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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Führen von Fahrzeugen; Untersagung, einmalige Trunkenheitsfahrt, Fahrrad

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Neustadt, Urt. v. 30.01.2012 - 3 K 954/11.NW

Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c. FeV, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder mehr geführt hat - hier Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 %o -, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf seine Fahreignung anzuordnen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist.


Urteil
In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. November 2010 verurteilte das Amtsgericht L. den Kläger, der seit 1993 nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ Fahrrad gefahren war. Er fuhr am Mittwoch, den 28. Juli 2010 um 2:43 Uhr in L von der L.Straße kommend über die vierspurige S.Straße in die V. Straße und bog dann rechts in die H. Straße ein. Hierbei fuhr er starke Schlangenlinien, wobei er die gesamte Straßenbreite benutzte. Daraufhin wurde er von der Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei der Aufforderung, von seinem Fahrrad abzusteigen, wäre er fast hingefallen und konnte nur durch Hilfe der Polizeibeamten vom Sturz abgehalten werden.
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Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ Eignungsbedenken dahingehend bestünden, dass er auch in der Zukunft wieder ein Fahrzeug (z.B. Mofa, Fahrrad) unter Alkohol führen werde (Alkoholmissbrauch). Der Kläger werde daher aufgefordert, sein Einverständnis bis zum 24. Februar 2011 zu erklären und das Gutachten bis zum 15. April 2011 vorzulegen. Der Gutachter habe die Frage zu klären, ob aufgrund der bekannten Tatsachen zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig Alkoholmissbrauch nach Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – begehen werde. Bei Nichtvorlage der Einverständniserklärung werde unterstellt, dass der Kläger die Untersuchung verweigere. Dann sei von seiner Nichteignung auszugehen und das Führen von Fahrzeugen zu untersagen. Das gleiche gelte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens.

Unter dem 1. März 2011 wurde der Kläger erneut auf die Folgen der Nichtvorlage der Einverständniserklärung hingewiesen.

Mit Bescheid vom 16. März 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger das Führen von Fahrzeugen (Ziffer 1 des Bescheides). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheides). Daneben zog sie unter Androhung von Zwangsmitteln die Prüfbescheinigung für Mofas ein und ordnete ihre sofortige Ablieferung nach Zustellung der Verfügung, spätestens nach drei Tagen, an (Ziffern 3 – 5 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt des Klägers erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen bestünden. Seine Weigerung, das zu Recht geforderte Eignungsgutachten beizubringen, lasse den Schluss zu, dass er einen seine Eignung ausschließenden Mangel verbergen wolle bzw. das erforderliche Verantwortungsbewusstsein vermissen lasse und deshalb ungeeignet sei. Daher müsse nach § 3 Abs. 1 FeV das Führen von Fahrzeugen untersagt werden.

Hiergegen legte der Kläger am 8. April 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seines Alters keine Mofa-Prüfbescheinigung besitze, so dass er eine solche auch nicht herausgeben könne. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig, weil er als Fahrradfahrer erstmalig auffällig geworden sei.
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Der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011, dem Kläger zugestellt am 5. Oktober 2011, als unbegründet zurück. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimme sich bezüglich erlaubnisfreier Fahrzeuge nach den Vorschriften, die auch für das Führen erlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass dies sachgerecht sei. Denn es gehe beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fehlverhalten von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen könne, rechtfertige es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen. Da der Kläger der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen sei, habe auf seine Nichteignung geschlossen werden dürfen. Die Regelung des § 11 Abs. 8 FeV habe ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben habe. Komme dieser der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so dürfe der Eignungsmangel als erwiesen angesehen werden. Dies bedeute für das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen in der Regel eine Reduzierung dahingehend, dass auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen sei.

