergänzt. II. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht verkenne den Umfang der Informationen, die gemäß § 31a StVZO in das Fahrtenbuch aufzunehmen seien. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, das streitbefangene Fahrzeug werde ausschließlich durch ihn selbst, durch Kanzleimitarbeiter oder durch Mandanten genutzt. Da § 31a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO die Eintragung von Namen, Vornamen und Anschrift des Fahrzeugführers in das Fahrtenbuch fordere, stehe damit zwangsläufig fest, dass, wenn der auftauchende Name nicht seiner oder der eines Mitarbeiters sei, es sich um einen seiner Mandanten handeln müsse. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aber selbst bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts die Mandanteneigenschaft des Fahrzeugführers nicht aus den Eintragungen im Fahrtenbuch selbst. Vielmehr kann diese allenfalls in Verbindung mit dem Vortrag des Klägers zu seiner Überlassungspraxis abgeleitet werden und auch dieses nur für die Vergangenheit. Es steht dem Kläger nämlich angesichts seiner Dispositionsbefugnis über das Fahrzeug jederzeit frei, den Kreis der Fahrzeugnutzer auf die in seiner Kanzlei Beschäftigten zu beschränken, was er nach eigenen Angaben für den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens auch getan hat, oder aber zu erweitern. An welchen Personenkreis der Kläger in Zukunft seinen Wagen verleiht, entzieht sich aber der Kenntnis der Behörden. Aus der bloßen Angabe des Fahrers wird eine Behörde schon deshalb keine Rückschlüsse auf ein etwaig bestehendes Mandatsverhältnis ziehen, weil das Verleihen eines Pkw in der Regel an Angehörige, Freunde und Bekannte und in der Praxis eher selten an Personen erfolgen wird, zu denen "nur" ein Mandatsverhältnis besteht. Da sich somit aus der Eintragung nicht - wie der Kläger meint - gleichsam automatisch die Mandanteneigenschaft des Fahrers ergibt, trägt auch sein Argument, er (der Kläger) sei dadurch in seiner Berufsfreiheit als Rechtsanwalt verletzt nicht. Darüber hinaus kann ein zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichteter Rechtsanwalt - wenn er insoweit tatsächlich einen Konflikt mit seiner Schweigepflicht befürchtet - dem schon dadurch aus dem Weg gehen, dass er seinen Wagen nicht an den betreffenden Mandanten verleiht. Dass Zur-Verfügung-Stellen des eigenen Pkws gehört weder zu den Berufspflichten eines Anwalts, noch dürften Mandanten darauf vertrauen, diesen überlassen zu bekommen. Daran ändert nichts, dass der Kläger geltend macht, es handele sich dabei um ein Alleinstellungsmerkmal, welches Anklang finde und so seinen Mandantenkreis maßgeblich mitbestimme. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger auf Nachfrage angegeben hat, das Fahrzeug werde gegenwärtig nur durch ihn selbst und seine Mitarbeiter genutzt. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, diese Angabe habe sich nur auf den aktuellen "Ist-Zustand" bezogen, ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass diese Beschränkung des Benutzerkreises ihm seine Berufsausübung erschwert. Dies gilt umso mehr, als dann kein einleuchtender Grund für die Änderung seiner bisherigen, nach eigenen Angaben für den Erfolg seiner beruflichen Tätigkeit mitbestimmenden Verleihpraxis seines Pkw an Mandanten erkennbar ist. Die vom Kläger insoweit ins Feld geführte "Verfahrensproblematik" trägt als Erklärung schon deshalb nicht, weil der Kläger mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung während der gerichtlichen Anfechtung der Verfügung ein Fahrtenbuch unstreitig noch nicht führen muss. Ferner steht es einem Anwalt, dem die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für seinen Pkw auferlegt worden ist, offen, bei Überlassung des eigenen Pkw an einen Mandanten, diesen auf die Fahrtenbuchauflage hinzuweisen. Der Mandant kann dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, so dass das Vertrauensverhältnis durch die Eintragung in das Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu auch: Urt. d. BFH v. 26.2.2004 - IV R 50/01 -, BFHE 205, 234). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Verfassung grundsätzlich nicht davor schützt, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnen werden, selbst wenn es sich dabei um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.1999 - 3 B 96.99 -, ZfSch 2000, 367). Das Ergebnis fügt sich auch in das Gesamtbild der Regelung ein. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum der Mandant, der sich einen Pkw von seinem Rechtsanwalt leiht, gegenüber demjenigen privilegiert werden soll, der einen über das Fahrtenbuch aufklärbaren Verkehrsverstoß mit dem eigenen oder dem Wagen eines Angehörigen oder Freundes begeht oder etwa bei einer Autovermietung einen Pkw anmietet. Es ergäben sich aber selbst dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn man einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers durch die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, bejahen würde. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Regelung des § 31a StVZO könne allenfalls als schlichte Berufsausübungsregelung qualifiziert werden, die aus der vernünftigen Gemeinwohlüberlegung, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu gewährleisten, gerechtfertigt sei, sind durchgreifende Einwände nicht vorgebracht worden. Die Argumentation des Klägers wiederholt insoweit vielmehr schlicht das bisherige Vorbringen. Ergänzend wird lediglich auf die aus Sicht des Klägers hohe Bedeutung des Zur-Verfügung-Stellens des Fahrzeuges für seine Berufsausübung verwiesen. Diese Einschätzung teilt der Senat - wie sich aus den bereits dargelegten Gründen ergibt - jedoch nicht. Der Senat verweist zudem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar 2004 (a. a. O. mit Anmerkung von Steinhauff in juris vom 24.5.2004). Danach können Rechtsanwälte Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern. Das Gericht führt dazu mit einer überzeugenden Begründung aus, dass, selbst wenn mit den Angaben gegenüber dem Finanzamt die - unstreitig durch Art. 12 GG geschützte - anwaltliche Schweigepflicht berührt sein sollte, angesichts der vorzunehmenden Güterabwägung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die öffentlichen Auskunftsinteressen Vorrang verdienten. Dies gilt aber für den vorliegenden Fall erst recht, weil die Berufsausübung des Rechtsanwalts, wenn man sie denn überhaupt als betroffen ansieht, durch die Fahrtenbuchauflage jedenfalls deutlich schwächer tangiert wäre als durch die steuerrechtlich geforderten Angaben.
