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Leitsatz: 1. a) Der für den Beginn der Bewährungszeit maßgebliche Eintritt der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung hängt von verschiedenen Umständen ab, die weitgehend nicht prognostizierbar bzw. der Wirkungsmacht des aussetzenden Gerichtes entzogen sind.
b) Ordnet das Gericht in seiner Aussetzungsentscheidung ein kalendermäßig bestimmtes Ende der Bewährungszeit an, ohne dass der Beginn der Bewährungszeit kalendarisch sicher vorhersehbar ist, so kann es zur Unterschreitung der in §§ 56a Abs. 1 S. 2, 57 Abs. 3 S. 1 2.Hs. StGB normierten Mindestdauer der Bewährungszeit kommen.
2. a) Zur Ermessensausübung bei Bestimmung der Bewährungszeit zählt eine Vorstellung des Richters darüber, wie lang die Bewährungszeit ist.
b) Er hat die Dauer der Bewährungszeit primär danach zu bemessen, wie stark die Rückfallgefährdung des Verurteilten ist, und im Übrigen namentlich danach, innerhalb welcher Zeit etwaige Auflagen erfüllbar sind.
3. a) Diesen Anforderungen kann der Richter nicht genügen, wenn wegen Unkenntnis vom Beginn der Bewährungszeit (i.e. Eintritt der Rechtskraft) die die Bewährungsdauer bestimmende Zeitspanne bis zum kalendarischen Ende der Bewährungszeit unbekannt bleibt.
b) Das Gericht begibt sich bei kalendarischer Anordnung des Bewährungszeitendes der ihm durch § 56a Abs. 1 S. 1 StGB zugewiesenen Bestimmung der Dauer der Bewährungszeit und überlässt die faktische Wirkungsdauer der Bewährung verschiedenen Zufälligkeiten, was sich als ermessensfehlerhaft erweist.
In pp. 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33, vom 5. August 2011 hinsichtlich der Bestimmung der Dauer der Bewährungszeit aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Gründe I. Das Landgericht Hamburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 31. März 2008 den Verurteilten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten erkannt. Mit Beschluss vom 5. August 2011 hat das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 2 StGB ausgesetzt, den Entlassungstermin mit dem 15. September 2011 bestimmt und die Bewährungszeit bis zum 14. September 2014 festgesetzt; zugleich hat es dem Verurteilten Bewährungsweisungen erteilt. Den Beschlussgründen sind Erwägungen zur Bestimmung der Bewährungszeit nicht zu entnehmen. Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Beschwerde eingelegt, soweit die Strafvollstreckungskammer den Endtermin der Bewährungszeit kalendarisch bestimmt und auf den 14. September 2014 festgesetzt hat. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Bestimmung der Bewährungszeit nur durch Angabe ihres Enddatums sei gesetzlich unzulässig, weil dies angesichts des sich aus dem Gesetz ergebenden Beginns der Bewährungszeit mit dem bei Beschlussfassung noch ungewissen Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung dazu führen könne, dass die vom Gericht vorgesehene Bewährungszeit unterschritten werde. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft darauf angetragen, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben, soweit der Endtermin der Bewährungszeit kalendarisch festgesetzt worden ist, anzuordnen, dass die Bewährungszeit drei Jahre beträgt, und die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen.
II. Die Beschränkung ihres Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft ist formell und materiell wirksam.
Die Rechtsmittelerklärung ist dahin auszulegen, dass die seitens des Landgerichts durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Endzeitpunktes geregelte "Bestimmung" der Bewährungszeit insgesamt angefochten sein soll. Dies ergibt sich aus der Rechtsmittelbegründung, wonach nicht nur die kalendermäßige Bestimmung des Endtermins der Bewährungszeit für sich genommen, sondern die wegen des bei Beschlussfassung noch nicht feststehenden Datums der Rechtskraft damit einhergehende Unbestimmtheit der vom Landgericht "bestimmten" Dauer der Bewährungszeit angegriffen wird.
