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Entscheidungen

StPO

Betrug durch Unterlassen, Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Substantiierung im Klageerzwingungsantrag

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 Ws 4/12

Leitsatz: 1. Die Strafbarkeit eines Verkäufers wegen Betrugs durch Unterlassen i.S.d. §§ 263 I, 13 I StGB setzt eine von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängige und nach Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmende Garantenstellung und -pflicht voraus. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften genügen hierfür auch in Verbindung mit den durch ‚Treu und Glauben‘ (§ 242 BGB) begründeten Aufklärungspflichten nicht ohne weiteres.

2. Gesteigerte Anforderungen für nach § 263 I StGB strafbewehrte Einstands-pflichten nach § 13 I StGB aus vorvertraglichen Pflichten gelten in den Fällen, in denen das Gesetz - wie in § 311 b I 1 BGB - den Vertragsabschluss selbst einer besonderen, der Warnung und dem Schutz der Beteiligten vor Übereilung dienenden Form unterwirft (u.a. Anschluss an BGHSt 39, 392/399; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - 13 U 165/05 [bei juris] und BGH NStZ 2010, 502 f.).

3. Zur Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags mit dem Ziel der Anordnung der öffentlichen Klage wegen Betrugs durch Unterlassen im Rahmen ge-genseitiger Rechtsgeschäfte gehört auch der substantiierte Vortrag von Tatsa-chen, aus denen sich im Sinne der §§ 263 I i.V.m. 13 I StGB erhebliche Aufklärungspflichten des Beschuldigten ergeben können.


