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Entscheidungen

Zivilrecht

Schmerzensgeld, Höhe, Mord, gefährliche Körperverletzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 16. 3. 2012 – 3 U 6/12

Leitsatz: Bei einer vorsätzlich begangenen gefährlichen Körperverletzung, die zum Tode der Geschädigten führt, tritt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hinter dessen Genugtuungsfunktion zurück. Nach den Umständen des Einzelfalls kann deshalb ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 auch dann angemessen sein, wenn die Geschädigte die Verletzungshandlung lediglich für einen kurzen Zeitraum (hier ca. 30 Minuten) überlebt, sie jedoch die ihr zugefügten schweren Verletzungen und Schmerzen bewusst und in Todesangst wahrnimmt.


In pp.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist die Mutter und Alleinerbin der im Jahre 1977 geborenen K., die in der Nacht vom 25.11. auf den 26. 11.2006 vom Beklagten erwürgt wurde.
Der Beklagte und die Tochter der Klägerin unterhielten seit längerer Zeit eine Beziehung. Aufgrund der Alkoholsucht des Beklagten kam es mehrfach zu Trennungen und anschließenden Versöhnungen. Am Tattag waren der Beklagte und die Tochter der Klägerin zunächst auf einer Familienfeier des Beklagten und verbrachten anschließend den Abend in der Wohnung der Tochter der Klägerin. Wegen seines Alkoholkonsums war der Beklagte mit der Tochter der Klägerin in Streit geraten, in dessen Verlauf sie ihre Beziehung mit dem Beklagten beendete und ihn der Wohnung verwies. Der Beklagte schlug daraufhin mehrfach auf die Tochter der Klägerin ein und würgte sie. Außerdem fügte er seinem Opfer schwere Afterverletzungen zu. Die Tochter der Klägerin verstarb an den Verletzungen.
Der Beklagte wurde in dem Strafverfahren vom Landgericht Bremen durch Urteil vom 03.08.2007 (Az. [...]) wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Strafurteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich Schmerzensgeld aus 
eigenem und übergegangenem Recht sowie entgangene Zuwendungen von ihrer Tochter gegen den Beklagten geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die Ermordung ihrer Tochter und die gefährliche Körperverletzung, mindestens aber € 50.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 sowie weitere € 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen. Außerdem hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie beginnend mit dem Monat 
November 2009 einen monatlichen Betrag in Höhe von € 250,00 zu entrichten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Tochter der Klägerin habe das Bewusstsein nach dem ersten Würgeangriff nicht wiedererlangt. Der Tod sei durch die mit dem Würgen verbundene Unterbrechung der Blutzufuhr zum Gehirn des Opfers sofort eingetreten. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe deshalb nicht. Die zugefügte Afterverletzung sei postmortal entstanden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Sachverständigen Dr. C. und Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2011. Außerdem waren die Akten des oben genannten Strafverfahrens beigezogen.
Durch Urteil vom 21.12.2011 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die 
Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,00 nebst beantragter Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte der Tochter der Klägerin vorsätzlich Verletzungen zugefügt habe, aufgrund derer die Tochter der Klägerin verstorben sei. Zwar sei zu beachten, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur die Körper- und Gesundheitsverletzung, nicht aber die Vernichtung des Lebens als solche Schmerzensgeldansprüche auslösen könne. Nach den sachverständigen Ausführungen stehe aber fest, dass die Tochter der Klägerin nach dem ersten Würgeangriff das Bewusstsein wiedererlangt habe. Sie sei für einen nennenswerten Zeitraum bei vollem Bewusstsein gewesen und habe die ihr zugefügten Verletzungen - insbesondere auch die schwere Afterverletzung - vollständig wahrgenommen.