Die damit insgesamt angegriffene Bestimmung der Dauer der Bewährungszeit ist gegenüber den nicht angefochtenen Teilen der landgerichtlichen Entscheidung derart selbständig, dass sie gesondert geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich wäre (so genannte Trennbarkeitsformel; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rdn. 4, § 318 Rdn. 6, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der Reststrafenaussetzung als solcher liegt die Trennbarkeit von der Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit auf der Hand. Auch hinsichtlich der Bewährungsweisungen sind Überschneidungen des Prüfungsprogrammes hier ausgeschlossen, weil zwischen den dem Verurteilten erteilten Bewährungsweisungen - (1) sich bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft der Anstaltsordnung gemäß einwandfrei zu führen, (2) nach seiner Entlassung sofort unter behördlicher Anmeldung einen festen Wohnsitz zu begründen und seine Anschrift sowie jede Änderung seiner Anschrift umgehend der Kammer mitzuteilen, (3) geregelter Arbeit bzw. Ausbildung (Umschulung) nachzugehen und sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden sowie jeden Wechsel seines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes umgehend der Kammer mitzuteilen, (4) nach seiner Haftentlassung bis auf Weiteres "mit Herrn H. von der F." (gemeint: von der Haftentlassenenhilfe der F.akademie der W.; Anmerkung des Senats) regelmäßig - mindestens zweimal monatlich - Kontakt zu halten und sich von diesem in der Ordnung seiner Lebensverhältnisse unterstützen und beraten zu lassen, (5) sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um die Regulierung seiner Schulden zu bemühen, (6) der Kammer ohne weitere Aufforderung von sich aus, beginnend ab dem 1. November 2011, im Abstand von sechs Monaten über seine Lebensverhältnisse (z.B. Wohnung, Arbeit, wirtschaftliche Verhältnisse) schriftlich zu berichten und (7) Vorladungen der Kammer und der Gerichtshilfe, wenn diese mit der Überprüfung seiner Lebensverhältnisse beauftragt werden sollte, zu befolgen - und der Bestimmung der Dauer der Bewährungszeit ein sachlicher Zusammenhang nicht besteht. Zwar können Weisungen nur für die Bewährungszeit erteilt werden (§§ 57 Abs. 3 S. 1, 56c Abs. 1 S. 1 StGB: "für die Dauer der Bewährungszeit") und knüpfen hier die Weisungen (1), (2), (4) und (6) an Ereignisse bzw. Daten, die - je nach Zeitlage des Eintritts der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung (dazu unten III. 2. a)) - möglicherweise nicht in die Bewährungszeit fallen, doch läge darin nur ein formeller Rechtsfehler der Weisungen, ohne dass die erteilten Weisungen und die Bestimmung der Bewährungszeit inhaltlich miteinander zusammenhingen.
1. Der Maßstab für die Prüfung und Beurteilung der landgerichtlichen Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit ergibt sich vorliegend aus §§ 454 Abs. 4 S. 1, 453 Abs. 2 S. 2 StPO. Die landgerichtliche Entscheidung ist deshalb in dem angefochtenen Punkt lediglich darauf zu überprüfen, ob die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Dazu gehört vor allem die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat, ob sie hinreichend bestimmt ist und ob Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 453 Rdn. 12 m.w.N.).
2. Die Bestimmung der Dauer der Bewährungszeit durch kalendermäßige Festlegung ihres Endzeitpunktes genügt der hier gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 1.Hs StGB gebotenen entsprechenden Anwendung des § 56a Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 StGB nicht. Die landgerichtliche Entscheidung ist in diesem Punkt gesetzeswidrig und deshalb insoweit aufzuheben.
a) Für Strafaussetzungen im Erkenntnisverfahren regelt § 56a StGB, dass das Gericht die "Dauer" der Bewährungszeit, die fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten darf, bestimmt (Abs. 1) und dass die Bewährungszeit mit Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung beginnt (Abs. 2 S. 1). Der Begriff der Dauer entspricht nach allgemeinem Sprachgebrauch entweder einem Zeitraum bzw. einer Zeitspanne von bestimmter Länge oder einer - gegebenenfalls unbegrenzten - Fortdauer (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, zitiert nach Duden online); die zweite Bedeutungsalternative scheidet hier nach dem Regelungszusammenhang (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) aus.
Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 1.Hs. StGB gelten bei - wie hier - Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe die §§ 56a bis 56e StGB entsprechend. Entsprechende Anwendung einer Vorschrift bedeutet, dass eine identische Anwendung zwar nicht zwingend ist, wenn sachliche Gründe ein Abweichen erfordern oder rechtfertigen, dass aber anderenfalls eine wortsinngetreue Anwendung zu erfolgen hat. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber den Begriff der "entsprechenden Anwendung" einer Norm immer dann verwendet, wenn er die schon in einer anderen gesetzlichen Bestimmung getroffene Regelung für einen ähnlich liegenden Lebensvorgang übernehmen will (OLG Stuttgart in MDR 1979, 954, [OLG Stuttgart 12.07.1979 - 3 Ws 202/79] 955). In Anwendung dieses Maßstabes ist bei Reststrafenaussetzungen § 56a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB hinsichtlich sowohl des Beginnes der Bewährungszeit als auch des Erfordernisses gestaltender richterlicher Anordnung der Länge der Bewährungszeit anwendbar, ohne dass die Eigenart der erst im Vollstreckungsverfahren erfolgenden Aussetzung Abweichungen gebietet (dazu im Einzelnen nachstehend lit. b)).
b) Zur Bestimmung der Dauer der Bewährungszeit ist dem Gericht Ermessen eingeräumt (vgl. Schall in SK-StGB, § 56a Rdn. 3). Dieses Ermessen wird durch die in § 56a Abs. 1 S. 2 StGB gesetzlich bestimmten Mindest- und Höchstfristen begrenzt. Da der für die Berechnung dieser Fristen maßgebliche Beginn der Bewährungszeit gleichfalls gesetzlich festgelegt ist (nachstehend lit. aa)), folgt daraus eine Begrenzung der richterlichen Gestaltungsmacht für die Bestimmung des Endes der Bewährungszeit (lit. bb)).
aa) Gemäß § 56a Abs. 2 S. 1 StGB beginnt die Bewährungszeit mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung. Bei gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 1.Hs. StGB entsprechender Anwendung dieser Vorschrift für Reststrafenaussetzungen verbietet sich eine bereichsspezifische Abweichung im Vollstreckungsverfahren:
Der Beschluss über die Aussetzung eines Strafrestes nach § 57 StGB ist ebenso wie eine mit dem Urteil ergehende Aussetzungsentscheidung der Rechtskraft fähig, da die Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem befristeten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.