In pp.
Mit seinem am 02.02.2012 fristgerecht eingegangenen und gemäß § 172 II 1 StPO statthaften Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag wendet sich der Ast. gegen den Bescheid des Ge-nStA vom 29.12.2011, mit dem seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der StA vom 21.11.2011 keine Folge gegeben wurde. Das OLG hat den Antrag als unzulässig verworfen.
Aus den Gründen:
1. Gemäß § 172 III 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Erforderlich ist eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts, der – seine Richtigkeit unterstellt – zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der An-tragsbefugnis des Ast. (OLG Stuttgart Justiz 2006, 236 f.; OLG Hamm VRS 109, 351 ff.) und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in großen Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Un-richtigkeit sprechen (BVerfG NJW 2000, 1027; KK/Schmid StPO 6. Aufl. § 172 Rn. 38; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 172 Rn. 27 ff., jeweils m.w.N.), nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Strafsenat des OLG ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 I 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 II 1 StPO zuverlässig zu überprüfen (Meyer-Goßner § 172 Rn. 27a f.; KK/Schmid § 172 Rn. 38). Das OLG soll durch die Erfüllung dieser verfassungs-rechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein aufgrund des Antragsvorbringens und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner § 172 Rn. 27a). Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2007 – 1 Ws 107/06; OLG Celle NJW 2008, 2202 f. und 1463 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. OLG Bamberg OLGSt StPO § 172 Nr. 47; vgl. auch Meyer-Goßner § 172 Rn. 30 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die anwaltlich verfasste Antragsbegründung vom 02.02.2012 hier nur unvollständig. Zwar ergibt sich aus ihr neben der Antragsbefugnis des Ast. sowohl die Wahrung der zweiwöchigen (Vorschalt-) Beschwerdefrist des § 172 I 1 StPO als auch die Einhaltung der Monatsfrist des § 172 II 1 StPO. Jedoch werden die für den Betrugstatbestand notwendigen Voraussetzungen nur unvollständig mitgeteilt mit der Folge, dass der Senat allein aufgrund der Sachvortrags des Ast. nicht in den Stand gesetzt ist, die Schlüssigkeit des Antragsvorbringens danach zu beurteilen, ob es die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Betrugs gegen die Besch. rechtfertigen könnte.
a) Der objektive Betrugstatbestand setzt neben einer Täuschungshandlung, verstanden als Täuschung über (‚äußere‘ oder ‚innere‘) Tatsachen, eine hierdurch bedingte Irrtumserregung, eine durch diese bedingte Vermögensverfügung des Getäuschten und einen wiederum hier-durch herbeigeführten Vermögensschaden voraus. Notwendig ist ferner die Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung. Subjektiv erfordert § 263 I StGB ne-ben Tatvorsatz ein Handeln in der Absicht sog. ‚stoffgleicher’ (Eigen- oder Dritt-) Bereicherung, wobei mit dem einschränkenden Merkmal der sog. ‚Stoffgleichheit‘ zum Ausdruck gebracht wird, dass von § 263 StGB nur solche rechtswidrigen Vermögensschädigungen erfasst werden, die durch dieselbe vom Täter veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar herbeigeführt worden sind (st.Rspr.; vgl. z.B. BGHSt 6, 115/116; 21, 384; 34, 379/391 und zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - 3 StR 434/10 = StraFo 2011, 238 f.; ferner Fischer StGB 59. Aufl. § 263 Rn. 76 f., insbesondere Rn. 187 ff. und Schön-ke/Schröder-Cramer/Perron StGB 28. Aufl. § 263 Rn. 168 f., jeweils m.w.N.). Demgegenüber genügt es für den technischen Begriff der ‚Absicht‘, wenn es dem Täter auf den Vermögens-vorteil ankommt; nicht notwendig ist, dass es sich bei dem Vorteil um das einzige Ziel oder gar den Hauptzweck handelt (BGH NJW 2009, 2900 ff.; Fischer § 263 Rn. 190; Schön-ke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 176).
