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Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Sachse, Beschl. v. 25.8.2011, Vf. 34-IV-11
Fundstellen:
Leitsatz:
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Ulbrich, Leibnizstr. 14, 04105 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Christoph Degenhart, Ulrich Hagenloch, Simone Herberger, Hans Dietrich Knoth, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 25. August 2011 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2 G r ü n d e: I. Mit seiner am 3. März 2011 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2011 (3 Ss 43/10), seinem Verteidiger zugegangen am 4. Februar 2011. Durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2009 (9 Ns 812 Js 18535/04) wurde der Beschwerdeführer im Berufungsrechtszug wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung von Schecks sowie wegen versuchten Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, von denen sechs Monate wegen langer Verfahrensdauer als vollstreckt galten. Für den im Urteil unter III.13. aufgeführten Betrugsfall wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Revision ein. In seiner Revisionsbegründung rügte er hinsichtlich des Tatvorwurfs Nr. III. 13., dass es im Urteil des Landgerichts an ausreichenden Feststellungen zur Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensverfügung fehle. In ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2010 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden insoweit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers an und beantragte unter anderem auch insoweit, das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Im Anschluss an einen Kontakt mit dem Berichterstatter des zuständigen 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts vertrat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hinsichtlich des Tatvorwurfs Nr. III. 13. in ihrem Schriftsatz vom 1. September 2010 nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nunmehr die Rechtsansicht, dass auch insoweit die Feststellungen des Landgerichts ausreichend seien, um den Schuldspruch wegen vollendeten Betruges zu tragen, und beantragte nunmehr auch insoweit, die Revision zu verwerfen Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer die Richter des 3. Strafsenats des Oberlandsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, in der Vorberatung sei der Senat zu der Ansicht gelangt, dass die Sachrüge des Beschwerdeführers in dem betreffenden Fall unbegründet sei, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft insoweit die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt habe. Da man die eigentlich als begründet angesehene Verfahrensrüge des Beschwerdeführers wegen seiner Fesselung im letzten landgerichtlichen Termin habe zurückweisen wollen, dies aber durch ein mit Gründen versehenes Urteil nicht möglich gewesen wäre, sei der Berichterstatter beauftragt worden, die Sachbearbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft anzurufen und zu bitten, einen neuen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu stellen und dabei auch hinsichtlich des in Rede stehenden Falles die Verwerfung der Revision zu beantragen; einen Aktenvermerk hierüber habe der Berichterstatter keinesfalls fertigen sollen, da eine solche Verfahrensweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besorgnis der Befangenheit der Senatsmitglieder begründen könne. 3 Nachdem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass der Berichterstatter dem 3. Strafsenat inzwischen nicht mehr angehöre, richtete er sein Befangenheitsgesuch allein gegen den Senatsvorsitzenden und den weiteren beisitzenden Richter, der an der Vorberatung teilgenommen hatte. Der Senatsvorsitzende bestätigte in seiner dienstlichen Stellungnahme, dass in der wohl Ende August 2010 durchgeführten Vorberatung auch die materiell-rechtliche Einschätzung des Falles Nr. III. 13. durch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer ursprünglichen Stellungnahme Gegenstand gewesen sei. Der Berichterstatter habe mit der Sachbearbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft Rücksprache nehmen wollen, weil der Senat auch eine andere Einschätzung für möglich gehalten habe. Im Anschluss an die Rückäußerung der Generalstaatsanwaltschaft habe das weitere Vorgehen besprochen werden sollen. Weder habe der Berichterstatter aber sozusagen einen neuen (modifizierten) Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO bestellen sollen noch habe er auf keinen Fall über seine Rücksprache mit der Sachbearbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft einen Aktenvermerk fertigen dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft sei in ihrer Reaktion auf die Rücksprache mit dem Berichterstatter völlig frei gewesen. Er, der Senatsvorsitzende, halte sich nicht für befangen. Der weitere beisitzende Richter führte in seiner dienstlichen Erklärung aus, der Berichterstatter habe wegen dieses einzelnen Falles auch mit der Generalstaatsanwaltschaft Rücksprache nehmen wollen. Anschließend habe das weitere Vorgehen abgestimmt werden sollen. Absprachen dahingehend, dass der