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sei ausschlaggebend, dass die Tochter der Klägerin nach dem Würgeangriff nicht nur starke Schmerzen und erhebliche Verletzungen durch den Beklagten erlitten, sondern insbesondere auch aufgrund des als sicher erkannten Todeseintritts eine Todesangst ausgestanden habe. Eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit des Beklagten aufgrund Alkoholisierung oder sonstiger Stoffe könne nach den Sachverständigenangaben ausgeschlossen werden. Der relativ kurze Zeitraum des Überlebens sei angesichts der vorsätzlichen und mit Misshandlungen verbundenen Tat kein taugliches Bemessungskriterium für das Schmerzensgeld und trete völlig hinter die Kombination aus verletzungsbedingtem Schmerz und der Angst vor dem als vom Beklagten beabsichtigt erkannten Tod zurück. Durch diese Kombination hebe sich der Fall von anderen Vergleichsfällen aus den Schmerzensgeldtabellen ab und rechtfertige eine Verurteilung in der tenorierten Höhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Beklagte begehrt nunmehr Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Berufung, die auf die Reduzierung des Schmerzensgeldes auf höchsten € 25.000,00 gerichtet ist.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes unangemessen sei. Das Gericht habe der Genugtuungsfunktion zu hohe Bedeutung beigemessen und die verhängte Freiheitsstrafe mit Unterbringung in die geschlossene Psychiatrie unberücksichtigt gelassen. Zudem habe das Landgericht weder die wirtschaftliche Situation des Beklagen gewürdigt noch den Umstand, dass die Tochter der Klägerin den in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderten Beklagten unmittelbar vor der Tat schwer provoziert habe.
Der Beklagte beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,
den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
II.
Der zulässige Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 50.000,00 verurteilt.
In seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe greift der Beklagte die Verurteilung dem Grunde nach nicht an. Die angekündigte Berufung ist allein auf eine Reduzierung des Schmerzensgeldes auf maximal € 25.000,00 gerichtet. Diese Rechtsverteidigung hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil sehr sorgfältig und überzeugend die Bemessung des Schmerzensgeldes begründet.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten und auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 183/97). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie zwar dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigungen sowie die Art und Dauer der erlittenen Schäden an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2010, 12 W 28/10, m.w.N.). Hat der Geschädigte jedoch, wie hier, eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung erlitten, tritt gerade auch bei erheblichen, brutalen und vorsätzlichen Misshandlungen die Ausgleichfunktion hinter die ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion zurück (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.). Das rechtfertigt auch in den Fällen die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes, in denen der Geschädigte die Verletzungshandlung nur relativ kurze Zeit überlebt, den unausweichlichen Tod aber bewusst miterlebt hat (vgl. Slizyk, Beck´sche Schmerzensgeldtabelle 2012, 8. Aufl., Rn 212). Diesen Maßstäben entspricht das angefochtene Urteil des Landgerichts.
Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tochter der Klägerin über längere Zeit misshandelt, dabei mindestens fünf Minuten gewürgt worden ist und die vom Kläger beigebrachte Afterverletzung mindestens 20 Minuten überlebt hat. Das Landgericht hat dann zutreffend auf die Schwierigkeit verwiesen, dass Vergleichsfälle, die zur Schmerzensgeldbemessung herangezogen werden könnten, weitgehend fehlen. Bei der daran anschließenden sorgfältigen Abwägung hat das Landgericht das Zeitmoment im vorliegenden Fall hinter der Kombination aus dem von der Tochter der Klägerin erlittenen erheblichen Schmerzen und der Angst vor dem als vom Kläger als beabsichtigt erkannten Tod zurücktreten lassen und ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 als angemessen erachtet. Das ist auch unter Berücksichtigung der oben genannten Bemessungsfaktoren weder in der Begründung noch in der Höhe zu beanstanden.