Soweit der Kläger die Ermessenserwägungen des Beklagten weiterhin für unzureichend hält, wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage substantiiert auseinanderzusetzen. Dieses hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid selbst bzw. jedenfalls durch die ergänzenden Ausführungen im Klageverfahren bei seiner Entscheidung die Stellung des Klägers als Rechtsanwalt hinreichend berücksichtigt hat. Dass der Kläger diese Ansicht nicht teilt und nach Art einer Berufungsbegründung der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine eigene, abweichende Ansicht entgegensetzt, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die vom Kläger angeführten Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Pflicht, das Fahrtenbuch alle drei Monate vorzulegen, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sein Einwand, eine Vorlagepflicht könne in Ansehung des Grundrechtsschutzes und seiner Verschwiegenheitspflicht ausschließlich in den Fällen angeordnet werden, in denen eine Ermittlung eines verantwortlichen Fahrzeugführers wegen eines tatsächlichen Verkehrsverstoßes zu besorgen wäre, überzeugt nicht. Zwar dient die an den Fahrzeughalter als Verfügungsbefugten über den Pkw gerichtete Fahrtenbuchauflage präventiven Zwecken und soll mit ihr sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers anders als in dem Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dass der Fahrzeughalter gemäß § 31a Abs. 3 StVZO das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit, d. h. nicht nur im Falle eines aufzuklärenden Verkehrsverstoßes, vorzulegen hat, dient jedoch zulässigerweise der Überwachung, ob der Halter der ihm auferlegten Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (vgl. Begründung zur ÄndVO v. 23.6.1993, Nachweis bei Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 31a StVZO Rn. 1). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagte die bereits gesetzlich bestehende Vorlageverpflichtung durch den Bescheid dahingehend konkretisiert hat, eine Vorlage habe alle drei Monate zu erfolgen. • 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (st. Rspr. d. Sen.). Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger macht geltend, es stelle sich die fallübergreifende Frage, "inwieweit auf der Grundlage des § 31a StVZO die Berufsausübung nebst den damit verbundenen besonderen beruflichen Verpflichtungen des Rechtsanwalts durch die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage eingeschränkt werden kann, wenn, wie bereits ausgeführt, dadurch grundlegende Elemente der beruflichen Tätigkeit, namentlich der Aquise und der Werbung ebenso beeinträchtigt werden, wie die den Rechtsanwalt treffende berufsrechtlich und strafrechtlich sanktionierte Verschwiegenheitspflicht". Der Kläger verkennt dabei, dass sich diese Frage nach der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts und auch des Senates so nicht stellt. Die Frage beruht auf Wertungen des Klägers ("grundlegende Elemente der beruflichen Tätigkeit … beeinträchtigt werden"), die das Gericht nicht teilt und legt als Prämisse zugrunde, durch die Anordnung eines Fahrtenbuches werde die Berufsausübung des Rechtsanwalts eingeschränkt. Dieses ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Zudem ist die Frage einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. • 3. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären, sowie Anträge zu stellen und verpflichtet das Gericht, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und dessen Angaben in der angegriffenen Entscheidung verwertet. Soweit der Kläger meint, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht und entgegen seinem Vortrag davon ausgegangen sei, der streitgegenständliche Pkw werde nur durch ihn und seine Mitarbeiter genutzt, überzeugt dies nicht. Das Verwaltungsgericht ist erkennbar auch davon ausgegangen, es finde in der Realität eine - wenngleich untergeordnete - Nutzung des Fahrzeuges durch Mandanten statt (vgl. UA S. 11 Mitte). Darüber hinaus ist dieser Vortrag schon deshalb nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass und inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen kann. Dies war hier schon deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht abgesehen von den tatsächlichen Umständen gerade aus rechtlichen Gründen auch bei Nutzung des Fahrzeugs durch Mandanten die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches als mit der Stellung eines Rechtsanwaltes vereinbar angesehen hat. • Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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