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Entscheidungen

StPO

Rechtsmittelverzicht, Wirksamkeit, notwendige Verteidigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 19.11.2011 - 2 Ws 245/11

Fundstellen:

Leitsatz: Der Rechtsmittelverzicht eines unverteidigten Angeklagten ist, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, unwirksam.

Ab eine Strafhöhe von einem Jahr ist i.d.R. ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
2 Ws 245/11 OLG Naumburg
In der Strafsache
gegen
dort geboren am
wegen Erschleichens von Leistungen
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
am 19. September 2011 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 1. August 2011 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 6. April 2011 in anderer Sache in Strafhaft.

Am 5. Mai 2011 wurde er vom Amtsgericht Magdeburg - Strafrichter - (14 Ds 394/10) wegen Erschleichens von Leistungen in zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Verkündung des Urteils und mündlicher Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel erklärte der seinerzeit nicht anwaltlich vertretene Angeklagte, dass er - wie auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf Rechtsmittel verzichte; diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011, der am selben Tag beim Amtsgericht einging, zeigte der Verteidiger unter Vollmachtsvorlage die Vertretung des Angeklagten an und legte gegen das Urteil vom 5. Mai 2011 Rechtsmittel ein. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger am 24. Juni 2011 zugestellt.

Mit Beschluss vom 1. August 2011 hat das Landgericht Magdeburg das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Gegen diese dem Verteidiger am 10. August 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der am 17. August 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zu deren Begründung verweist der Verteidiger darauf, das ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und der Rechtsmittelverzicht daher unwirksam sei.

II.

Die gemäß §§ 322 Abs. 2, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht Magdeburg war zur Verwerfung des Rechtsmittels nicht berufen, weil die Frist zur Wahl des Rechtsmittels zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ab-
gelaufen war.

Bringt ein Rechtsmittelführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine konkretisierende Erklärung an, und bezeichnet das zunächst unbestimmt eingelegte Rechtsmittel nicht als Revision, ist dieses Rechtsmittel als Berufung zu behandeln (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 335 Rn. 4 m.w.N.). Ist die Berufung - z.B. wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 S. 1StP0) - unzulässig, verwirft sie das Berufungsgericht gemäß § 322 Abs. 1 S. 1 StPO durch Beschluss. Allerdings setzt der Fristbeginn im Sinne von § 345 Abs. 1 S. 2 StPO die wirksame Zustellung des schriftlichen Urteils voraus.

Gemäß § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt ist. Eine zuvor erfolgte Urteilszustellung ist unwirksam und setzt die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen, insbesondere die Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO, nicht in Lauf (BGHSt 27, 80; Meyer-Goßner, a.a.0 , § 273 Rn. 34, § 345 Rn. 5).

Die Fertigstellung des Protokolls, welche die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 S. 1 StPO) voraussetzt, ist bislang nicht erfolgt. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde nur von der Urkundsbeamtin unterzeichnet. Der Vorsitzende hat bislang lediglich die Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll - Urteilstenor und angewandte Vorschriften - mit seiner Unterschrift versehen. Die Unterzeichnung der Anlage kann indes die Unterzeichnung des Protokolls nicht ersetzten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 271 Rn. 13 m.w.N.).

Darüber hinaus hat die Urkundsbeamtin ihrerseits die Anlage, die das Urteil dokumentieren soll, nicht abgezeichnet. Ferner wurde das Datum der Fertigstellung nicht vermerkt (§ 271 Abs. 1 S. 2 StPO).
Vom Amtsgericht ist daher zunächst das Hauptverhandlungsprotokoll fertig zu stellen und die erneute Zustellung des Urteils zu bewirken. Der Verteidiger hat sodann die Möglichkeit, innerhalb der laufenden Frist von § 345 Abs. 1 S. 2 StPO das Rechtsmittel zu konkretisieren. Erst danach kann das dann zuständige Gericht über die Zulässigkeit des Rechtsmittels befinden.

2. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht steht nach Ansicht des Senats der Zulässigkeit des fristgerecht eingelegten Rechtsmittels nicht entgegen; er ist unwirksam.

Zwar kann ein Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Indes ist die Verzichtserklärung unwirksam, wenn im Falle notwendiger Verteidigung kein Verteidiger mitgewirkt hat, weil sich der Angeklagte nicht mit einem Verteidiger beraten konnte, der ihn vor übereilten Erklärungen hätte abhalten können (Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rn. 25a m.w.N. zur Rspr.). Der hiervon abweichenden Ansicht, in solchen Fällen setze die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zusätzlich besondere Umstände voraus, aufgrund derer Bedenken bestehen, dass der Angeklagte sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist (OLG Hamburg, NStZ 1997, 53, 54; OLG Brandenburg, StraFo 2001, 136), ist entgegenzuhalten, dass § 140 Abs. 2 StPO nicht nur vor, sondern auch nach der Urteilsverkündung Bedeutung hat (KG, NStZ-RR 2007, 209; OLG Hamm, StV 2010, 67; Meyer-Goßner a.a.O.). Der in einer früheren Entscheidung vertretenen Ansicht des 1. Senats des Oberlandesgerichts Naumburg (NJW 2001, 2190) folgt der Senat aus dem genannten Grund nicht.

Hier sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Nach überwiegender Meinung gebietet die „Schwere der Tat", die sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung richtet, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23, KK-Laufhütte, 6. Aufl., § 140 Rn. 4; LR-Lüderssen/Jahn, § 140 Rn. 57 jeweils m.N. zur Rspr.). Da der Angeklagte auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, hat sich diese Erwartung schließlich auch erfüllt.

Die Sach- und Rechtslage war auch nicht besonders einfach, sodass auch nicht trotz der hohen Straferwartung die Mitwirkung eines Verteidigers entbehrlich gewesen wäre.

Hier war über die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) zu entscheiden. Die Tatsache, dass gegen den Angeklagten erstmalig Freiheitsstrafe vollstreckt wird, könnte gegen die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen sprechen. Insoweit war zu erörtern, ob die erstmalige Hafterfahrung den Angeklagten nachhaltig beeindruckt und einen positiven Effekt auf sein künftiges Leben sowie seine Einstellung zur Rechtsordnung ausgeübt hatte (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2007, 266; OLG Hamburg, StV 2000, 353, 354) und deshalb eine Freiheitsstrafe nicht unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB war.

In der Gesamtschau der genannten Umstände ergibt sich, dass die Beiordnung eines Verteidigers bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht erforderlich war. Da keine Beiordnung erfolgte, ist der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam.

Einsender: RA J.Robert Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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