Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Vergütungsvereinbarung, Sittenwidrigkeit, Abschluss, zeitnah Termin

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Urt. v31.08.2011 - 1 U 505/10 - 151

Fundstellen:

Leitsatz: Zur (verneinten) Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung, , zu deren Abschluss der Mandat mit der Drohung veranlasst worden sein soll, für den Fall der Weigerung des Abschlusses der Vereinbarung in einem unmittelbar bevorstehenden Termin nicht aufzutreten.


In pp.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. September 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 9 O 12/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Rechtsanwaltshonorars.

Die Beklagte ist bzw. war Gesellschafterin der S. & Ku. GmbH, der D. E. Pte. Ltd., Singapur sowie Kommanditistin der I. Dr. Ku. I. I. KG. Sie hat in diesem Zusammenhang selbst oder durch die Gesellschaften die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, mit Beratungsleistungen und insbesondere der Vertretung in Patentstreitigkeiten sowie Prozessen über Markenrechtsverletzungen beauftragt. Im Jahre 2006 kamen die Zahlungen seitens der Gesellschaften an die Klägerin ins Stocken.

Mit E-Mail vom 31. Juli 2006, gerichtet an S.. S.@ S.-gmbh.com übersandte Herr Rechtsanwalt Dr. Kr. den Entwurf einer persönlichen Haftungsübernahme durch die Beklagte und Herrn Dr. Ku.. Mit E-Mail vom 10. August 2006 wurde die Verrechnung eines von der Rechtschutzversicherung gezahlten Betrages erläutert und nochmals die Vereinbarung übersandt.

Am 28. August 2006 unterzeichneten die Beklagte und Herr Dr. Ku., als sie mit Herrn Dr. Kr. anlässlich eines Gerichtstermins zusammentrafen, eine mit „Übernahme der persönlichen Haftung“ überschriebene Vereinbarung mit der Klägerin (Bl. 22 f. d.A.). Hierin ist festgehalten, dass die Beklagte und Herr Dr. Ku. für gegenwärtige und künftige Forderungen der Klägerin aus der anwaltlichen Beratung oder anwaltlichen Vertretung der S. & Dr. Ku. E. GmbH, der I. Dr. Ku. I. I. KG und der D. E. Pte. Ltd. jeweils die persönliche Haftung übernehmen. Dies betreffe insbesondere die in einer Anlage aufgeführten Rechnungen, denen bis zum 31. Juli 2006 abgerechnete Beratungsleistungen zugrunde liegen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Rechnungen wurde anerkannt. Aus diesen ist noch eine Summe von 33.664,50 Euro offen.

Die Klägerin vertrat die Beklagte, Herrn Dr. Ku. sowie die S. S. & Dr. Ku. GmbH in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim wegen einer Patentverletzung. Nach der mündlichen Verhandlung und vor Ende einer nachgelassenen Schriftsatzfrist legten die Kläger das Mandat nieder. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellten sich und trugen schriftsätzlich zur Sache vor. Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 2007 wurde den dortigen Beklagten unter anderem untersagt, von einem Patent der dortigen Klägerin Gebrauch zu machen. Die Verhandlung über die hiergegen eingelegte Berufung wurde ausgesetzt, bis der Bundesgerichtshof in einem Berufungsverfahren über eine Patentnichtigkeitsklage entscheiden hat. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Klägerin im Patentverletzungsrechtsstreit hat daraufhin ihre Klage zurückgenommen.

Die Klägerin vertrat die Beklagte, Herrn Dr. Ku. und die S. & Dr. Ku. E. GmbH auch in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt, in welchem die Genannten auf Unterlassung einer bestimmten Firma in Anspruch genommen wurden. Nach Widerspruch gegen eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung wurde im Verfahren ein Vergleich geschlossen, in welchem die Vorgenannten die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannten; im Gegenzug wurde ihnen eine Aufbrauchfrist gewährt und einer anderweiten Namensführung zugestimmt.

Auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2006 mit, sie sei nicht bereit, die geforderte Honorarsumme zu bezahlen, da die Erklärung vom 28. August 2006 von ihr „abgepresst“ worden sei. Sie erklärte ferner die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Neben den geforderten 33.664,50 Euro erteilte die Klägerin Rechnungen vom 11. Dezember 2009 für das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt über 6.993,52 Euro und für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim über 11.076,04 Euro.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich nicht erst im Vorfeld des Termins am 28. August 2006 vor dem Landgericht Saarbrücken wegen der persönlichen Haftungsübernahme an die Beklagte gewandt. Neben den angeführten E-Mails habe Rechtsanwalt Dr. Kr. die Beklagte telefonisch kontaktiert und mit dieser abgesprochen, dass anlässlich des bevorstehenden Termins die Haftungserklärung unterzeichnet werde, da diese bis dato noch nicht vorgelegt worden sei. Für den Fall, dass die Beklagte und/oder Herr Dr. Ku. dies vergessen sollten, habe Herr Dr. Kr. noch ein Exemplar mit sich geführt. Dieses sei dann ohne Drohung, sonst nicht im Termin aufzutreten, von der Beklagten und Herrn Dr. Ku. unterzeichnet worden.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben dem gesondert zu verurteilenden Herrn Dr. W. Ku. zu verurteilen, an sie 51.734,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.664,50 Euro seit dem 28.08.2006, aus weiteren 11.076,04 Euro seit dem 17.12.2009 und aus weiteren 6.993,52 Euro seit dem 17.12.2009 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.099 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Erklärung vom 28. August 2006 sei ihr abgepresst worden. Nachdem sie ihren Vortrag, wonach ihr diese nicht vor dem Termin beim Landgericht Saarbrücken übersandt worden sei, nicht weiter aufrecht erhalten hat, trug sie nach Vorlage o.g. E-Mails vor, diese seien aufgrund erstrangiger Nennung der GmbH als Empfängerin nur zu deren Post gelangt und der Beklagten aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt worden. Da – insoweit unstreitig – in den E-Mails nicht angekündigt worden sei, die Klägerin würde nicht mehr als Prozessbevollmächtigte auftreten, wenn die Übernahmeerklärung nicht unterzeichnet werde, sei die Erklärung des Rechtsanwalts unmittelbar vor dem Termin, er werde im anstehenden Verfahren nicht auftreten, wenn die Haftungsübernahme nicht sofort unterzeichnet werde, unzulässig gewesen. Die weitere anwaltliche Tätigkeit in den letzten Minuten vor dem Aufruf einer terminierten Sache von der Unterzeichnung einer persönlichen Haftungserklärung abhängig zu machen, verstoße gegen Standesrichtlinien, wonach die Mandatsniederlegung zur Unzeit unzulässig sei.

Die zunächst erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 57.493,91 Euro wegen fehlerhafter anwaltlicher Vertretung im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim hat die Beklagte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof im Patentnichtigkeitsstreit und der hiernach erklärten Klagerücknahme der dortigen Klägerin nicht mehr aufrecht erhalten (Bl. 240/241 d.A.).

Mit am 27. September 2010 verkündetem Urteil (Bl. 160 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken der Klage mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung stattgegeben.

Gegen dieses ihr am 1. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 28. Oktober 2010 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 26. November 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken enthalte hinsichtlich der verneinten Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 28. August 2006 eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin zum Ausgleich offener Vergütungsforderungen wiederholt aufgefordert habe. Die Vereinbarung sei jedoch unter Androhung eines empfindlichen Übels abgepresst worden. Die fristlose Mandatsniederlegung sei unzulässig. Die Beklagte habe sich, als die Briefe vom 31. Juli und 10. August 2006 eingegangen seien, aufgrund einer Geschäftsreise für Wochen nicht im Haus befunden und somit von deren Inhalt keine Kenntnis erlangt.

Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die Ortsabwesenheit der Klägerin spiele für den wirksamen Zugang der E-Mails keine Rolle.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2010 (Bl. 147 ff. d.A.) und des Senats vom 17. August 2011 (Bl. 248 f. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. September 2010 (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine der Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltshonorare aufgrund der Vereinbarung vom 28. August 2006 in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zusteht.

1. Die Vereinbarung vom 28. August 2006 ist, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Einordnung als Schuldbeitritt ist nicht zu beanstanden und von der Berufung auch nicht angegriffen.

a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zusammenfassend zu berücksichtigen. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind dabei nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, wobei dem gleichsteht, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 – V ZR 74/96 -, NJW-RR 1998, S. 590, 591 mwN). Die mit der Nichtigkeitsfolge bewehrte Sanktion des § 138 Abs. 1 BGB greift grundsätzlich nur dann ein, wenn alle Beteiligten des Rechtsgeschäfts subjektiv sittenwidrig handeln. Das erfordert die Feststellung, dass alle Beteiligten die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben (vgl. Nassall, in: jursiPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 138 Rn. 17).

b) In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht vorliegend davon ausgegangen, dass es jedenfalls an der Sittenwidrigkeit auf Seiten der Klägerin fehlt. Wesentliches Element einer sittenwidrigen Vereinbarung wäre der Überraschungseffekt, d.h. eine Überrumpelung der Beklagten dadurch, dass ihr die Vereinbarung erstmals vor dem Gerichtstermin gezeigt und sie zur Unterzeichnung aufgefordert wurde. Hiervon ging die Klägerin jedoch zu Recht nicht aus.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung sowohl per E-Mail vom 31. Juli als auch vom 10. August 2006 übersandt wurde. Es handelte sich dabei um eine E-Mail im Geschäftsverkehr der Parteien. Als E-Mail-Adresse wurde die unmittelbar auf die Beklagte lautende Adresse verwendet. Mit Eingang im Postfach des Empfängers ist die Willenserklärung damit zugegangen, da sie derart in den Machtbereich gelangte, dass die Beklagte davon Kenntnis nehmen konnte (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. Mai 2002 – 2 HK O 9432/01 -, NJW-RR 2002, S. 1721, 1722).