Berichterstatter hierüber keinen Aktenvermerk habe fertigen sollen, seien ihm dem beisitzenden Richter nicht bekannt; er halte sich nicht für befangen. In seiner Stellungnahme zu den beiden dienstlichen Erklärungen führte der Beschwerdeführer aus, auch bei Wahrunterstellung deren Inhalts bestehe die Besorgnis der Befangenheit beider Richter. Der Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft sei von Gesetzes wegen zwingende Voraussetzung für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssten unabhängig voneinander zu der Überzeugung gekommen sein, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet sei. Daher begründe jede Einflussnahme des Gerichts auf die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Antragstellung nach § 349 Abs. 2 StPO die Besorgnis der Befangenheit. In der in den beiden dienstlichen Erklärungen eingeräumten Rücksprache habe aber ein solcher Versuch der Einflussnahme gelegen, da dieser Vorgang anderenfalls keinerlei Sinn gehabt hätte. Dass dieser Versuch noch dazu erfolgreich gewesen sei, sei danach nicht mehr rechtserheblich. Bereits die Einflussnahme an sich begründe die Besorgnis der Befangenheit. Durch Beschluss vom 22. Oktober 2010 wies das Oberlandesgericht den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zugrunde zu legen sei allein der unstreitige Vorgang, dass der Berichterstatter des Senats mit der Sachbearbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft habe Rücksprache nehmen sollen, um die von der Generalstaatsanwaltschaft abweichende Einschätzung mitzuteilen und dieser eine Rückäußerung zu ermöglichen. Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers könne keine Berücksichtigung finden, da er weder glaubhaft gemacht sei noch durch die dienstlichen Erklärungen bestätigt werde. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts sei, wenn die Generalstaatsanwaltschaft einen begründeten 4 Antrag im Revisionsverfahren stelle, das Revisionsgericht nicht gehindert so wie vorliegend geschehen die Generalstaatsanwaltschaft über seine vorläufige materiell-rechtliche Einschätzung zu unterrichten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Senat habe einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO bestellt, entbehre somit jeder Tatsachengrundlage. Vielmehr habe die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht ihren Antrag bereits angebracht gehabt, der zu den Akten gelangt und auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei. Die zeitlich danach erfolgte Kontaktaufnahme seitens des Senats habe damit gerade nicht der Bestellung eines bestimmten Antrags der Generalstaatsanwaltschaft gedient. Der Fall liege mithin völlig anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren, in dem das dortige Oberlandesgericht vor Stellung des Antrages durch die Generalstaatsanwaltschaft an diese mit seiner Rechtsansicht herangetreten sei. Durch den angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2011 wies das Oberlandesgericht unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden und zweier weiterer Richter, darunter jedoch nicht der als befangen abgelehnt gewesene beisitzende Richter, die Revision des Beschwerdeführers, soweit sie seine Verurteilung in dem in Rede stehenden Fall betraf, als unbegründet zurück. Wegen zweier anderer Fälle erachtete es die Revision als begründet, hob die Urteilsgründe des Landgerichts insoweit in einem Fall vollständig, im anderen Fall teilweise sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf durch Mitwirkung des von ihm erfolglos abgelehnten Senatsvorsitzenden an dem Beschluss über seine Revision. Dieser sei wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen. Das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch hätte nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. Durch die unberechtigte Zurückweisung sei er mithin seinem gesetzlichen Richter einem anderen, nicht befangenen Richter entzogen worden. Der Beschwerdeführer wiederholt hierzu seinen Vortrag aus dem Ablehnungsgesuch und führt ergänzend aus: Der Anruf des Berichterstatters bei der Generalstaatsanwaltschaft stelle danach einen Willkürakt dar. In ihrer Reaktion auf diese Einflussnahme des Berichterstatters sei die Generalstaatsanwaltschaft zwar völlig frei gewesen. Dennoch sei nach § 349 Abs. 2 StPO eine Meinungsdivergenz zwischen Gericht und Generalstaatsanwaltschaft nicht auf diese Weise, sondern allein im Wege einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden gewesen. In einer solchen Verhandlung könnten die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, auch unter Beteiligung des Verteidigers, diskutiert werden. Solche Fragen dagegen am Telefon zu erörtern, könne jedenfalls dann, wenn die Initiative hierzu vom Revisionsgericht ausgehe, nur den Sinn haben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu vermeiden, indem ein Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO erreicht werde. Jede andere Deutung sei völlig realitätsfremd. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hatte Gelegenheit, zum Verfahren Stellung zu nehmen. 