Der Vortrag des Beklagten, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hinreichend berücksichtigt, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet worden sei, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen der Genugtuungsfunktion nicht darauf an, ob der Täter strafrechtlich verurteilt wurde (BGH, Urteil vom 29.11.1994, VI ZR 93/94). Gerade weil das Schmerzensgeld keine Privatstrafe ist, sondern ein Schadensausgleich für erlittene immaterielle Schäden, kann die Höhe des Schmerzensgeldes nur am immateriellen Schaden ausgerichtet werden, nicht aber an der Überlegung, ob daneben auch der staatliche Strafanspruch verwirklicht worden ist (vgl. BGH, a.a.O.).
Auch der Einwand des Beklagten, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei vom Landgericht außer Betracht geblieben, ist unbeachtlich. Zwar können schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers eine maßvolle Reduzierung des Schmerzensgeldes deshalb rechtfertigen, damit der Schädiger nicht in schwere und nachhaltige finanzielle Not gerät. Fehlende Leistungsfähigkeit darf aber nicht dazu führen, dass dem Geschädigten lediglich ein „symbolisches Schmerzensgeld“ zuerkannt wird. Insbesondere bei Vorsatztaten kommt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes deshalb keine entscheidende Bedeutung zu (Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl., Rn. 1348; Hacks/Wellner/Häcker ADAC Schmerzensgeldbeträge 2012, 30. Aufl., S. 18, Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 253 Rn.17 m.w.N.).
Auch aus sonstigen Gründen ist eine „Überhöhung“ des ausgeurteilten Schmerzensgeldes nicht zu erkennen. Das Landgericht hat selbst erkannt, dass der Betrag von € 50.000,00 eher im oberen Bereich dessen liegt, was Gerichte in Fällen ausgeurteilt haben, in denen der Geschädigte eine Verletzung nur relativ geringe Zeit überlebt hat (vgl. z.B.: LG Limburg Urteil vom 16.05.2007, 2 O 368/06: schwere Verletzungen nach leicht fahrlässigem Verkehrsunfall, dreistündiges Überleben bei Bewusstsein unter Realisierung der lebensbedrohlichen Situation: € 4.000,00; OLG Koblenz Urteil vom 18.06.1998, 5 U 1554/97: Mann lebte mehrere Jahre in Todesangst, wird durch Schüsse niedergestreckt und verstirbt einige Tage später: € 12.782,00; OLG Naumburg Beschluss vom 07.03.2005, 12 W 118/04: Tod 1 ½ Tage nach brutaler Misshandlung: € 20.000,00; OLG Saarbrücken Urteil vom 27.11.2007, 4 U 276/07: Körperverletzung durch einen vorsätzlich herbeigeführtem Verkehrsunfall: € 25.000,00; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010, 12 W 28/10: schwere körperliche Misshandlungen, Opfer überlebte, erlitt aber bleibende Schäden: € 35.000,00; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2009, 1 U 130/08: fahrlässig herbeigeführter Verkehrsunfall, Schädel-Hirrn-Trauma, schwerer Pflegefall, Geschädigte verstirbt zwei Jahre nach dem Unfall: € 75.000,00). Anderen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegende Werte von „vergleichbaren Fällen“ sind jedoch nicht als Mindest- oder Höchstmaß zu verstehen, sondern bilden lediglich einen Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und sind im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierung zu berücksichtigen, stellen jedoch keine verbindliche Präjudizien dar (OLG München, Urteil vom 19.06.2009, 10 U 5757/08, vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, 3 U 69/10). Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist weiter zu beachten, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen heute deutlich großzügiger verfährt als zu früheren Zeiten und zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen ist (OLG München, a.a.O.). Weicht ein Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach oben oder unten erheblich von den vermeintlich vergleichbaren Fällen ab, muss es dies allerdings begründen (Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl., Rn. 1030 m.w.N.). Das hat das Landgericht hier ausreichend getan.
