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Entscheidungen

StPO

Beschlagnahme, Beendigung, Herausgabe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 10.01.2012 - 1 Ws 7/12

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Auch nach Rechtskraft eines Strafurteils ist das Tatgericht zuständig für Entschei-dungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrests.

2. Eine Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt nicht in Betracht, wenn diese durch strafbare Handlungen in den Besitz des Betreffenden gelangt sind.


Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,
hier: Beschwerde des Drittbeteiligten G. Me. bzw. von Rechtsanwalt F. aus H.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Dritt-beteiligten gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 1. November 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 10. Januar 2012 beschlossen:


Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

G r ü n d e :

I.

Der Drittbeteiligte bzw. nach an diesen erfolgter Abtretung dessen Rechtsanwalt F. aus H. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss der 12. gro-ßen Strafkammer des Landgerichts Hannover, mit welchem die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hannover bestätigt wurde, das in vorliegendem Verfahren si-chergestellte Geld in Höhe von 99.550,- Euro trotz Rechtskraft des gegen den Angeklagten M. verkündeten Urteils nicht an den Drittbeteiligten auszuzahlen. Im Hinblick auf die näheren Verfahrenstatsachen wird auf die Gründe der angefoch-tenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Hannover die Auszahlung des sichergestellten Geldes abge-lehnt.

1. Die Strafkammer war für die angefochtene Entscheidung sachlich zustän-dig. Der Senat folgt insoweit der auch vom hiesigen 2. Strafsenat vertretenen Auf-fassung, dass das Gericht des ersten Rechtszuges auch nach Rechtskraft des Urteils zuständig ist für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrests (StV 2011, 147; vgl. auch LR-Schäfer, 25. Aufl. § 111k Rn. 22; KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 111f Rn. 7; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 111f Rn. 15; Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, 461). Die gegenteilige, namentlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf wistra 2009, 207; OLG Nürnberg StV 2011, 148; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379), nach welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach Maßgabe von § 459g StPO ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien, weil eine nur vorläufig angeordnete Maßnahme nach Rechtskraft nicht mehr fortwirke, vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Auffassung steht neben dem Wortlaut der Vor-schrift des § 111f Abs. 5 StPO, wonach gegen derartige Maßnahmen jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann, die Begründung des Gesetz-gebers zu § 111f Abs. 5 StPO entgegen, nach welcher für die maßgebliche Ent-scheidung nach Rechtskraft zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs (BT-Drucks. 16/700 S. 13). Auch der Bundesgerichtshof hat (in anderem Zusammen-hang) ausgeführt, dass der Begriff der Beschlagnahme nicht nur deren Anordnung und Durchführung umfasse, sondern auch ihre Aufhebung und deren Vollzug (BGH NJW 1979, 425). Dies kann für die Frage für die Rückabwicklung einer Si-cherstellung nicht ohne Belang bleiben.

Letztlich kam es für die Frage der Zuständigkeit hierauf aber nicht mehr entschei-dend an. Denn der Antragsteller hatte die Zuständigkeit der großen Strafkammer ausdrücklich gerügt, und die Kammer hat - wenn auch mit anderer Begründung - ihre Zuständigkeit im Rahmen der angefochtenen Entscheidung bejaht, so dass nach § 17a Abs. 2 GVG in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.a.O.) eine Verweisung im Rechtsmittelverfahren ohnehin nicht mehr in Betracht kam.

2. In der Sache kann das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg haben. Zwar sind sichergestellte Gegenstände, sofern sie - wie vorliegend - nicht eingezogen wurden, nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, weil regelmäßig derjenige Zustand wiederhergestellt werden soll, in den durch die vorläufigen Maßnahmen für die Zwecke des Verfahrens eingegriffen wurde (vgl. nur KK-Nack, § 94 Rn. 24; Meyer-Goßner, § 94 Rn. 22). Weshalb die Strafkammer im Urteil vom 1. Februar 2011 eine Entscheidung nach § 73 ff StGB nicht getroffen, und auch die Staatsanwaltschaft insoweit kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, erschließt sich nicht.

Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (vorliegend der Drittbeteilig-te Me.) kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegen-stände zweifelsfrei durch irgendeine - wenn auch möglicherweise eine nicht in das Verfahren einbezogene - Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Hamm NStZ 1985, 376; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; LG Hildesheim NStZ 1989, 336). Dies gilt für den Beschuldigten, und auch für einen Drittbeteiligten - bzw. wie vorliegend nach Abtretung für dessen Zessionar. Denn es wäre mit einem geordneten Strafverfahren nicht zu vereinbaren, wenn der Staat sich anderenfalls am Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands beteiligen und "Rechtsbrechern die Früchte ihrer Tat sichern" müsste (LR-Schäfer a.a.O., Rn. 15). Hierzu hat die Strafkammer im Rahmen des rechtskräftigen Urteils vom 1. Februar 2011 als auch im Rahmen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das sichergestellte Geld aus Drogengeschäften stammte und bei dem Drittbeteiligten, der als Kurier für dieses Geld eingesetzt worden war, sichergestellt wurde. Hiernach kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich um inkriminiertes Geld handelt und eine Rückgabe nach den dargelegten Grundsätzen deshalb fraglos ausscheidet. Ein Verletzter ist offensichtlich nicht bekannt, so dass das Geld letztlich dem Fiskus zufallen wird.

Dessen ungeachtet kommt die beantragte Herausgabe des Geldes jedenfalls der-zeit schon deshalb nicht in Betracht, da dieses einer Mitteilung der Staatsanwalt-schaft zufolge zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren gegen den dort ge-sondert Verfolgten 'I.K.' beschlagnahmt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

IV.

Nach § 304 Abs. 4 StPO ist gegen den vorliegenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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