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Entscheidungen

Haftfragen

Durchsuchung, Strafvollzug, Entkleidung, geschlossener Raum

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.11.2011 - 3 Ws 836/11

Fundstellen:

Leitsatz: Ein geschlossener Raum i.S. des § 46 Abs. 2 Hess.StrafvollzugsG ist ein Raum, der über Türen verfügt, die geschlossen werden können sind. Vorhänge oder andere Abtrennungen, die lediglich die Sicht verhindern, genügen nicht.


In pp.
Die Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA O1 gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 19. Juli 2011 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Strafgefangenen zu tragen hat.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 900, -- € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen aus Anlass zuvor empfangenen Besuchs.
Die Strafvollstreckungskammer hat mehrere in diesem Zusammenhang gestellte Anträge des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26. August 2011 hat das Landgericht - unter anderem - entschieden, dass die Durchsuchungen des Antragstellers vom 28. April 2011, vom 5. Mai 2011 und vom 6. Mai 2011 rechtswidrig gewesen sein.
Hiergegen wendet sich der Leiter der JVA mit seiner Rechtsbeschwerde. Im Übrigen nimmt er die Entscheidung des Landgerichts, auch soweit sie zugunsten des Antragstellers ausgefallen ist, hin. Er beanstandet als Verletzung materiellen Rechts, dass die Strafvollstreckungskammer von einem unzutreffenden Begriff des "geschlossenen Raumes" im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 4 HStVollzG ausgegangen sei, der von der Rechtsprechung des OLG Celle zur wortgleichen Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 3 StVollzG (OLG Celle NStZ 2005, 587) abweiche. Die Strafvollstreckungskammer überspanne die Anforderungen, die an einen "geschlossenen Raum" zu stellen seien.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Allerdings liegt auch mit Blick auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Celle der Zulassungsgrund einer Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vor. Mit der Einführung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes am 1. November 2010 greift dieser Zulassungsgrund nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes des Bundes ein. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer bewusst für die Möglichkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung des Strafvollzugs in den einzelnen Bundesländern entschieden. Daraus folgt notwendiger Weise auch eine unterschiedliche Ausgestaltung und Auslegung durch die Rechtsprechung (vgl. HansOLG Hamburg BeckRS 2008, 17821).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der vorliegende Fall Anlass bietet, Leitsätze für die Auslegung der Vorschrift des § 46 Abs. 2 HStVollzG aufzustellen.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hatte der Antragsteller an den genannten Tagen Besuch von einer ehrenamtlichen Betreuerin erhalten. Im Anschluss an diese Besuche erfolgte jeweils nach Einzelanordnung des Anstaltsleiters eine Durchsuchung des Gefangenen, bei der er sich vollständig entkleiden musste. Die Durchsuchungen finden regelmäßig in einem Raum im Bereich der Innenpforte statt, dessen Ausgang mit einem Vorhang versehen ist, der während der Durchsuchung zugezogen wird. Darüber hinaus ist eine Schamwand aufgebaut, hinter der die Entkleidung erfolgt. Der Kontrollraum besitzt einen weiteren Durchgang zu einem Nebenraum, in dem Automaten aufgestellt sind, aus denen Gefangene nach Besuchen Genussmittel erwerben können. Dieser Durchgang ist weder mit einem Vorhang noch einer Tür versehen.
Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer haben die Durchsuchungen aufgrund der beschriebenen baulichen Beschaffenheit nicht in einem geschlossenen Raum im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 4 StVollzG stattgefunden. Die Strafvollstreckungskammer hat dazu die Auffassung vertreten, ein geschlossener Raum setze nach dem Wortsinn voraus, dass dieser mit Türen versehen sei. Vorhänge oder andere Abtrennungen genügten stattdessen nicht.
Dem tritt der Senat bei. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Wortsinn, sondern auch der systematische Zusammenhang mit § 46 Abs. 2 Satz 5 HStVollzG. Nach dieser Vorschrift dürfen keine anderen Gefangenen bei der Durchsuchung anwesend sein, um das Schamgefühl des zu Durchsuchenden zu schonen. Dies ist bei den Anforderungen, die an die bauliche Beschaffenheit des Durchsuchungsraums zu stellen sind, mit zu beachten. Entgegen der Ansicht des OLG Celle (aaO.) reicht es dafür nicht aus, wenn Mitgefangene lediglich an der Sicht auf die Durchsuchung gehindert werden (vgl. auch Arloth StVollzG 3. Aufl. § 84 Rn. 5; Brühl/Feest in AK-StVollzG 5. Aufl. § 84 Rn.7; Kreuzer/Buckholt StV 2006, 163). So lag die Sache aber hier, da Mitgefangene den zum Durchsuchungsbereich hin offenen Nebenraum während der Durchsuchung betreten konnten.
Trotz des identischen Wortlauts des § 84 Abs. 2 Satz 3 StVollzG ist der Senat aus den erwähnten Gründen seit Inkrafttreten des Hessischen Strafvollzugsgesetzes nicht mehr gehindert den in § 46 Abs. 2 Satz 4 HStVollzG genannten Begriff des "geschlossenen Raums" anders auszulegen als das OLG Celle, ohne dass dies eine Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG auslöste.
Der Senat merkt noch an, dass § 46 Abs. 3 Satz 4 HStVollzG es nicht gebietet, in der Anstalt besondere Durchsuchungsräume einzurichten oder vorzuhalten, die den genannten Anforderungen genügen. Maßgebend ist allein, dass im konkreten Einzelfall die Durchsuchung in einem Raum stattfindet, dessen Türen geschlossen sind, in dem keine Mitgefangenen anwesend sind und den diese während der Durchsuchung auch nicht betreten können.


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Anmerkung:


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