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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.2010 - 3(4)SsBs 559/10 AK 203/10
Fundstellen:
Leitsatz: Das bloße Geben eines Startsignals und Markieren einer Ziellinie für illegales Autorennen rechtfertigen keine Verurteilung wegen Veranstaltens eines Rennens.
In pp. Aus den Gründen: I. Durch Urteil des AG vom 25.5.2010 wurde der Betroffene (Betr.) wegen vorsätzlichen Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldbuße von 300 verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde. Sie ist mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Betr. der Beteiligung an der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer schuldig ist. II. Nach den Feststellungen des AG befand sich der Betr. am 22.11.2009 gegen 0.00 Uhr mit zahlreichen weiteren Personen in insgesamt 43 Fahrzeugen auf einer Teilstrecke des ehemaligen Rings in H., die mittlerweile zum öffentlichen Verkehrsraum gehört, um dort ein illegales Autorennen durchzuführen. Die Teilnehmer hatten sich zuvor auf einem Parkplatz in W. getroffen und waren von dort in mehreren Pulks angereist. Vor Ort wies der Betr. die Teilnehmer per Lichthupe und Handzeichen auf ihre Positionen entlang der Rennstrecke ein und beleuchtete mit den Scheinwerfern seines Pkw die Ziellinie. Gegen 1.30 Uhr fuhren die Teilnehmer G. und F. mit ihren Fahrzeugen gegeneinander ein Rennen, worauf das Geschehen observierende Polizeibeamte einschritten und das Unternehmen unterbanden. III.1. Die Feststellungen des AG tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens nach § 29 Abs. 2 StVO nicht. Der Betr. hat nicht entgegen § 29 Abs. 2 StVO eine Veranstaltung durchgeführt. Zwar lag im vorliegenden Fall ein Rennen i.S. des § 29 Abs. 1 StVO vor. Hierbei handelte es sich jedoch nicht zugleich um eine Veranstaltung. Eine Veranstaltung setzt denknotwendig das Vorhandensein eines oder mehrerer Veranstalter voraus, was im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen war. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt, der geistige und praktische Urheber, der Planer und Veranlasser (OLG Stuttgart, NStZ 1981, 186 zum Bad.-Württ. Sammlungsgesetz; ähnlich zum Versammlungsrecht: OLG Düsseldorf, NJW 1978, 118 und zum Urheberrecht: OLG Hamburg, GRUR 2001, 832; KG Berlin, GRUR 1959, 150). Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung können jedenfalls nicht genügen. Dass ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 29 Abs. 2 StVO, nicht nur die Kraftfahrzeugführer zu belangen, sondern schon die Veranlassung solcher Rennen im Ansatz zu verhindern, indem die hierfür Verantwortlichen schon im Vorfeld eines Rennens an der Durchführung desselben gehindert werden sollen, was der Anwendung auf so genannte wilde oder spontan vereinbarte Rennen entgegensteht. In Übereinstimmung damit kann nur eine behördliche Erlaubnis die Ahndung als Ordnungswidrigkeit ausschließen, deren Beantragung durch den Veranstalter und Erteilung jedoch nur im Stadium der Vorbereitung einer Veranstaltung erfolgen kann. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Veranstaltereigenschaft des Betr. ausscheidet, weil er nach den Feststellungen des AG ausschließlich Handlungen im Durchführungsstadium erbracht hat (OLG Düsseldorf, VRS 56, 365 für den bei einer Zuverlässigkeitsfahrt die Zielkontrolle Durchführenden). Art und Gewicht der Handlungen des Betr. erlauben nicht den Schluss, dass er auch Handlungen im Vorbereitungsstadium vorgenommen hat. Die Feststellungen des AG belegen auch nicht das Vorhandensein anderer (nicht notwendig namentlich bekannter) Veranstalter, deren Vorbereitungs- und Planungshandlungen aufgrund eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Betr. diesem nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zugerechnet werden könnten oder an denen er sich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG beteiligt haben könnte. Es ist keineswegs fern liegend, dass Kraftfahrzeugrennen der festgestellten Art im örtlichen Umfeld des Rings in H. aufgrund eines bereits vorhandenen Interessentenkreises oder gar einer entsprechenden Szene ohne die Notwendigkeit relevanter Vorbereitungen kurzfristig und nach spontaner Absprache oder gar in gewisser Regelmäßigkeit stattfinden, so dass eine Person, die als Koordinator das Unternehmen ins Werk setzt, nicht erforderlich ist. Der Senat geht davon aus, dass auch eine erneute Beweisaufnahme vor dem AG den Nachweis eines gegenteiligen Ergebnisses nicht zu erbringen vermag. 2. Die Feststellungen des AG rechtfertigen hingegen einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Beteiligung an der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen als Führer eines Kraftfahrzeugs. Die Zeugen G. und F. haben als Führer ihrer Kraftfahrzeuge vorsätzlich ein Kraftfahrzeugrennen durchgeführt und damit gegen § 29 Abs. 1 StVO verstoßen. Der Betr. hat sich hieran i.S. des § 14 OWiG vorsätzlich beteiligt, indem er die Ziellinie mit den Scheinwerfern seines Fahrzeugs markiert und damit dieses Rennen gefördert hat.
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