An dem deshalb aus der Systematik folgenden Beginn der Bewährungszeit auch im Falle der Aussetzung eines Strafrestes mit Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass damit eine Bewährungszeit im Einzelfall, etwa bei zügigem Rechtskrafteintritt und/oder weit hinausgeschobenem Entlassungstermin, schon vor Entlassung des betreffenden Verurteilten aus der Strafhaft beginnen kann, obwohl dem Institut der Bewährungsaussetzung der Gedanke einer Prüfung der Bewährung der Verurteilten in Freiheit zu Grund liegt (aus diesem Grunde für einen Beginn der Bewährungszeit im Falle nachträglicher Strafrestaussetzung bereits mit vor Rechtskrafteintritt erfolgter Entlassung des Verurteilten aus Strafhaft u.a. OLG Hamm, 4. Strafsenat, in NJW 1978, 2207, 2208 [OLG Hamm 04.01.1978 - 4 Ws 446/77], 2209). Auch eine in anderer Sache als derjenigen, für die eine Bewährungszeit läuft, vollzogene Haft eines Verurteilten hat nicht etwa die Unterbrechung der Bewährungszeit zur Folge. Die Möglichkeit einer gewissen - in der Regel voraussichtlich verhältnismäßig geringfügigen - Überschneidung von restlicher Haft- und anfänglicher Bewährungszeit stellt deshalb keinen sachlich rechtfertigenden Grund dar, bei entsprechender Anwendung des § 56a Abs. 2 S. 1 StGB im Falle nachträglicher Aussetzung einer Reststrafe von dieser Regelung abzuweichen und von einem Beginn der Bewährungszeit mit Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft auszugehen (h.M., vgl. OLG Stuttgart, aaO., m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senates, u.a. in NStZ-RR 1999, 330, 331 und Beschluss vom 2. März 2011, Az.: 2 Ws 131/10; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 57 Rdn. 55 m.w.N.). Das gilt unter teleologischem Gesichtspunkt umso mehr, als bei nach Haftentlassung, aber vor Rechtskrafteintritt verwirklichter neuer Straftat ein Widerruf der Strafaussetzung auf § 56f Abs. 1 S. 2 (i.V.m. S. 1 Nr. 1) StGB gestützt werden kann.
bb) Da der somit für den Beginn der Bewährungszeit maßgebliche Zeitpunkt des Rechtskrafteintrittes von Umständen abhängt, die bei der richterlichen Entscheidung über das Ende der Bewährungszeit nicht hinreichend vorhersehbar sind, kann es im Falle kalendarischer Bestimmung des Endzeitpunktes zu einer unzulässigen Unterschreitung der in § 56a Abs. 1 S. 2 StGB normierten Mindestdauer kommen. Selbst wenn die Mindestdauer im Einzelfall nicht unterschritten wird, fehlt es bei vom Gericht in Unkenntnis des Zeitpunktes, zu welchem die Bewährungszeit beginnt, getroffener kalendarischer Endzeitbestimmung an einer eigenverantwortlichen Gestaltung der Länge der Bewährungszeit.
aaa) Bei in § 57 Abs. 3 S. 1 1.Hs. StGB normierter entsprechender Anwendung des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB ist eine Abweichung von der in letztgenannter Vorschrift bestimmten Mindestdauer der Bewährungszeit nicht veranlasst. Vielmehr zeigt § 57 Abs. 3 S. 1 2.Hs. StGB, wonach die (dem systematischen Zusammenhang mit dem 1.Hs. zufolge: in § 56a StGB normierte) Bewährungszeit die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten darf, die Maßgeblichkeit von Mindestzeiten auch für die Bewährungsgestaltung bei Reststrafenaussetzungen. Demnach ergänzt § 57 Abs. 3 S. 1 2.Hs. StGB den § 56a Abs. 1 S. 2 StGB und tritt nicht an dessen Stelle (vgl. Groß in MünchKommStGB, § 57 Rdn. 32 m.w.N.).