Der Kläger hat am 24. Oktober 2011 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, für sein Begehren streite der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09.OVG -). Er lebe seit Jahrzehnten im Stadtgebiet der Beklagten, sei nicht im Besitz der Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und sei seit mehr als 30 Jahren bei der B. beschäftigt. Von seiner Wohnadresse aus habe er lediglich etwa fünf Minuten Gehzeit zu den nächstgelegenen Bushaltestellen in der S.- bzw. I.Straße zurückzulegen, weshalb er regelmäßig mit dem Bus zu seiner Arbeitsstelle fahre. Das Fahrrad selbst benutze er nur unregelmäßig zu gelegentlichen Ausfahrten innerhalb der Stadt sowie bei gelegentlichen größeren Einkäufen, die er aber auch aufgrund der Nähe zu verschiedenen Supermärkten in der I…Straße zu Fuß zurücklegen könne. Er nehme deshalb mit seinem Fahrrad nur sehr selten am Straßenverkehr teil. Im Hinblick auf seine Trunkenheitsfahrt in den frühen Morgenstunden sei von nicht unwesentlicher Bedeutung, dass zu dieser späten Zeit kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien, sodass ein besonderes Gefahrenpotenzial von ihm zu dieser Zeit in seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer nicht ausgegangen sei. Zum anderen sei die von ihm zurückgelegte Fahrstrecke an sich – er sei aus einer Gaststätte in der L…Straße gekommen – relativ gering. Es sei auch zu bedenken, dass die Trunkenheitsfahrt bereits im Juli 2010 stattgefunden habe und damit ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sei, in dem er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Daher sei die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens absolut unangemessen und unverhältnismäßig. Die im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen anderer Obergerichte seien nicht überzeugend. Zum einen seien dies nicht die entsprechenden Berufungsinstanzen der angerufenen Kammer. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der im vorliegenden Falle zuständige Berufungssenat bewusst eine andere Rechtsauffassung vertrete. Dies scheine bindend zu sein.

Der Kläger beantragt,
die Ziffer 1) der Verfügung vom 16. März 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 insoweit aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stelle eine Mindermeinung dar. Einer obergerichtlichen Entscheidung müsse nicht gefolgt werden, zumal diese nur zwischen den Beteiligten bindend sei. Insbesondere müsse ihr nicht gefolgt werden, wenn sie als falsch empfunden werde. Die Ansicht, dass von ungeeigneten Fahrradfahrern eine wesentlich geringere Gefährdung ausgehen solle als von Kraftfahrern, werde nicht geteilt und sei auch nicht Auffassung der übrigen höheren Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ aufgefallen und habe deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt (Schlangenlinienfahren). Gerade dieses Schlangenlinienfahren führe zu einer erheblichen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, da das Fahrzeug nicht sicher beherrscht werde und die Unfallgefahr sehr groß sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 30. Januar 2012.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die unter Ziffer 1) des Bescheides verfügte Untersagung des Führens von Fahrzeugen sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Der Kläger stellt sich zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder und Mofas) als ungeeignet dar.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Rechtfertigen demnach Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Zur Klärung der Eignungszweifel hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die ihr von dem Gesetzgeber in diesen Vorschriften an die Hand gegebenen Maßnahmen zu ergreifen, wozu unter anderem die an den Betroffenen gerichtete Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehört.

Weigert sich der Betroffene, ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach diesen Be-stimmungen gefordertes Gutachten beizubringen oder bringt er es nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf dieser bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

Die Beklagte hat unter Beachtung der formellen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 6 FeV) den Kläger zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Nach seinem eindeutigen Wortlaut setzt § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich das Führen eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus, so dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Radfahrer ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, BVerwGE 131, 163 und juris, Rn. 10). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er am 28. Juli 2010 unter Alkoholeinfluss mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, weswegen er mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 22. November 2010 verurteilt wurde. Die bei dem Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Führens eines Fahrrads lag laut Strafbefehl des Amtsgerichts L. mit 2,44 ‰ deutlich über dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV erforderlichen Wert von 1,6 ‰. Ein derartiger Blutalkoholgehalt führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 Ss 60/92 –, NZV 1992, 373 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 –, BGHSt 37, 89 und juris).

Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Wortlaut des § 3 Abs. 2 FeV, wonach die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden, entgegen (so auch u.a. BayVGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 – 11 C 09.2200 – und vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2095 –; HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 1 S 19.11 –; OVG Nds., Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09 –, alle in juris veröffentlicht).

Mit der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber zwar eine pauschalierende Betrachtungsweise vorgenommen, dabei aber das Spannungsverhältnis berücksichtigt, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, von Gefahrerforschungsmaßnahmen und daran anknüpfend etwaiger weitergehender Maßnahmen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind. Der Gesetzgeber hat dabei wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf fahreignungsrelevantes Verhalten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dann dem Interesse an der Verkehrssicherheit den Vorrang eingeräumt vor dem Interesse alkoholauffällig gewordener Verkehrsteilnehmer daran, von Aufklärungsmaßnahmen bezüglich ihrer Fahreignung verschont zu bleiben.

Mit der Einführung der 1,6 ‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O.; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 6). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 ‰ oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol in diesem Maße gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: November 2009), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 16, m. w. N.).

Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Der in dieser Vorschrift festgelegte Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ und mehr führt nämlich zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z. B. Fahrräder und liegt daher auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs – StGB – zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug – nicht nur mit einem Kraftfahrzeug – unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 18; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249 und juris). Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas, Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stellt nämlich ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 10 B 10415/11.OVG –, NJW 2011, 3801 und juris, Rn.5). Wenn auch das von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein mag als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, ohne dass hierzu dem Gericht allerdings entsprechende Statistiken bekannt sind, kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs kann andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise (z.B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkoholbedingten gestörten Gleichgewichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z.B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig).

Da der eindeutige Wortlaut der Bestimmung bei Erreichen der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration ausschließlich an das Führen eines Fahrzeugs anknüpft, wozu neben Kraftfahrzeugen auch andere nicht durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeuge, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG) wie z.B. Fahrräder, zählen, hat die Behörde hinsichtlich der Entscheidung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, nach dem Gesetz kein Ermessen.

Auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, lässt eine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geboten erscheinen. Denn wie bereits dargelegt weist das Vorhandensein einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 16).

Zwar ist richtig, dass die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach § 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend Anwendung findet. Dies ergibt sich aber vor allem aus der Tatsache, dass die Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV, auf die § 3 Abs. 2 FeV verweist, dem Wortlaut nach nur auf die (Erst-)Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis Anwendung finden. Werden bei bestehender Fahrerlaubnis nachträglich Eignungsbedenken bekannt, so finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (vgl. § 46 Abs. 3 FeV). Da bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen eine Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, kommt hier bei bestehenden Eignungszweifeln nur eine entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV in Betracht. Eine darüber hinaus gehende einschränkende Auslegung ist mit der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV nicht verbunden (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 7 f.).

Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht der Grund für eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht (ebenso BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 13; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10). Die Forderung nach der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch dann begründet, wenn derjenige, der mit einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auffällig geworden ist, nie eine Fahrerlaubnis besessen hat und künftig keine erwerben will oder – wie der Kläger – seit vielen Jahren eine Fahrerlaubnis nicht mehr besitzt. Bei einem Fahrradfahrer, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, ist in der Regel bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 16). So hat auch in einer von dem OVG Rheinland-Pfalz (siehe Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –, S. 8) durchgeführten Beweisaufnahme die Gutachterin vorgetragen, ausgehend davon, dass der Einfluss von Alkohol Gesetzmäßigkeiten unterliege, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, sei selbst bei erwischten Trunkenheitsradfahrern kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagt werde (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10). Daher sei die Wahrscheinlichkeit – auch – zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad nicht erniedrigt, sondern erhöht. Aufgrund der bisher bei dem Gericht anhängig gewesener Verfahren erscheint diese gutachterliche Einschätzung durchaus plausibel (u.a. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Januar 2012 – 3 L 1166/11.NW –, juris). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 ‰ zunächst nur Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist. Erst die Begutachtung ergibt, ob die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge noch gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O. Rn.11).

Wird bei einem Betroffenen aber ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum (1,6 ‰ und mehr Blutalkoholgehalt) und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Fahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Hiervon geht im Übrigen auch Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aus, die auf die Beendigung des (Alkohol-) Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt.

Diesen Fragen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, den er aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse gebildet hat, mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Fahrzeugen jeder Art bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. auch Nr. 3.11.1 Buchst. b der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung). Dieser Aufklärungsprozess kann nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geleistet werden, denn sowohl den Fahrerlaubnisbehörden als auch den Gerichten fehlt insoweit die – psychologische – Fachkompetenz.

Soweit der Kläger einwendet, er sei erstmalig als Fahrradfahrer auffällig geworden, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Die Rechtsordnung macht das Gebot, eine Person dann einer Überprüfung ihrer Fahreignung zuzuführen, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht davon abhängig, dass dem Betroffenen weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Last gefallen sind. Da dem Umstand, dass eine Person einen derart hohen Grad an Alkoholisierung erreichen konnte und sie darüber hinaus gleichwohl noch in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, hohe Aussagekraft dafür zukommt, dass sie in weit überdurchschnittlichem Maß alkoholgewöhnt ist, und eine derartige Alkoholgewöhnung typischerweise mit dem Verlust der Fähigkeit einhergeht, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einschätzen zu können, ist es auch nicht unverhältnismäßig, wenn die Rechtsordnung bereits an eine einmalige Trunkenheitsfahrt die Verpflichtung knüpft, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 11 CS 10.2404 –, juris, Rn. 22; zum Radfahrer als sog. Ersttäter: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, a.a.O., Rn. 13; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 12). Dass der Kläger nach eigenem Vorbringen seit der Trunkenheitsfahrt im Juli 2010 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. Vielmehr gibt das Gericht zu bedenken, dass dem Kläger aufgrund der im Bescheid vom 16. März 2011 getroffenen Anordnung des Sofortvollzugs eine Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer während des Widerspruchs- und Klageverfahrens ohnehin nicht gestattet war. Ob ein Wiederholungsrisiko besteht – auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale des Klägers – ist eine Frage, die mit der Begutachtung zu klären ist.

