Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Prognosegutachten, Kostentragungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 30.12.2010 - 1 AR 3/10

Fundstellen:

Leitsatz: Der Verurteilte hat keinen Anspruch auf Erlass der Vollstreckungskosten für die Erstellung eines Gutachtens und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


In dem Strafvollstreckungsverfahren
...
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz
durch
den Richter Lindner - als Einzelrichter -
am 30. Dezember 2010
beschlossen:




Tenor:
Die Erinnerung der Beschuldigten gegen den Kostenansatz vom 08. Juni 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.

Am 06. Dezember 2005 ordnete die Kammer die Unterbringung der Beschuldigten in --einem psychiatrischen Krankenhaus an (2080 Js 65826/03 - 1 Kls). Zugleich wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ab dem 14. Dezember 2005 wurde die Maßregel in der Klinik Nette - Gut vollstreckt. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, holte die Strafvollstreckungskammer ein Prognosegutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO ein, welches positiv zu Gunsten der Beschuldigten ausfiel.

Am 23. April 2010 beschloss die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Es trat Führungsaufsicht ein. Der Beschuldigten wurden Weisungen zur Resozialisierung erteilt. Die Beschuldigte wurde am 12. Mai 2010 aus der Klinik Nette - Gut entlassen. Am 08. Juni 2010 wurden Kosten in Höhe von insgesamt 3.094,16 EUR angesetzt u.a. bestehend aus Kosten in Höhe von 2.305,33 EUR für ein nervenärztliches Gutachten sowie Kosten für die aus der Bestellung einer Pflichtverteidigerin resultierenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 784,09 EUR.

Mit Schreiben vom 08. Juli 2010 forderte die Staatsanwaltschaft von der Beschuldigten die Begleichung des ausstehenden Betrags. Mit Schreiben vom 01. August 2010 wandte sich die Beschuldigte an die Landesjustizkasse Mainz und bat um "... Erlass der Kosten in Höhe von 3.094,16 EUR." Weiter legte sie die Kopie eines Rentenbescheides vor, wonach die Rente wegen voller Erwerbsminderung monatlich 700,51 EUR beträgt. Die Beschuldigte überweist monatlich noch 29,31 EUR an ihre Krankenkasse. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete der Beschuldigten beträgt 200,00 EUR.

Die Landesjustizkasse legte das Schreiben zunächst als einen Stundungsantrag aus. Nachdem die Beschuldigte auf dem Erlass der Kosten bestand, wurde es dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz zugeleitet, welcher die Bitte um Erlass der Kosten als Erinnerung gegen den Kostenansatz auslegte und die Verwerfung der Erinnerung beantragte.

II.

Die Erinnerung war zurückzuweisen.

1.

Das Schreiben der Beschuldigten konnte in rechtsschutzfreundlicher Weise als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ausgelegt werden. Zwar hat die Beschuldigte den "Erlass der Kosten" beantragt, wozu nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) (§§ 58, 59 LHO i.V.m. § 1 ZustV RP zu den §§ 58 und 59 LHO) die oberen Landesgerichte bzw. die Generalstaatsanwaltschaften berufen sind, jedoch kann das erkennbare Ziel der Beschuldigten, aus der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz die Kosten überhaupt nicht tragen zu müssen auch durch die analoge Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz erreicht werden. Nach dieser Vorschrift können besondere, bei Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände entstandene Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt werden, wenn die Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind und es unbillig wäre, ihn mit den Auslagen zu belasten.

Die Kammerfolgt insoweit der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Entscheidung im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO für den vorliegenden Fall (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 2007, Az.: 1 Ws 557/05; OLG Köln, Beschluss vom 04. Dezember 2004, Az.: 2 Ws 466/04; für die grundsätzliche Möglichkeit des Absehens von der Erhebung der Kosten vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2006, Az.: 4 Ws 446/06).

2.

Die Erinnerung ist zulässig. Die Beschuldigte greift zwar den Kostenansatz pauschal und ohne nähere Benennung der einzelnen Posten an. Es ist jedoch klar erkennbar, dass die Beschuldigte die Kosten generell zu hoch angesetzt findet, wenn sie die Kosten überhaupt nicht tragen will.

Die Kammer ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 GKG für die Entscheidung zuständig. Die Kammer entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch den Einzelrichter, auch da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil die entscheidende Rechtsfrage schon entschieden ist.

3.