Ordnet das Gericht in seiner Aussetzungsentscheidung ein kalendermäßig bestimmtes Ende der Bewährungszeit an, ohne dass der Beginn der Bewährungszeit kalendarisch sicher vorhersehbar ist, so kann es zur Unterschreitung der in §§ 56a Abs. 1 S. 2, 57 Abs. 3 S. 1 2.Hs. StGB normierten Mindestdauer der Bewährungszeit kommen. Eine solche Vorhersehbarkeit fehlt. Der für den Beginn der Bewährungszeit maßgebliche Eintritt der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung hängt von verschiedenen Umständen ab, die weitgehend nicht prognostizierbar bzw. der Wirkungsmacht des aussetzenden Gerichtes entzogen sind. Im Erkenntnisverfahren ebenso wie im Vollstreckungsverfahren ist nicht absehbar, ob Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung eingelegt werden, wann das Rechtsmittelgericht hierüber entscheiden und wann anschließend Rechtskraft eintreten wird. Speziell im Vollstreckungsverfahren nach § 454 StPO kommt hinzu, dass der Zeitpunkt einer (wirksamen) Zustellung des Aussetzungsbeschlusses, von dem ab die Rechtsmittelfrist überhaupt erst zu laufen beginnt, nicht sicher vorhergesehen werden kann; dabei sind insbesondere in der Praxis wiederkehrende Zustellungsmängel in den Blick zu nehmen, sei es auf der Anordnungsseite (§§ 36 Abs. 1, 145a Abs. 1 StPO), sei es auf der Ausführungsseite (§§ 37 Abs. 1 StPO, 166 ff. ZPO) bis hin zur - bei jedenfalls in der Hamburger Vollstreckungspraxis vorkommender Haftentlassung noch vor Zustellung des Aussetzungsbeschlusses an den Verurteilten - Unzustellbarkeit wegen unbekannten Aufenthaltes des (sich nicht unter der bei Entlassung angegebenen Anschrift aufhaltenden) Verurteilten.
bbb) Selbst wenn im Einzelfall die Mindestdauer der Bewährungszeit nicht unterschritten wird - so hier aus nachträglicher Sicht bei Beschwerdeentscheidung, weil der Aussetzungsbeschluss vom 5. August 2011 am 17. August 2011 rechtskräftig geworden ist und somit bis zum kalendarisch bestimmten Ende am 14. September 2014 sowohl mindestens zwei Jahre (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) als auch mehr als rund zwei Jahre achteinhalb Monate (§ 57 Abs. 3 S. 1 2.Hs. StGB i.V.m. vollstreckungsgegenständlicher Gesamtfreiheitsstrafe, Strafzeitberechnung und am 15. September 2011 erfolgter Haftentlassung) verbleiben -, bleibt die kalendarische Bestimmung des Bewährungszeitendes gesetzeswidrig.
Zur Ermessensausübung bei Bestimmung der Bewährungszeit zählt eine Vorstellung des Richters darüber, wie lang die Bewährungszeit ist. Er hat die Dauer der Bewährungszeit primär danach zu bemessen, wie stark die Rückfallgefährdung des Verurteilten ist, und im Übrigen namentlich danach, innerhalb welcher Zeit etwaige Auflagen (§ 56b StGB, bei Reststrafenaussetzungen in Fällen der Ermessensaussetzung nach § 57 Abs. 2 StGB in Betracht kommend) erfüllbar sind (vgl. Groß, aaO., § 56a Rdn. 9, 10). Diesen Anforderungen kann der Richter nicht genügen, wenn wegen Unkenntnis vom Beginn der Bewährungszeit (i.e. Eintritt der Rechtskraft) die die Bewährungsdauer bestimmende Zeitspanne bis zum kalendarischen Ende der Bewährungszeit unbekannt bleibt. Das Gericht begibt sich bei kalendarischer Anordnung des Bewährungszeitendes der ihm durch § 56a Abs. 1 S. 1 StGB zugewiesenen "Bestimmung" der Dauer der Bewährungszeit und überlässt die faktische Wirkungsdauer der Bewährung verschiedenen Zufälligkeiten. Das erweist sich als ermessensfehlerhaft.
c) Nach allem hat das Gericht die Dauer der Bewährungszeit im Sinne einer bestimmten Zeitspanne und deshalb nach Zeiteinheiten wie insbesondere Jahren und Monaten zu bezeichnen (im Ergebnis ebenso Groß, aaO., § 56a Rdn. 5; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 56a Rdn. 3; siehe auch Senatsbeschluss vom 2. März 2011, Az.: 2 Ws 131/10).
Dagegen hat die Strafvollstreckungskammer hier verstoßen, indem sie das Ende der Bewährungszeit kalendarisch auf den 14. September 2014 festgelegt hat. In diesem Umfang ist die rechtsfehlerhafte Entscheidung aufzuheben.
