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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Vollstreckungslösung, Jugendrecht, Anwendbarkeit, Dauerarrest

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2011 - III 3 RVs 102/11

Fundstellen:

Leitsatz: Die Anwendung der sogenannten "Vollstreckungslösung zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kommt, wenn lediglich einen Jugendarrest in Form des Dauerarrestes (§ 16 Abs. 1 und 4 JGG) verhängt worden ist, von vornherein nicht in Betracht.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III-3 RVs 102/11 OLG Hamm
Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges u.a.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld
— Jugendschöffengericht — vom 8. Juli 2011 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 12. 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch in dem angefochtenen Urteil zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte ist des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, des Betruges in weiteren sechs Fällen sowie des versuchten Betruges in einem Fall schuldig.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; ihre eigenen Auslagen hat sie indes selbst zu tragen.

Gründe
Das Amtsgericht — Jugendschöffengericht — hat die Angeklagte wegen „gewerbsmäßigen Betruges in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, davon in einem Fall im Versuch gemeinschaftlich handelnd" zu einem Dauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Mit ihrer (Sprung-)Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Mit ihrer Verfahrensrüge beanstandet die Angeklagte zu Recht, dass das Ermittlungsverfahren gegen sie im Zeitraum vom 27. Januar 2010 bis zum 7. Februar 2011 nicht gefördert worden ist. Diese rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung führt indes zu keinem von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Ergebnis.
a) Die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geeignet sein mag, ein Verfahrenshindernis zu begründen, liegen nicht vor. Dies kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Fischer, StGB,
58. Aufl. [2011], § 46 Rdnr. 130 m.w.N.). Einen solchen stellt der vorliegende Fall nicht dar.

b) Die Anwendung der sogenannten „Vollstreckungslösung" zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 131 ff.) kommt in der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Amtsgericht lediglich einen Jugendarrest in Form des Dauerarrestes (§ 16 Abs. 1 und 4 JGG) verhängt hat, von vornherein nicht in Betracht.

Die „Vollstreckungslösung" kann zwar grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht An-wendung finden (vgl. Eisenberg, JGG, 15. Aufl. [2012], § 18 Rdnr. 15f m.w.N.). Diskutiert wird dies indes lediglich für den Bereich der Jugendstrafe, wobei auch hier nur darüber weitgehend Einigkeit besteht, dass die „Vollstreckungslösung" bei einer auf § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG („Schwere der Schuld") gestützten Verhängung einer Jugendstrafe Anwendung findet (vgl. die Nachweise bei Eisenberg, a.a.O.), während bereits die Frage, ob die „Vollstreckungslösung" auch bei einer auf § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG („schädliche Neigungen") gestützten Jugendstrafe angewandt werden kann, nicht einheitlich beantwortet wird (bejahend: Eisenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 525; ablehnend: BGH, 3. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 61; offen gelassen in: BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 2010 — 5 StR 330/10). Dass die „Vollstreckungslösung" auch bei der Verhängung von Ju-gendarrest Anwendung finden kann, vertritt — soweit ersichtlich — niemand. Ohnehin ist dieser Weg der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für den Jugendarrest, der im Falle des Dauerarrestes höchstens vier Wochen betragen darf (§ 16 Abs. 4 Satz 1 JGG), nicht geeignet. Eine Anwendung der „Vollstreckungslösung" würde angesichts dieser Höchstdauer nicht mehr zu sinnvollen Rechtsfolgenaussprüchen führen.

cl Die Verfahrensverzögerung ist bei der Verhängung von Jugendarrest vielmehr als Gesichtspunkt im Rahmen der Zuchtmittelbemessung zu berücksichtigen. Der Rechtsfolgenausspruch in dem angefochtenen Urteil beruht (§ 337 Abs. 1 StPO) indes im vorliegenden Fall nicht darauf, dass das Amtsgericht das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Der Senat kann insbesondere angesichts der Anzahl der Taten, des von der Angeklagten durch ihre Taten verursachten Gesamtschadens von fast 20.000 € sowie ihres gewerbsmäßigen Vorgehens ausschließen, dass das Amtsgericht bei einer ausdrücklichen Feststellung der vorliegenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine für die Angeklagte (noch) weniger belastende Rechtsfolgenentscheidung getroffen hätte.

3. Da die Formulierung des Schuldspruches in dem angefochtenen Urteil zu Missver-ständnissen Anlass geben kann, hat der Senat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst. Die Angeklagte ist danach des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen (Fälle II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe), des Betruges in weiteren sechs Fällen (Fälle II 4, II 5, II 7, II 8, II 9 und II 10 der Urteilsgründe) sowie des versuchten Betruges in einem Fall (Fall II 6 der Urteilsgründe) schuldig. Hinweise auf das gewerbsmäßige Vorgehen der Angeklagten (als Regelbeispiel für besonders schwere Fälle des Betruges und der Urkundenfälschung) sowie die gemeinschaftliche Begehungsweise waren in den Schuldspruch nicht aufzunehmen, da sie nicht
zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehören (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 260 Rdnrn. 24, 25 m.w.N.).
4. Der Senat hat gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG davon abgesehen, der zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Ihre eigenen Auslagen hat sie indes selbst zu tragen.


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