Angesichts dieser Umstände durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte vom Inhalt der E-Mails vor dem o.g. Termin auch Kenntnis genommen hat, zumal sie die Vereinbarung an die ihr bekannte, in der Vergangenheit stets zu Kommunikationszwecken verwendete Adresse, gesandt hat. Danach fehlt es am erforderlichen subjektiven Moment der Sittenwidrigkeit.

c) Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung liegt auch dann nicht vor, wenn Herr Rechtsanwalt Dr. Kr. vor dem Termin geäußert hat, er trete im Falle der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung nicht auf. Eine – widerrechtliche – Drohung macht ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar. Nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 – IX ZR 153/01 -, NJW 2002, S. 2774, 2775).

Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Wie erwähnt sind bei der Beurteilung sittenwidrigen Verhaltens die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Danach ist, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, auch zu beachten, dass beträchtliche Gebührenforderungen der Klägerin offen waren und keine Aussicht auf eine Tilgung in absehbarer Zeit bestand. Die geschäftserfahrene Beklagte, die bis dato die Dienstleistungen der Klägerin mittels der von ihr geführten Gesellschaften in Anspruch nahm, musste damit rechnen, dass ihr diese Leistungen nicht dauerhaft ohne zwischenzeitlichen Ausgleich von Gebührenforderungen zur Verfügung gestellt werden.

Zudem ist nach oben Gesagtem von einem Zugang der Vereinbarung einer persönlichen Haftungsübernahme auszugehen. Nimmt die Beklagte hiervon keine Kenntnis, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich, kann jedoch vorliegend nicht dazu führen, dass ein später hierauf gestütztes Vorgehen der Gegenseite den Vorwurf sittenwidrigen Handelns begründet. Auch der Zeitpunkt der Erklärung bzw. Unterzeichnung der Vereinbarung macht diese nicht sittenwidrig. Mit Rücksicht auf sein Recht zur fristlosen Vertragskündigung, § 627 Abs. 1 BGB, kann der Rechtsanwalt grundsätzlich die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeit vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig machen. Von einer widerrechtlichen Drohung geht der Bundesgerichtshof allerdings dann aus, wenn der Verteidiger unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung seinen Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zur Unterzeichnung einer Gebührenvereinbarung veranlasst (vgl. BGHZ 184, 209, 210). Unabhängig davon, ob diese für das Verhältnis eines Wahlverteidigers zum Angeklagten erlassene Entscheidung auch auf den Rechtsanwalt eines Zivilverfahrens übertragen werden kann, musste die Beklagte aufgrund des Zugangs der E-Mails vorliegend so behandelt werden, als ob sie vom Inhalt der Schreiben Kenntnis hatte. Verlangt hiernach der Rechtsanwalt vor dem Termin die Übernahme der persönlichen Haftung, um seine bis dato nicht ausgeglichenen Gebührenanspruch zu sichern, stellt dies kein verwerfliches Handeln dar. Diesem fehlt sowohl der Überraschungseffekt als auch das Ausnutzen einer Zwangslage der Gegenseite.

2. Die Beklagte kann auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit verlangen. Zwar begründet der Tatbestand einer Drohung oder arglistigen Täuschung außer der Anfechtungsmöglichkeit auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss, der dem Bedrohten oder Getäuschten das Recht gibt, auch ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu verlangen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 – IX ZR 153/01 -, NJW 2002, S. 2774, 2775 mwN). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen sind, selbst wenn man die Androhung der Mandatsniederlegung im Falle der Nichtunterzeichnung der Haftungsübernahme unterstellt, vorliegend jedoch nicht gegeben. Es fehlt an der Verwerflichkeit des Mittels, des Zwecks sowie der Mittel-Zweck-Relation. Zwar ist eine Mandatsniederlegung im laufenden Verfahren für den Mandanten nachteilig. Er muss sich um einen neuen Prozessbevollmächtigten bemühen und schuldet diesem ggf. die gleichen Gebühren, die er an den bisherigen entrichten musste (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 – III ZR 53/76 -, juris, Absatz-Nr. 22).