3. Eine Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit mit der Beschwerdeentscheidung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Sache ist vielmehr zu erneuter Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Zwar erlässt das Beschwerdegericht, sofern es eine Beschwerde für begründet erachtet, zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung auch in Ermessensfragen (§ 309 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist der Senat jedoch hinsichtlich des Prüfungsumfanges gemäß §§ 454 Abs. 4 S. 1, 453 Abs. 2 S. 2 i.Vm. Abs. 1 S. 1 StPO darauf beschränkt, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen, d.h. die angefochtene Entscheidung darauf zu überprüfen, ob sie insbesondere in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, hinreichend bestimmt ist und ob Ermessensmissbrauch vorliegt (s. oben Ziffer III.1.); deshalb ist ihm die Ausübung eigenen Ermessens versagt (vgl. zu allem Meyer-Goßner, aaO., § 309 Rdn. 4). Eine Überprüfung der Ermessensausübung der Strafvollstreckungskammer lässt die angefochtene Entscheidung indes vorliegend nicht zu.
Dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer lässt sich im Auslegungswege zwar möglicherweise noch entnehmen, dass das Gericht sich bei Beschlussfassung eine Bewährungszeit von drei Jahren vorgestellt hat. Eine solche Vorstellung kann sich aus der Bestimmung des Termins der Entlassung des Verurteilten mit dem 15. September 2011 und des Endzeitpunktes der Bewährung mit dem 14. September 2014 ergeben.
Eine solche Vorstellung der Strafvollstreckungskammer in eine Bestimmung der Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre umzusetzen, ist dem Senat hier gleichwohl verwehrt. Der landgerichtliche Beschluss enthält nämlich entgegen § 34 StPO keine Begründung zur Dauer der Bewährungszeit (zum Begründungserfordernis vgl. Hubrach, aaO., § 56a Rdn. 6 m.w.N.); von der Möglichkeit, die Begründung in einer Nichtabhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO nachzuholen (vgl. BGH in NStZ 1987, 519), hat die Strafvollstreckungskammer keinen Gebrauch gemacht. Es ist deshalb noch nicht einmal ersichtlich, ob der Strafvollstreckungskammer bei Beschlussfassung überhaupt bewusst war, mit der Regelung der Dauer der Bewährungszeit Ermessen auszuüben, geschweige denn, dass eine Ermessensausübung an Hand von für das getroffene Ergebnis angeführten Gründen überprüfbar wäre. Das Ermessen ist hier auch nicht in der Weise auf Null reduziert, dass allein eine dreijährige Bewährungszeit in Betracht käme.
IV. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf einem aus der Vorschrift des § 467 Abs. 1 StPO abgeleiteten Gerechtigkeitsgedanken.
Für der vorliegenden Konstellation entsprechende Fälle des Erfolges eines von der Staatsanwaltschaft weder zu Gunsten noch zu Ungunsten eines Verurteilten, sondern vielmehr allein in Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben der Rechtspflege eingelegten Rechtmittels enthalten die Gesetze keine Vorschriften über die Kostentragung. Die Vorschrift des § 473 StPO über die Regelung der Kosten und Auslagen bei Rechtsmitteln enthält - unter anderem - insoweit eine Regelungslücke. Diese ist nach zutreffender herrschender Auffassung im Sinne sachlicher Gerechtigkeit dahin zu füllen, dass ein Verurteilter mit den durch den Rechtsirrtum eines Gerichts verursachten Kosten und Auslagen nicht belastet werden darf (vgl. BGHSt 18, 268, 270; Meyer-Goßner, aaO., § 473 Rdn. 17 m.w.N.).
So liegt es auch hier. Die Einlegung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und das Beschwerdeverfahren sind durch einen Rechtsirrtum der Strafvollstreckungskammer, durch den der Verurteilte weder beschwert noch begünstigt ist, verursacht worden, so dass unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten die dadurch verursachten Kosten und Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.
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