Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Verwerfungsurteil, ausreichende Entschuldigung, Begründungsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2011 - 2 Ss OWi 427/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung eines Verwerfungsurteils.


OLG Bamberg 2 Ss OWI 427/11
Oberlandesgericht Bamberg
BESCHLUSS
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht
in dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 14. April 2011
folgenden
Beschluss:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Ur- teil des Amtsgerichts Miesbach vom 28. September 2010. aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Miesbach zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Zentrale 'Bußgeldstelle. im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.02.2009 wegen einer am 16.01.2009 um 11.34 Uhr auf der Bundesautobahn A8 im Gemeindebereich von Irschenberg begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h eine Geldbuße von 75,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Den Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Miesbach gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit Urteil vorn 28.09.2010. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Sitz 1 Nr. 2 OWiG) Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO I.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) und begründet.

Die Verfahrensrüge des Betroffenen greift durch. Die Verwerfung des Einspruchs hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Urteilsbegründung genügt nicht den Anforderungen, die an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 74 Abs. 2 OWG ergangenen Verwerfungsurteils zu stellen sind. Danach müssen sowohl die Umstände, die nach der Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, wie auch die Erwägungen des Tatrichters, diese nicht als genügende Entschuldigung anzusehen,» so ausführlich und vollständig dargelegt werden, dass, das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Urteilsgründe die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen vermag (OLG Hamm NZV 2003, 348 f.; BayObLG WW 1999, 879 f.; OLG Köln NZV 1999, 261 f.; Göhler OWG 15. Auflage § 74 Rdnr. 34, 35). Insbesondere muss aus den Gründen ersichtlich sein, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zutreffend erkannt und angewendet hat. Insoweit ist maßgeblich; ob der Betroffene nach den Umständen, die dem Tatrichter bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, tatsächlich entschuldigt ist. Nicht entscheidend ist, ob er sich entschuldigt hat.

Hierüber hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es fehlt im Urteil bereits an einer Darstellung dahingehend, wie, wann und von wem das Amtsgericht über den Verkehrsunfall (des Betroffenen) unterrichtet wurde und welche Maßnahmen es im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Entschuldigungsgrundes getroffen hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines mitgeteilten Unfalls hätte sich das Amtsgericht im Freibeweisverfahren (etwa durch telefonische. Rücksprache mit dem Mitteiler des Verkehrsunfalls oder dem Betroffenen) die erforderliche Aufklärung verschaffen müssen (zur Amtsaufklärungspflicht vgl. Göhler § 74 Rdnr, 31). Die Formulierung, der Verkehrsunfall sei „nicht nachgewiesen" lässt im Übrigen besorgen, dass das Amtsgericht seine Aufklärungspflicht im Rahmen eines vorgetragenen Entschuldigungsgrundes, an dem es zweifelte, verkannt hat.

Da das angefochtene Urteil weder eine hinreichende Darstellung der Tatsachen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Entschuldigungsgrundes „Verkehrsunfall" enthält noch in hinreichender Weise die Erwägungen des Gerichts wiedergibt, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen als nicht entschuldigt anzusehen, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Frage der Entschuldigung des Betroffenen verwehrt.

Dieser Begründungsmangel wäre nur dann unschädlich, wenn die vom Betroffenen vor Erlass des Urteils vorgetragenen Entschuldigungsgründe von vorneherein offensichtlich ungeeignet gewesen wären, sein Fernbleiben zu entschuldigen (vgl BayObLG a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt bei der vorgebrachten Verhinderung wegen eines Verkehrsunfalls aber nicht vor.

Das angefochtene Urteil war daher auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufzuheben (§ 79 Abs. 3 a 1 OWiG, § 353 StPO).

Zugleich war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens — an das Amtsgericht Miesbach zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWG).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 S. 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".