Zunächst hat das Landgericht zu Recht zwischen den Schmerzensgeldbeträgen für einen durch Verkehrsunfall fahrlässig verursachen baldigen Tod und den hier vorliegenden vorsätzlichen Misshandlungen durch den Beklagten differenziert. Gerade im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes stellt es einen erheblichen Unterschied dar, ob ein Opfer durch ein fahrlässiges, also gerade nicht beabsichtigtes Verhalten Schmerzen erleiden muss oder ob diese Folgen, wie hier, gerade vom Täter beabsichtigt sind. Zudem rechtfertigen auch die Umstände der hier zu beurteilenden Tat die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes.
Die zur Tatzeit 28-jährige Tochter der Klägerin war mindestens 30 Minuten schweren Misshandlungen des Beklagten ausgesetzt. Die Leiche wies nach den Sachverständigengutachten des Strafverfahrens, die bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im PKH-Verfahren berücksichtigt werden dürfen (OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.), zahlreiche Hämatome und Schürfwunden am ganzen Körper, insbesondere auch im Gesicht auf (Seite 22 des Strafurteils). Auch wurden massive Einblutungen in die Zungenmuskulatur und den weichen Gaumen durch eventuelle Einführung eines Gegenstandes sowie eine Fraktur des Zungenbeins festgestellt (Seite 16 des Strafurteils).
Die getötete Tochter der Klägerin musste zudem nach dem ersten Angriff des Beklagten durch Würgen am Hals eine schwere, wahrscheinlich mittels einer Flasche herbeigeführte Afterverletzung erleiden, die auch zu einem Zerreißen des Schließmuskels führte (Seite 22 f. des Strafurteils). Im Falle des Überlebens hätte diese Verletzung zu erheblichen Folgen für das gesamte Leben der Tochter der Klägerin geführt, was bei der Schmerzensgeldbemessung ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 07.03.2005, 12 W 118/04). Weiterhin stellte dieser Angriff nicht nur eine körperliche, sondern auch eine seelische Erniedrigung der Tochter der Klägerin dar. Aus dem beigezogenen Strafurteil geht hervor, dass der Beklagte vermehrt versucht hatte, die Tochter der Klägerin zum Analverkehr zu bewegen, wogegen diese sich aus familiär-religiösen Gründen stets gewehrt hat (Seite 23 des Strafurteils). Das Eindringen in den After der Beklagten mittels eines Gegenstandes kommt einer Vergewaltigung durch Analverkehr gleich, wobei der Beklagte, der den Widerwillen der Getöteten gegen diese Art des Geschlechtsverkehrs kannte, bewusst die schwache Situation der Getöteten ausnutzte, um sie zu erniedrigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anlass des Angriffs, die beabsichtigte Trennung der Tochter der Klägerin vom Beklagten, nicht geeignet, die Tat des Beklagten zu „erklären“ oder gar die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs zu schmälern, insbesondere unter Berücksichtigung der gewalttätigen Begleitumstände der Tat.
Zudem musste die Tochter der Klägerin angesichts der Brutalität des Beklagten davon ausgehen, dass der Beklagte sie auf jeden Fall töten werde. Daraus folgt, dass sie in den letzten Minuten ihres Lebens nicht nur körperliche und seelische Schmerzen aufgrund der ihr zugefügten Verletzungen hatte, sondern auch schwerste Todesängste erlitt. Dies hat der Beklagte, der allein aus einem Streit heraus diese Tat begangen hat, trotz seines alkoholisierten Zustandes aufgrund seiner Alkoholgewöhnung erkennen können und es wäre ihm zu jeder Zeit möglich gewesen, die Tat abzubrechen. Erschwerend ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Todesangst durch sein brutales Handeln bewusst herbeigeführt hat. Gerade dieses Bewusstsein des Beklagten, dass er der Getöteten nicht nur starke Schmerzen zugefügt hat, sondern dies unter besonderen Erniedrigungen auch vorsätzlich tat, unterscheidet diesen Fall eklatant von denjenigen, in denen das Opfer nach einen Verkehrsunfall verstirbt. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von € 50.000,00 ist hier deshalb gerechtfertigt.
Eine Berufung hätte damit keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grunde war das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers nach § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.


Einsender: entnommen openjur.de

Anmerkung:


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