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Entscheidungen

OWi

Pflichtverteidiger, OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Lübeck, Beschl. v. 10.01.2012 - 4 Qs 7/12

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Bußgeldverfahren.


4 Qs 7/12
Beschluss
In dem Verfahren
gegen pp.
beschließt die IV. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Lübeck auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 7. Dezember 2011 am 10. Januar 2012:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Bußgeldverfahren abgelehnt. Die Voraussetzungen der §§ 46, 60 OWiG, 140 Abs. 2 S. 1 StPO sind nicht erfüllt. Die dem Betroffenen unmittelbar drohenden Rechtsfolgen begründen ebenso wenig die Schwere der Tat wie die ihm mittelbar drohende Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch eine die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietende schwierige Sach-und Rechtslage liegt nicht vor. Diese ergibt sich auch nicht aus der zwischen Gericht und Verteidigung geführten Auseinandersetzung um die Beiziehung und Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung des Messgeräts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Einsender: RA J. Bella, Luth. Eisleben

Anmerkung:


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