b) Im Ansatz zutreffend geht der Ast. vor diesem Hintergrund davon aus, dass vorliegend eine Betrugsstrafbarkeit der Besch. nicht durch ein positives Tun, also durch eine ausdrückliche oder schlüssige und damit aktive Vortäuschung von Tatsachen, sondern allenfalls durch ein Unterlassen, nämlich durch die Verletzung einer Aufklärungspflicht in Betracht kommt. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: „Die StA bestätigt, dass es den Besch. bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages positiv bekannt war, dass das streitgegenständige Anwesen massiv mit Schimmel befallen war. Die Problematik des Schimmelbefalls war nämlich u.a. Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens, welches die Besch. gegen ihre Vormieterin [...] vor dem AG W. geführt hatten. Aufgrund der vorhandenen Schimmelbildung unterlagen die Besch. als Verkäufer einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten als Käufer, welche sie hier verletzten. Es ist nämlich höchstrichterlich anerkannt, dass der Eintritt von Feuchtigkeit in die Wände einen regelmäßig für den Vertragsschluss maßgeblichen Mangel darstellt, den der Verkäufer nicht verschweigen darf (vgl. BGH NJW-RR 1992, 333; NJW 1990, 42; OLG Celle, Urt. v. 10.05.2007 Az.: 8 U 11/07). Auf die Frage, ob die Besch. dem Geschädigten den Schimmelbefall bewusst verschwiegen hatten oder - so die StA - davon ausgehen konnten, dass der Schimmel fachgerecht beseitigt war und nicht mehr auftreten würde, kommt es vorliegend gar nicht an. Die Besch. waren nämlich verpflichtet, den Ast. über den bereits vorhandenen Schimmelbefall aufzuklären. Das Verschweigen eines Schimmelbefalls wird von den Zivilgerichten regelmäßig als Arglist bewertet. Dass die Schimmelbildung regelmäßig auch bauliche Ursachen hat, musste sich den Verkäufern aufdrängen. Verkäufer müssen den Käu-fer über einen in der Wohnung vorhandenen Schimmel aufklären (LG München I, Urt. v. 25.11.2003, Az.: 26 O 12901/02). Der zivilrechtliche Begriff der arglistigen Täuschung setzt deckungsgleich mit den hier vorliegenden Tatbestandvoraussetzungen des Betrugs gem. § 263 StGB eine Täuschung zum Zwecke der Erregung eines Irrtums voraus (Palandt/Ellenberger, BGB 70. Aufl. 2011, § 123 BGB Rn. 2). Dies war hier auch der Fall, da die Besch. eine Aufklärungspflicht aus Vertrag traf, welcher Sie aber nicht nachkamen (...). Dass die Besch. damit rechnen mussten, der Geschädigte würde den streitgegenständlichen Kaufvertrag bei Kenntnis des Schimmelbefalls nicht bzw. nicht zu den ausgehandelten Bedin-gungen abschließen, liegt auf der Hand. Ferner ist anzumerken, dass der Besch. T. als Inhaber einer Baufirma gerade kein bautechnischer Laie ist. Nachdem dieser auch selbst den Schimmel am 11.10.2010, also bereits nach der Veräußerung des Anwesens [...] und wenige Tage vor der Übergabe an den Geschädigten entfernte, drängt sich die Aufklärungspflicht des Besch. geradezu auf. Als Fachmann hätte der Besch. T. erkennen müssen, dass der Schimmelbefall bautechnisch bedingt war und somit für eine mehr als blauäugige Vermutung, der Schimmel werde nicht mehr auftreten, gerade für einen Fachmann, schlichtweg kein Raum war. Schließlich sei auch erwähnt, dass der Schimmelbefall nicht ausschließlich in der Wohnung der Zeugin B. sondern vielmehr im ganzen Anwesen zu finden war. [...] Somit ist festzustellen, dass die Besch. trotz Aufklärungspflicht den Geschädigten nicht von den wahren Tatsachen in Kenntnis setzten und diesem in Bereicherungsabsicht dadurch einen erheblichen Vermögensschaden zufügten. Der Tatbestand des Betruges durch Unterlassen ist erfüllt.“
c) Im Rahmen der einseitig nach bürgerlich-rechtlichen Haftungskriterien bzw. An-spruchsgrundlagen begründeten und mit zivilrechtlichen Rechtsprechungszitaten belegten Antragsschrift fehlen allerdings notwendige Ausführungen dazu, woraus sich im vorliegenden Fall die gerade strafrechtlich erhebliche Garantenstellung und die entsprechende strafrechtlich relevante Garantenpflicht der Besch. iSv. § 13 StGB ergeben sollen. Denn nach § 13 I StGB kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs iS. eines sog. unechtes Unterlassungsdelikts nur in Betracht, wenn der Täter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“. Während damit bei den schlichten Begehungsdelikten die objektive Zurechnung auf der Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs beruht, reicht bei den unechten Un-terlassungsdelikten die Tatsache, dass eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, gerade nicht aus, um die Beeinträchtigung des Rechtsguts dem Täter als von ihm zu verant-wortendes Unrecht zur Last legen zu können. Vielmehr muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand auch strafrechtlich dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als ‚Garant‘ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Die Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen. Ob eine solche Garantenposition besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Schadensabwendung dem Herbeiführen des Schadens gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen, mögen sich auch in der Rspr. verschiedene Entstehungsgründe für eine Ga-rantenpflicht herausgebildet