5 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit der Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 Vf. 5-IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Erfordernissen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) nicht dargetan. aa) Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Gerichts, an der ein zuvor erfolglos abgelehnter Richter mitgewirkt hat, erst dann verletzt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 Vf. 10-IV-10 [HS]/Vf. 11-IV-10 [e.A.] und Beschluss vom 18. November 2004 Vf. 76-IV-03; vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 1 BvR 182/09 juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, BVerfGE 29, 45 [48 f.] m.w.N.). Ob die Maßnahme oder Entscheidung eines Gerichts auf Willkür beruht, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles feststellen. Von Willkür kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Erforderlich ist, dass Umstände vorliegen, die über eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens hinaus erkennen lassen, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben in der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen oder sonst offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfG, a.a.O.; SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 Vf. 97-IV-09; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 Vf. 66-IV-09; st. Rspr.). 6 bb) Hieran gemessen ist dem Beschwerdevorbringen eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht zu entnehmen. Zwar kann ein schwerwiegender Verfahrensverstoß je nach Lage des Einzelfalles den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit des Richters erwecken (vgl. Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 24 Rn 14; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 Rn. 17). Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, dass die Annahme des Oberlandesgerichts im angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2010, weder ein schwerwiegender Verfahrensverstoß noch eine etwa daraus abzuleitende Befangenheit lägen vor, verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen könnte. (1) Soweit es um die Kontaktaufnahme des Senats mit der Generalstaatsanwaltschaft als solche geht, folgt dies bereits daraus, dass eine derartige Vorgehensweise mag sie auch nicht unumstritten sein von der Rechtsprechung nicht als generell bedenklich eingestuft wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 2 BvR 1656/06 juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 349 Rn. 12; Wiedner in: BeckOK StPO, Stand: 15. Januar 2011, § 349 Rn. 23; Kleinknecht, JZ 1965, 153 [160] dort Fn. 81; KG, Beschluss vom 15. September 1999, StV 2001, 153 [154]). Wird aber die vom Strafsenat gewählte Handhabung verbreitet als verfahrensgemäß erachtet, kann offenkundig nicht willkürlich sein, dass das Oberlandesgericht eine Befangenheit verneint hat. (2) Auch vermag die Verfassungsbeschwerde nicht darzulegen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 2010 wegen der fehlenden Transparenz der Kontaktaufnahme mit der Generalstaatsanwaltschaft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung mehr vereinbar sein könnte. Das Oberlandesgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich damit befasst, dass über das zwischen dem Berichterstatter des Strafsenats und der Sachbearbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft geführte Telefongespräch kein Aktenvermerk gefertigt wurde. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ihm dieser Umstand entgangen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 Vf. 57-IV-07; st. Rspr.), zumal er im Ablehnungsgesuch und in einer dienstlichen Äußerung angesprochen wurde. Ist aber davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht die unterbliebene Dokumentation zwar erkannt, ihr aber in Bezug auf die Befangenheitsfrage keine Bedeutung beigemessen hat, erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, was hieran willkürlich sein sollte. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) gegen eine derartige Handhabung zumindest keine generellen Bedenken erhoben hat und sie daher von vornherein nicht geeignet sein kann, Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu begründen. b) Das beanstandete Vorgehen mag angesichts der ihm anhaftenden Heimlichkeit unter Berücksichtigung der aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren resultierenden Verpflichtung, dem Angeklagten die Möglichkeit zu gegeben, zur Wahrung seiner Rechte 7 auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2006, BVerfGK 10, 125 [126]; SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 Vf. 110-IV-09 [HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]) nicht frei von Bedenken sein. Ob es mit dieser grundrechtlichen Gewährleistung vereinbar ist, kann jedoch dahinstehen, da der Beschwerdeführer eine hierauf gerichtete Rüge nicht erhoben hat (vgl. zur Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm als verletzt gerügten Grundrechte: BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010, BVerfGE 126, 1 [17]). III. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
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