Ohne Erfolg macht er weiter geltend, er habe lediglich eine relativ geringe Strecke mit dem Fahrrad zurückgelegt. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt keine bestimmte Mindestfahrstrecke voraus. Im Übrigen handelt es sich bei der vom Kläger ausschließlich auf öffentlichen Straßen zurückgelegten Fahrstrecke von der Gaststätte bis zu seinem Wohnhaus mit etwa 1,7 km nicht um eine sehr kurze Strecke. Hinzu kommt, dass der Kläger in einem stark alkoholisierten Zustand eine vierspurige Straße – nämlich die S.Straße – überquert hat.

Soweit der Kläger einwendet, es sei von ihm bei seiner Trunkenheitsfahrt kein Gefahrenpotential ausgegangen, da zu dieser Zeit kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien, verkennt er, dass der Gesetzgeber die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weder von einem bestimmten Verkehrsaufkommen bei der Trunkenheitsfahrt noch von einer bestimmten Uhrzeit abhängig macht. Allein der Umstand, dass ein Führer eines Fahrzeugs in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, reicht für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aus. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung hinweist – nach seinem Vorbringen führe die nächtliche Tatzeit bei der strafrechtlichen Verurteilung zur Reduzierung der Anzahl der Tagessätze –, ist dem zu entgegnen, dass der Straftatbestand des abstrakten Gefährdungsdelikts § 316 StGB ebenfalls keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer voraussetzt.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat somit in einem Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wie er hier vorliegt, die Fahreignung des Betroffenen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen zu lassen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustünde. Es handelt sich dabei um ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären. Aufgrund des beim Kläger festgestellten, normabweichend hohen Blutalkoholgehalts von 2,44 ‰ besteht ein Bedürfnis nach umfassender Aufklärung der weiteren Fahreignung durch ein angemessenes und vollständiges medizinisch-psychologisches Gutachten.

Da der Kläger das zu Recht von ihm geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht hat, durfte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen schließen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 18). Das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen ist hier auf Null reduziert. Zwar ist im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Wird ein zu Recht von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten aber nicht vorgelegt, hat die zuständige Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Denn in der Regel wird bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf Null reduziert (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –, S.9).

Denn ohne ein entsprechendes Gutachten, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 18), fehlt der Behörde die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob und wenn ja, welche Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betroffenen geeignet sind. Die Beklagte kann nicht beurteilen, ob das durch den übermäßigen Alkoholkonsum des Klägers bedingte Gefahrenpotential durch eine zeitliche oder örtliche Beschränkung oder durch Auflagen derart minimiert werden kann, dass sie ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr durch das Absehen von einer unbegrenzten Untersagungsverfügung nicht verletzt. Nach eigenem Vorbringen nimmt der Kläger mit dem Fahrrad nur selten am Straßenverkehr teil. Ob bzw. durch welche Beschränkungen oder Auflagen bei einem solchen Nutzungsverhalten das Gefahrenpotenzial minimiert werden könnte, kann nur durch die Begutachtungsstelle beurteilt werden. Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte war daher unschädlich.

Nach alledem ist die Untersagung des Führens von Fahrzeugen rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Die Sprungrevision ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob in den Fällen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorschrift einschränkungslos für die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug zur Anwendung kommt oder sich, soweit die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Rede steht, die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht rechtfertigen lässt, bisher obergerichtlich nicht geklärt ist und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hierzu eine von den sonstigen Obergerichten im Bundesgebiet grundsätzlich abweichende Auffassung vertritt.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält die an einen Radfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, gerichtete Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachdem er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰) im Straßenverkehr aufgefallen ist, für unverhältnismäßig. Das wegen der Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen, sei damit ebenfalls rechtswidrig (Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09).

Überwiegend wird aber – soweit ersichtlich – in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine dahingehende Einschränkung vorgenommen. Danach bestehen bei einem Radfahrer, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigen. Dies gelte auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (u.a. HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 –; BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – CS 10.2095 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 1 S 19.11 –; OVG Nds., Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 ).

Daher war auch die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.

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