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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 - 45 OWi 21/11

Fundstellen:

Leitsatz: Wird die Übersendung der Bedienungsanleitung an den Verteidiger abgelehnt, ist ein gegen diese Entscheidung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.

Der Verteidiger hat im Übrigen keinen Anspruch auf Herausgabe der Betriebsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes. Er kann diese ggf. bei der Verwaltungsbehörde einsehen oder aber die Bedienungsanleitung beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes ggf. käuflich erwerben.


Amtsgericht Wetzlar 04 01 2012
Strafprozessgericht - 45 OWi 21/11
Beschluss
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Ordnungswidrigkeit
wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Dem Betroffenen wird im vorliegenden Verfahren vorgeworfen am 25.09.2011 um 14:58 Uhr in Bischoffen auf der L 3047 zwischen Frankenbach und der Einmündung B 255 Höhe Wilsbach als Führer des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxx die zulässige
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 51 km/h überschritten zu haben.

In dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums in Kassel vom 01.11.2011 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 240,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Gegen den am 03.11.2011 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Verteidiger Einspruch ein, der am 14.11.2011 und damit rechtzeitig bei der Verwaltungsbehörde einging.

Mit Schreiben vom 25.11.2011 bat der Verteidiger um Übersendung der Bedienungsanleitung und der Lebensakte zu dem verwendeten Messgerät, im vorliegenden Fall die Riegl FG 21 P. Mit Schreiben vom 05.12.2011 teilte das Regierungspräsidium in Kassel dem Verteidiger mit, dass die Betriebsanleitung nach vorheriger Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten des Regionalen Verkehrsdienstes Lahn-Dill in Dillenburg eingesehen werden kann. Die Übersendung der Bedienungsanleitung komme nicht in Betracht.

Auch die Lebensakte wurde nicht beigezogen und übersandt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der Antrag ist unzulässig, da eine Maßnahme oder Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Sinne von § 62 OWiG nicht vorliegt. Bei dem Schreiben vom 05.12.2011 handelt es sich um keine selbständige Maßnahme oder Entscheidung der Bußgeldbehörde die rechtsbehelfsfähig wäre. Es handelt sich hierbei lediglich um die Vorbereitung einer das Bußgeldverfahren abschließenden Entscheidung. Ihr kommt keine selbständige Bedeutung zu.

Auch in der Sache selbst bestehen Bedenken gegen eine Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche. Die Physikalische Technische Bundesanstalt in Braunschweig hat in einer schriftlichen Erklärung dargelegt, dass keine Lebensakte bezüglich der Messgeräte zu führen ist. Danach besteht auch kein Anspruch auf Übersendung derselben.

Auch soweit der Verteidiger die Herausgabe der Betriebsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräte Riegl FG 21 P begehrt, besteht hierauf kein Anspruch. Seitens der Verteidigung darf nicht der Umfang und die Ausgestaltung des Akteninhaltes bestimmt werden. Wenn der Verteidiger die Betriebsanleitung benötigt, so kann er diese beim Regionalen Verkehrsdienst Lahn-Dill in Dillenburg einsehen oder aber diese beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes gegebenenfalls käuflich erwerben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 OWiG unanfechtbar.

Richterin am Amtsgericht
Ausgef‚rtigt
Amtsgeh ht VVetzlar, 05.01.2012
/ 1/-.
____----
Scht4the Ju—gtangestellte
,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
---....--

Einsender: RA R. Hamacher, Fronhausen

Anmerkung:


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