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Entscheidungen

OWi

Absolutes Alkoholverbot, Fahranfänger, Alkoholkonzentration

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Langenfeld (Rhld), Urt. v. 20.04.2011 - 20 OWi 30 Js 1563/11(42/11)

Fundstellen:

Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes ist nur erfüll bei Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille


20 OWi 30 Js 1563/11(42/11)
AMTSGERICHT LANGENFELD (Rhld.)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht - Jugendgericht - Langenfeld/Rhld. in der Sitzung vom 4. April 2011,
an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht ... als Jugendrichter,

Rechtsanwalt Patrick Lauterbach aus Solingen

als Verteidiger,

Justizsekretärin.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für R e c h t erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die

notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

G r ü n d e:

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 11.09.2010 um 00.30 Uhr in ... als Führer und Halter des Kleinkraftrades, Fabrikat Yamaha, amtliches Kennzeichen ..., in der Probezeit nach § 2a StVG die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten zu haben, § 24c Abs. 1,2 StVG.

Diese dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Denn der hier allein maßgebliche, auf der Polizeiwache in ... mit einem geeichten Gerät Dräger 7110 durchgeführte Atemalkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0,06 mg/L, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille.

Dieser Wert reicht jedoch nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille (Hentschel/König/
Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Auflage, § 24c StVG, Rdz. 11).
Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG freizusprechen.

Einsender:

Anmerkung:


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