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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Gewicht des Geständnisses nach Anregung zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 19.04.2011 - III 1 RVs 68/11

Fundstellen:

Leitsatz: Dem geständigen Angeklagten können "Reue und Einsicht“ nicht ohne weiteres wegen der Anregung zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO abgesprochen werden.


III–1 RVs 68/11
83 Ss 23/11
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen pp.
wegen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 22. November 2010 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und teilweise auf deren Antrag einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 19. April 2011 beschlossen:

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das ange-
fochtene Urteil im Strafausspruch mit den dazugehörigen
Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.


Gründe

I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 71 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs in 16 Fällen und wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 18 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat zu einem Teil (vorläufigen) Erfolg.

1.
Soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Kompensationsentscheidung (hier: bloße Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; vgl. insoweit: Fischer, StGB, 58. Auflage, § 46 Rn. 132 mit Nachweisen) wendet, ist es - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Aufhebung des Berufungsurteils im Strafausspruch (dazu – nachfolgend - un-ter 2.) erfasst nicht auch die (rechtsfehlerfreie) Kompensationsentscheidung (vgl. BGH NJW 2010, 3734 = NStZ 2010, 531).

2.
Was den Strafausspruch anbelangt, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Insoweit hält die Entscheidung der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand.

Zur Strafzumessung hat die Strafkammer u.a. ausgeführt:

„Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist zugunsten des Angeklagten sein umfassendes, auch bereits in erster Instanz abgelegtes Geständnis zu be-rücksichtigen, durch das er eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat. Eine echte Reue und Einsicht in das Unrecht der Taten vermag die Kammer trotz der er-folgten Schadenswiedergutmachung erst ansatzweise bei dem Angeklagten festzu-stellen und ihm nur im geringen Umfang zugutezuhalten. Dass er die Dimension seiner Taten noch nicht richtig erkannt hat, wurde auch dadurch deutlich, dass er durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend machen ließ, das Unrecht der Taten könne nunmehr mit einer Einstellung nach § 153 a StPO hinreichend ge-ahndet werden. Strafmildernd wirkt sich weiter aus, dass die Hemmschwelle sich mit der Zeit abgebaut haben wird. Ihm kommt darüber hinaus zugute, dass ein Großteil der Bilder sichergestellt wurde und an die Galerie zurückgelangt ist und der Ange-klagte bezüglich der noch asservierten Bilder die Voraussetzungen für eine Rückgabe geschaffen hat und er - anders als der frühere Mitangeklagte Karl -,sich um eine weitere vollständige Schadenswiedergutmachung bemüht und den verbliebenen Schaden der Galerie und die Schäden der betrogenen Käufer, soweit die von ihnen erworbenen Bilder sichergestellt wurden, ausgeglichen hat. Nicht unberücksichtigt bleibt auch, dass er seinen jahrelang inne gehabten Arbeitsplatz verloren hat - wenn auch durch eigenes Verschulden. Ihm kommt überdies zugute, dass er nicht vorbe-straft ist. Schließlich wird ebenfalls erheblich strafmildernd der Zeitablauf seit den - allerdings nicht einfach aufzuklärenden - Taten und die Verfahrensdauer berück-sichtigt.“

a.
Danach hat die Strafkammer dem „umfassenden“ Geständnis des Angeklagten ersichtlich ein geringeres strafmilderndes Gewicht deshalb beigemessen, weil sie bei ihm „echte Reue und Einsicht“ insbesondere wegen der Anregung zur Verfah-renseinstellung nach § 153 a StPO nur „ansatzweise“ festzustellen vermochte.

Diese Bewertung wird der Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten in revi-sionsrechtlich bedeutsamer Weise nicht gerecht.

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und eine vollständige Schadenswiedergutmachung anstrebt, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taten - wie auch das Ergebnis der Strafzumessung des Landgerichts erweist - noch dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist, lässt die Anregung einer Einstellung nach § 153 a StPO keine innere Einstellung erkennen, die auf fehlende Reue und Einsicht hindeutet. Sie ist erkennbar von dem - wenn auch unrealistischen - Wunsch nach günstiger Verfahrensgestaltung geprägt und überschreitet die Grenze angemessener Verteidigung nicht.

b.
Abgesehen davon sind die Erwägungen der Strafkammer zum Gewicht des Ge-ständnisses auch materiell-rechtlich unvollständig.
Ausweislich der Urteilsgründe ist die Anregung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO von dem Verteidiger vorgebracht worden. Worauf die Annah-me der Strafkammer beruht, diese Anregung sei dem Angeklagte zurechnen (…, dass er durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend machen ließ, …), erschließt sich aus den Urteilsausführungen nicht.

3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Das Tatgericht muss sich in den Urteilsgründen mit der nahe liegenden Möglich-keit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB auseinandersetzen; die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung im Rahmen des § 46 StGB reicht nicht aus (BGH NStZ-RR 2006, 373).

Einsender: RiOLG F. Jütte, Köln

Anmerkung:


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