Die Erinnerung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die Beschuldigte hat die angesetzten Kosten zu tragen.

a)

Die Kosten sind zunächst dem Grunde nach gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu tragen, da die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens und die Pflichtverteidigergebühren und -auslagen sowie die sonstigen im Kostenansatz aufgeführten Auslagen des Gerichts als Vollstreckungskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO anzusehen sind (vgl. zu den Gutachterkosten etwa:. OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Mai 2005, Az.: 2 Ws 274/05 sowie Beschluss vom 27. Dezember 2007, Az.: 1 Ws 557/05: OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O., vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2006, Az.: 2 BvR 1392/02 m.w.N.).

b)

Die Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Pflichtverteidigergebühren sind wie festgesetzt entstanden.

Ferner ist die gutachterliche Tätigkeit ordnungsgemäß abgerechnet und entsprechend festgesetzt worden. Der Kostenansatz ist im Übrigen nicht zu beanstanden.

c)

Die Auferlegung der Kosten ist auch nicht unbillig im Sinne des § 465 Abs. 2 S. 1 StPO analog.

Unbillig wäre die Last der Kostentragung nur, wenn eine Abwägung aller im Einzelfall zu berücksichtigender Punkte ergeben würde, dass die Kostentragung unverhältnismäßig ist und die Beschuldigte über das Maß des Erträglichen hinaus belasten würde.

Zwar ist hier zugunsten der Beschuldigten mit ihrer Entlassung eine positive Entscheidung im Sinne der Norm ergangen, jedoch kann es der Beschuldigten zugemutet werden, die Kosten der Begutachtung und die weiteren Auslagen zu tragen. Für eine übermäßige Belastung der Beschuldigten spricht hier allein ihre finanziell schwierige Situation. Sie verfügt über eine geringe Rente. Es ist aufgrund einer chronischen Erkrankung und einer zu 100 % bestehenden Berufsunfähigkeit auch nicht mit einer Steigerung des monatlichen Einkommens zu rechnen.

Auch verfügt die Beschuldigte - soweit ersichtlich - derzeit über kein weiteres Vermögen, mit dem sie die Kosten begleichen könnte.

Andererseits sind nach Aktentage die bisherigen Kosten in diesem Verfahren vollständig gezahlt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschuldigte weitere Verbindlichkeiten hat. Ferner ist die Beschuldigte - soweit ersichtlich - niemandem zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Sie verfügt durch ihre Rente über ein Einkommen und hat bereits eine neue Wohnung gefunden.

Dem Umstand, dass die Beschuldigte sich ihren Hausstand wieder anschaffen muss, kann durch eine Stundung oder Ratenzahlung Rechnung getragen werden.

Ferner ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu bedenken, dass die Voraussetzungen unter denen das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2007 [(Az.: 1 Ws 557/07) mit Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 Az.: 2 BvR 1392/02, Absatz. Nr. 21)] eine nicht mehr zu vertretende Beeinträchtigung des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Anspruchs auf Resozialisierung gesehen hat, die Kammer nicht für gegeben hält.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Ratenzahlung - trotz der schwierigen finanziellen Lage - zu einer Existenzgefährdung führen würde, die der Beschuldigten die Möglichkeit nehmen würde, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Dass sich die Beschuldigte der Wiedereingliederung in die Gesellschaft aufgrund einer auferlegten Ratenzahlung entgegenstellt, ist nicht ersichtlich. Ferner muss die Beschuldigte - im Gegensatz zu dem der obigen Entscheidung des OLG Koblenz zugrunde liegenden Fall - niemandem Unterhaft gewähren.

Auch ist nicht zu befürchten, dass die Beschuldigte im Falle einer Stundung oder der Gewährung von Ratenzahlung rückfällig hinsichtlich der Begehung von Straftaten würde. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Beschuldigte nicht im Zusammenhang mit Vermögensstraftaten aufgefallen ist. Eine Destabilisierung der psychischen Verfassung mit der Folge der Gefährdung Dritter ist auch nicht zu erwarten, zumal die Beschuldigte weiterhin psychologisch im Rahmen, der Führungsaufsicht betreut wird.

Die finanzielle Belastung für die Beschuldigte kann durch eine moderate Ratenzahlung gemildert werden.

Im Übrigen besteht, sofern die Kosten nicht beigetrieben werden können, die Möglichkeit, diese seitens der Landeskasse niederzuschlagen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 S.1, 2 GKG.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".