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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Verfahrensverzögerung, Kompensation, Schlechterstellungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 22.12.2011 - 32 Ss 116/111

Fundstellen:

Leitsatz: Das in §§ 358 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 StPO kodifizierte Verbot der Schlechter-stellung gilt auch für einen im angefochtenen Urteil enthaltenen Kompensationsausspruch wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung.


OLG Celle
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht am 22. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 11. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworden (§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen strafbar gemacht hat.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.



Der Erörterung bedarf im Hinblick auf die Stellungnahme der Generalstaatsan-waltschaft vom 23. November 2011 lediglich noch das Folgende:

1. Der im Urteil enthaltene Kompensationsausspruch, wonach 8 Monate der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen rechtswidriger Verfahrens-verzögerung als verbüßt gelten, darf wegen des Verbots der Schlechterstellung in einem nur vom Angeklagten betriebenen Rechtsmittelverfahren nicht aufgehoben werden.

Das in §§ 358 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 StPO kodifizierte Verbot der Schlechter-stellung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein Angeklagter bei seiner Ent-scheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels nicht durch die Besorgnis be-einträchtigt werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen (BGHSt 7, 86; BGHSt 25, 38; vgl. auch Meyer Goßner, StPO, 54. Aufl., § 331 Rdnr. 1). Dem Angeklagten sollen die durch das angefochtene Urteil erlangten Vorteile belassen werden, und dies selbst dann, wenn sie gegen das sachliche Recht verstoßen (Meyer Goßner a. a. O.).

Um einen solchen Vorteil handelt es sich auch bei der Kompensation von Verfah-rensverzögerungen im Strafausspruch, denn auch der nachträgliche Wegfall einer durch das Tatgericht angeordneten Kompensation würde durch den längeren Voll-zug im Ergebnis eine härtere Bestrafung für den Angeklagten bedeuten. Die zu verbüßende Strafe kann deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden (vgl. auch BGH, NStZ RR 2008, 168 und StV 2008, 400).

Deshalb kann auch dahinstehen, ob auf die vom Landgericht erkannte Kompensa-tion - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - nicht oder nicht in diesem Aus-maß hätte erkannt werden dürfen.


2. Der Schuldspruch war gemäß § 354 Abs. 1 StPO wie erkannt zu berichtigen. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Handeltreiben mit den erworbenen Betäubungsmitteln getroffen, während der Besitz rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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