haben. Die Entscheidung hängt letztlich immer von den konkreten Umständen ab. In allen Fällen bedarf es dabei einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten (BGH, Urteil vom 25.07.2000 - 1 StR 162/00 = NJW 2000, 1313 f. und Beschluss vom 08.11.2000 - 5 StR 433/00 = BGHSt 46, 196 ff. = NJW 2001, 453 ff. = StraFo 2001, 68 ff.). Nach st.Rspr. und ganz h.M. im Schrifttum reichen demgemäß vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften - auch in Verbindung mit den durch ‚Treu und Glauben‘ (§ 242 BGB) begründeten Aufklärungspflichten - allein nicht ohne weiteres zur Herleitung einer auch strafbewehrten Garantenpflicht im Sinne von § 13 I StGB aus. Dies gilt erst recht für vorvertragliche Pflichten in den Fällen, in denen das Gesetz - wie in § 311 b I 1 BGB (§ 313 S. 1 BGB a.F.) - den Vertragsabschluss selbst einer besonderen Form unterwirft, die der Warnung und dem Schutz der Beteiligten vor Übereilung dient. Im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht vielmehr voraus, dass besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine ständige Geschäftsverbindung. Regelmäßig handelt es sich um Konstellationen, in denen der eine Vertragsteil darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände auch ungefragt offenbart (BGH a.a.O.; BGHSt 39, 392/399; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - 13 U 165/05 [bei juris]; BGH NStZ 2010, 502 f.; aus der Kommentarliteratur vgl. u.a. Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 18 ff., 22 f.; Fischer § 263 Rn. 38 ff., 45 f.; BeckOK-Beukelmann StGB [Stand: 01.12.2011] § 263 Rn. 18 f.; MüKo-Hefendehl StGB § 263 Rn. 136 ff.; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB 3. Aufl. § 263 Rn. 160 f. und Lackner/Kühl StGB 27. Aufl. § 263 Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.).
d) Besondere Umstände dieser Art zur Offenbarung eines früheren Schimmelbefalls werden hier im Rahmen der Antragsschrift jedoch nicht aufgezeigt und ergeben sich für den Senat auch sonst nicht: Insbesondere folgt eine gegebenenfalls auch strafrechtlich im Sinne der §§ 263 I i.V.m. 13 I StGB erhebliche Aufklärungspflicht der Besch. weder daraus, dass diese als Eigentümer und Verkäufer des Hausgrundstücks gegenüber dem Antragsteller (einmalig) in Erscheinung traten, noch in Richtung auf den Besch. T. allein oder ergänzend daraus, dass dieser „als Inhaber einer Baufirma“ nicht als „bautechnischer Laie“ anzusehen ist und noch nach der notariellen Veräußerung und nur wenige Tage vor der Übergabe an den Ge-schädigten mit der Entfernung eines Schimmelbefalls betraut war. Hinzu kommt, dass zwi-schen den Vertragsparteien in Ziffer IV.3. des notariellen Kaufvertrages vom 03.09.2010 u.a. ein weitgehender Haftungsverzicht jenseits arglistig verschwiegener Mängel des „im derzeiti-gen Zustand“ verkauften und vom Käufer besichtigten Vertragsbesitzes auch hinsichtlich „versteckter Sachmängel“ ab Besitzübergang ausdrücklich vereinbart wurde, so dass von einem besonderen Vertrauensverhältnis nicht ausgegangen werden kann. Nach alledem fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, warum die Besch. die für einen Betrug durch Unter-lassen erforderliche, gerade aus der konkreten (vertraglichen) Rechtsbeziehung resultierende spezifische Garantenstellung zum Schutze des Ast. vor vermögensschädigenden Fehl-vorstellungen durch aktive Aufklärung innehatten. Nachdem auch eine Garantenstellung aus sog. ‚Ingerenz‘ mangels vorangegangenen gefährlichen bzw. gefahrerhöhenden Tuns aus-scheidet, wäre hierzu im Rahmen der Antragsschrift weiterer Sachvortrag unabdingbar ge-wesen, um dem Strafsenat eine Schlüssigkeitsprüfung einer Betrugsstrafbarkeit durch ein Un-terlassen zu ermöglichen.
e) Da der Klageerzwingungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 172 II 1 StPO anzubringen ist, können formelle Fehler des Antrags nach Fristablauf nicht mehr wirksam behoben werden, weil dies andernfalls zu einer in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Verlängerung der Antragsfrist führen würde (OLG Hamm DAR 2003, 87; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 - 1 Ws 624/99 [bei juris]; Meyer-Goßner § 172 Rn. 34 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. Beschluss vom 07.10.2008 – 3 Ws 60/08 = OLGSt StPO § 172 Nr. 47).
3. Nachdem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon aus formellen Gründen keinen Erfolg hat, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.


Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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