Die Klägerin hatte jedoch ein berechtigtes Interesse an der Haftungsübernahme durch die Beklagte. Der seitens der Klägerin angestrebte Zweck, in Anbetracht auch langfristig zu erwartender Nichtzahlung ihrer Gebühren durch die Auftraggeber weitere Gebührenschuldner in die Haftung einzubeziehen, ist für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig. Ebenso das eingesetzte Mittel, hier die behauptete Ankündigung der Mandatsniederlegung. Wie ausgeführt, ist eine Kündigung des Mandatsvertrages jederzeit möglich; eine Kündigung zur Unzeit wird durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensiert (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 – IX ZR 153/01 -, NJW 2002, S. 2774, 2775). Schließlich ist eine Drohung als Mittel zur Durchsetzung einer berechtigten Forderung nicht widerrechtlich, soweit der Drohende ein schützenswertes Interesse an ihr hat, weil er wegen des bisherigen Verhaltens des Bedrohten auf andere Weise keine Klarheit über dessen Absichten gewinnen kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 – III ZR 53/76 -, juris, Absatz-Nr. 37). Auch dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat auf die mehrfache Übersendung der Haftungsübernahme nicht reagiert. Zur Schaffung klarer Verhältnisse war die Klägerin daher – unterstellt – auch zur Ankündigung einer Mandatsniederlegung befugt.

Ferner fehlt es an einer verwerflichen Mittel-Zweck-Relation. Entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 -, NJW 2002, S. 2774, 2775).

Dies ist wie ausgeführt vorliegend der Fall. Die Sicherung des Gebührenanspruchs durch einen Schuldbeitritt weiterer Schuldner bei zu befürchtender dauerhafter Leistungsunfähigkeit des eigentlichen Schuldners ist legitim. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt sich gegen das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit für eine juristische Person durch eine Haftungsübernahme der hinter der Auftraggeberin stehenden natürlichen Personen im Einzelfall abzusichern sucht. Vorliegend vertrat die Klägerin Gesellschaften, an denen die Beklagte beteiligt war, in mehreren Verfahren; es standen Honoraransprüche in durchaus beträchtlichem Umfang aus. Ferner waren die Prozesse, etwa die Patentrechtsverletzungsklage, durchaus in Umfang und Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegend. Diese erforderten seitens der Klägerin nicht nur eine umfangreiche Tätigkeit, sondern auch die Berücksichtigung technischer Belange sowie die Abstimmung mit weiteren Fachleuten. Dass die Klägerin eine solch zeitaufwendige Arbeit auch vergütet sehen wollte, ist ein berechtigtes Anliegen. Dessen Realisierung diente die persönliche Haftungsübernahme. Hierauf auch mittels einer Mandatsniederlegung hinzuwirken, ist nach den gesamten Umständen daher nicht zu beanstanden.

Angesichts der vorher erfolgten Ankündigung, eine Haftungsübernahme zu verlangen, der damit verbundenen Überlegungsfrist der Beklagten und des Umstandes, dass keine höheren Gebühren als die gesetzlichen gefordert werden, ist vorliegend selbst bei Unterstellung der Ankündigung der Mandatsniederlegung vor dem Termin keine verwerfliche Mittel-Zweck-Relation gegeben. Es fehlt an einer Zwangslage der Beklagten.

3. Die Feststellungen des Landgerichts zu einer – unabhängig vom Vorliegen eines Anfechtungsgrundes – nicht rechtzeitigen Anfechtung nach § 124 Abs. 1 BGB sind nicht zu beanstanden und von der Berufungsklägerin auch nicht substantiiert angegriffen worden.

4. Da diese nicht mehr aufrecht erhalten wurde, ist über die hilfsweise Aufrechnung nicht zu entscheiden. Die Beklagte hatte lediglich ihren vermeintlichen Schaden aus dem Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsverfahren beziffert und diesen zur Aufrechnung gestellt (vgl. Bl. 49/50; 100 d.A.). Da sie insoweit nach Obsiegen im Patentnichtigkeitsverfahren und der Klagerücknahme im Patentverletzungsverfahren keinen Schaden hat, erklärte sie die Aufrechnung für gegenstandslos (Bl. 241 d.A.).

5. Gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Vergütung sind ebenso wenig, wie gegen Grund und Höhe der Zinsforderungen Einwendungen weder vorgebracht, noch ersichtlich.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die vorliegende Rechtssache nicht. Dies ist dann der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 154, 288, 291 f.; Ackermann, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 543 Rn. 12). Eine derartige, über den Einzelfall hinausgehende Problematik ist vorliegend nicht ersichtlich und hat auch die Beklagte nicht dargelegt. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dies ist dann geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. Ackermann, a.a.O. Rn. 13). In diesem Ausmaß grundlegende Fragen stellen sich vorliegend nicht. Wie aus der zitierten Rechtsprechung ersichtlich, sind die dahingehenden Fragen, soweit vorliegend von Relevanz, geklärt. Mangels Divergenz bedarf es schließlich keiner Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".