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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, Verletzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 27.12.2011 - III 3 Ws 424/11

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Das Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft befindet und der Tatrichter davon absieht, die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft aufgrund des in seinem Verfahren erlassenen Untersuchungshaftbefehls zu ersuchen.
2. Zur Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.


In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 27.12.2011 beschlossen:
Der Haftbefehl des Landgerichts Bielefeld gegen den Angeklagten W vom 8. Juli 2009 (2 KLs 16/09) in der Fassung des Haftbefehls vom 14. November 2011 (2 KLs 16/09) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

G r ü n d e

I.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Februar 2009 in Haft, seit dem 16. Juli 2009 in der Justizvollzugsanstalt C2. Nach seiner Inhaftierung verbüßte er zunächst Strafhaft in zwei anderen Verfahren: einen Strafrest von 1.018 Tagen von ursprünglich sechs Jahren aufgrund eines Urteils aus dem Jahre 2005 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen aufgrund einer Entscheidung aus dem Jahre 2007.

Am 25. Mai 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld in der vorliegenden Sache Anklage gegen den Beschwerdeführer sowie weitere acht Mitangeschuldigte. Am 8. Juli 2009 – zugleich mit dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens – erließ die Strafkammer einen Untersuchungshaftbefehl gegen den Angeklagten. Ausfertigungen des Haftbefehls wurden der Staatsanwaltschaft übersandt und dem Angeklagten am 9. Juli 2009 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt. Eine förmliche Verkündung des Haftbefehls erfolgte in der Folgezeit nicht, ebensowenig ersuchte die Strafkammer die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft für das vorliegende Verfahren.

Die Hauptverhandlung vor der II. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld begann am 17. Juli 2009. Hauptverhandlungstermine fanden sodann wie folgt statt:

03.08.2009 13:30 Uhr bis 14:17 Uhr
12.08.2009 09:50 Uhr bis 12:08 Uhr
19.08.2009 09:37 Uhr bis 12:45 Uhr
21.08.2009 10:00 Uhr bis 10:57 Uhr
14.09.2009- 10:02 Uhr bis 12:28 Uhr
22.09.2009 11:25 Uhr bis 12:10 Uhr
09.10.2009 13:18 Uhr bis 15:05 Uhr
21.10.2009 10:18 Uhr bis 11:20 Uhr
22.10.2009 13:10 Uhr bis 13:30 Uhr
04.11.2009 10:20 Uhr bis 12:14 Uhr
23.11.2009 09:50 Uhr bis 10:45 Uhr
08.12.2009 14:15 Uhr bis 15:27 Uhr
15.12.2009 09:55 Uhr bis 12:11 Uhr
21.12.2009 10:02 Uhr bis 11:00 Uhr
21.01.2010 09:51 Uhr bis 11:20 Uhr
03.02.2010 09:43 Uhr bis 10:00 Uhr
17.02.2010 10:30 Uhr bis 12:36 Uhr
26.02.2010 09:56 Uhr bis 12:55 Uhr
03.03.2010 10:04 Uhr bis 13:24 Uhr
15.03.2010 09:40 Uhr bis 10:40 Uhr
16.03.2010 13:42 Uhr bis 13:50 Uhr
19.03.2010 14:24 Uhr bis 14:36 Uhr
07.04.2010 10:38 Uhr bis 11:38 Uhr

Mit Beschluss vom 13. April 2010 (III-3 Ws 140/10) verwarf der Senat eine Haftbeschwerde des Mitangeklagten D als unbegründet. In diesem Beschluss führte der Senat aus, dass die Strafkammer das Verfahren mit bis dato 24 Verhandlungstagen – noch – ausreichend gefördert habe, wobei der Senat hierbei der Anzahl der Angeklagten und dem Umstand, dass das Verfahren gegen vier der ehemals neun Angeklagten bereits abgeschlossen war, Rechnung trug.

Eine Änderung der Terminierungspraxis der Strafkammer trat in der Folgezeit nicht ein. Hauptverhandlungstermine fanden statt am:

14.04.2010 09:45 Uhr bis 12:30 Uhr
27.04.2010 12:40 Uhr bis 13:05 Uhr
18.05.2010 09:44 Uhr bis 13:32 Uhr
20.05.2010 13:17 Uhr bis 13:54 Uhr
11.06.2010 10:10 Uhr bis 11:55 Uhr
28.06.2010 13:19 Uhr bis 13:40 Uhr
20.07.2010 13:20 Uhr bis 14:10 Uhr
28.07.2010 10:18 Uhr bis 12:30 Uhr
18.08.2010 09:45 Uhr bis 10:30 Uhr
27.08.2010 13:40 Uhr bis 13:50 Uhr
27.09.2010 13:45 Uhr bis 16:12 Uhr
11.10.2010 11:15 Uhr bis 12:40 Uhr
25.10.2010 11:22 Uhr bis 12:00 Uhr
08.11.2010 11:25 Uhr bis 13:33 Uhr
15.11.2010 11:10 Uhr bis 14:03 Uhr
29.11.2010 11:38 Uhr bis 13:25 Uhr
13.12.2010 11:20 Uhr bis 14:05 Uhr
20.12.2010 12:00 Uhr bis 12:25 Uhr
29.12.2010 11:48 Uhr bis 12:10 Uhr
17.01.2011 14:03 Uhr bis 14:50 Uhr
31.01.2011 13:38 Uhr bis 15:20 Uhr
22.02.2011 13:12 Uhr bis 13:35 Uhr
04.03.2011 09:43 Uhr bis 11:32 Uhr
21.03.2011 09:38 Uhr bis 11:40 Uhr
04.04.2011 10:12 Uhr bis 15:46 Uhr
12.04.2011 12.33 Uhr bis 14.25 Uhr
29.04.2011 09.35 Uhr bis 13.07 Uhr
11.05.2011 09.53 Uhr bis 11.32 Uhr
18.05.2011 12.13 Uhr bis 14.15 Uhr

Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 (III-3 Ws 168/11) hob der Senat den Untersuchungshaftbefehl gegen den Mitangeklagten D auf. Zur Begründung führte der Senat aus, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaftanordnung sei im Hinblick auf die mangelnde Förderung des Verfahrens durch die Strafkammer, namentlich die zu geringe Terminierungsdichte und die vergleichsweise kurze Dauer zahlreicher Termine, nicht mehr verhältnismäßig.

Eine Änderung der Terminierungspraxis der Strafkammer trat in der Folgezeit nicht ein. Hauptverhandlungstermine fanden an folgenden Tagen statt:
07.06.2011 10.09 Uhr bis 11.25 Uhr
29.06.2011 11.13 Uhr bis 11.46 Uhr
01.07.2011 11.16 Uhr bis 11.42 Uhr
25.07.2011 11.12 Uhr bis 12.08 Uhr
03.08.2011 11.13 Uhr bis 11.56 Uhr
22.08.2011 13.10 Uhr bis 13.35 Uhr
12.09.2011 13.08 Uhr bis 13.35 Uhr
12.10.2011 11.10 Uhr bis 13.16 Uhr

Unter dem 17. Oktober 2011 ersuchte die Strafkammer die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft für das vorliegende Verfahren. Am 19. Oktober 2011 erließ der Vorsitzende der Strafkammer einen Beschluss über die Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzuges nach § 119 StPO. Seit Ende Oktober 2011 ist in den Unterlagen der Justizvollzugsanstalt Überhaft für das vorliegende Verfahren vermerkt.

Am 3. November 2011 fand von 11.05 Uhr bis 13.51 Uhr ein weiterer Hauptverhandlungstermin statt. In diesem Termin beantragten die Verteidiger des Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls vom 8. Juli 2009. In einem im folgenden Hauptverhandlungstermin am 14. November 2011 (13.20 Uhr bis 14.15 Uhr) verkündeten Haftbefehl lehnte die Strafkammer diesen Antrag ab und fasste den Haftbefehl vom 8. Juli 2009 zugleich neu. Die dem Sitzungsprotokoll vom 14. November 2011 als Anlage beigegebene Niederschrift über den Wortlaut des verkündeten Haftbefehls enthält in ihrem Rubrum keine Angabe, von welchen Richtern der Beschluss gefasst wurde, und trägt auch keine Unterschriften. Gegen den am 14. November 2011 verkündeten Haftbefehl wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.

Hauptverhandlungstermine fanden anschließend noch am 30. November 2011 (13.02 Uhr bis 13.48 Uhr) und am 19. Dezember 2011 statt. Weitere Fortsetzungstermine sind auf den 10. Januar 2012, den 13. Januar 2012 und den 1. Februar 2012 bestimmt.

Am 10. Dezember 2011 endete die Strafhaft des Angeklagten in anderer Sache. Seit dem 11. Dezember 2011 befindet er sich im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft.

II.
Die Haftbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die dem Senat vorliegenden Zweitakten lassen nicht erkennen, in welcher Besetzung die Strafkammer den am 14. November 2011 verkündeten Beschluss (Haftbefehl) gefasst hat. Der Senat weist darauf hin, dass nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets in der Besetzung der Strafkammer mit den für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung berufenen drei Berufsrichtern zu treffen sind (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 StR 648/10). Diese Bedenken kann der Senat indes dahinstehen lassen. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegen den Angeklagten ein dringender Tatverdacht besteht und ob ein Haftgrund vorliegt.

2. Die Anordnung der Untersuchungshaft kann allein schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrechterhalten bleiben. Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten nicht in ausreichendem Maße gefördert.

a) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; Beschluss vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 –; Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (so auch OLG Hamm, StV 2007, 363; OLG Brandenburg, StV 2007, 363; OLG Dresden, StV 2007, 93; OLG Koblenz, StV 2007, 91).

Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, NJW 2006, 652; StV 2007, 644; StV 2008, 421). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer abzustellen, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644) Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481). Die Anwendung dieser Maßstäbe zwingt zu einer effizienten Verfahrensplanung und Durchführung der Hauptverhandlung (BVerfG, StV 2008, 198). Dabei stellt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht nur auf die Hauptverhandlungsdauer ab, sondern auch darauf, dass überhaupt in ausreichendem Umfang Hauptverhandlungstage stattfinden. Der EGMR (vgl. StV 2005, 136) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, StV 2008, 198) gehen davon aus, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK bzw. das Beschleunigungsgebot vorliegt, wenn nur an einem Tag in der Woche bzw. im Monat an weniger als vier Tagen eine Hauptverhandlung stattfindet. In Ausnahmefällen – z.B. Krankheit von Verfahrensbeteiligten – kann vorübergehend eine geringere Anzahl von Hauptverhandlungstagen zulässig sein.

b) Das Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 3 Ws 219/09; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35). Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 5 Ws 569/06). Denn zum einen unterliegt der Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert (z.B. Besuchsüberwachung oder Postkontrolle). Zum anderen bedarf es der (weiteren) Vollstreckung von Untersuchungshaft im Anschluss an die Strafvollstreckung dann nicht mehr, wenn das Verfahren bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache abgeschlossen werden kann; jedenfalls bedarf es der Vollstreckung von Untersuchungshaft für solche Verfahrensabschnitte nicht mehr, die während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache durchgeführt werden konnten (vgl. Senat, a.a.O.).

c) Nichts anderes kann im Ergebnis in der vorliegenden Fallkonstellation gelten, in der zwar keine formelle Verkündung des Haftbefehls vom 8. Juli 2009 stattgefunden hatte und bis Ende Oktober 2011 bei der Justizvollzugsanstalt auch keine Überhaft notiert war, die Untersuchungshaftanordnung indes gleichwohl – allerspätestens mit der Zustellung des Haftbefehls an den Angeklagten am 9. Juli 2009 – als gerichtliche Entscheidung mit Außenwirkung rechtlich existent geworden ist. Auch bei dieser Sachlage war der Angeklagte durch die Anordnung der Untersuchungshaft beschwert, da der Haftbefehl von der Strafkammer jederzeit hätte eingesetzt werden können – und dann schließlich im Oktober 2011 auch eingesetzt worden ist –, um eine Freilassung des Angeklagten im Rahmen der Strafvollstreckung in anderer Sache oder nach deren Beendigung zu verhindern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Tatrichter nicht auch bei einer solchen – quasi "auf Vorrat" getroffenen – Untersuchungshaftanordnung gehalten sein soll, den Vollzug von Untersuchungshaft so weit wie möglich zu vermeiden und daher das Verfahren und namentlich die Hauptverhandlung bereits so umfangreich wie möglich während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache abzuwickeln.

3. Die Anwendung der oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zwingt im vorliegenden Fall zur Aufhebung des landgerichtlichen Haftbefehls wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes.

a) Der Verfahrensablauf bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 17. Juli 2009 ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 25. Mai 2009 Anklage erhoben. Das Landgericht hat bereits am 8. Juli 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und am 17. Juli 2009 die Hauptverhandlung gegen die ursprünglich neun Angeklagten begonnen.

b) Bei der Durchführung der Hauptverhandlung ist dann allerdings das Beschleunigungsgebot durch eine zu geringe Terminierungsdichte sowie eine in der Regel zu kurze Dauer der einzelnen Termine in erheblichem Maße verletzt worden.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Strafkammer z.B. nach dem 27. April 2010 erst wieder am 18. Mai 2010, nach dem 28. Juni 2010 erst wieder am 20. Juli 2010, nach dem 27. August 2010 erst wieder am 27. September 2010 oder nach dem 12. September 2011 erst wieder am 12. Oktober 2011 einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat. Dahinstehen kann ebenso, welchen etwaigen Einfluss Urlaube von Berufsrichtern oder Schöffen haben.

Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verkennt er nicht, dass an verschiedenen Terminen offenbar einer oder mehrere der Verteidiger verhindert waren und einer der Angeklagten erkrankt war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer die Hinweise des Senats in seinen Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 6. Juni 2011 nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren zügiger voranzutreiben.

Auch der Gesichtspunkt einer etwaigen Überlastung der Strafkammer kann im vorliegenden Falle die geringe Terminierungsdichte und Dauer der jeweiligen Hauptverhandlungstermine nicht rechtfertigen, dies umso weniger, als der Vorsitzende und der Beisitzer der Strafkammer – senatsbekannt – seit Beginn des Jahres 2011 ausschließlich nur noch dieses Strafverfahren verhandeln, im Übrigen aber in Zivilkammern eingesetzt sind.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Behandlung des Verfahrens den Beschleunigungsgrundsatz gravierend verletzt hat. Die hierdurch mittlerweile eingetretene Verfahrensverzögerung lässt sich auch nicht durch in der Zukunft besonders schnelles Verhandeln kompensieren. Die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes führt vielmehr zur Aufhebung des Haftbefehls des Landgerichts Bielefeld gegen den Angeklagten W vom 8. Juli 2009 in der Fassung des Haftbefehls vom 14. November 2011.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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