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Entscheidungen

StPO

Sachverständigenkosten, Privatgutachten, Erstattungsfähigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG; Beschl. v. 20.02.2012 -1 Ws 72/09

Leitsatz: 1. Im Strafverfahren sind Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten grundsätzlich keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen. Beauftragt ein Angeklagter zur Entlastung vom Ankla-gevorwurf einen privaten Sachverständigen, so sind die dadurch entstehenden Aufwendungen, ohne dass es entsprechender Beweisanträge, Beweisanregungen oder Hinweise an das Gericht bedarf, dem Grunde nach als notwendige Auslagen jedoch dann zu erstatten, wenn ein Beweisverlust durch die Verschlechterung der Spurenlage droht und wenn das Privatgutachten für den späteren Freispruch ursächlich ist.
2. Zu den Maßstäben für die Überprüfung der geltend gemachten Ver-gütung des privaten Sachverständigen im Rahmen des Kostenfest-setzungsverfahrens nach § 464b StPO.
3. Für die Höhe des erstattungsfähigen Stundensatzes des privaten Sachverständigen ist entsprechend der Grundsatzentscheidung des BGH vom 25. Januar 2007 – VII ZB 74/06 – (NJW 2007, 1532) das JVEG nicht direkt anwendbar. Die Stundensätze des JVEG sind jedoch als Richtlinie anzusehen, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Weicht der Stundensatz um 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Anspruchsteller.
4. Hat der Freigesprochene seinen Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen an einen von ihm beauftragten privaten Sachverständigen abgetreten und ist er von diesem ausdrücklich ermächtigt worden, den Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, so ist der Freigesprochene im Kostensetzungsverfahren nach § 464b StPO befugt, die notwendigen Auslagen im eigenen Namen festsetzen zu lassen und gegebenenfalls gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung Rechtsmittel einzulegen. Ein daneben von dem Sachverständigen eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
1 Ws 72/09

In der Strafsache gegen pp.
wegen Mordes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 20. Februar 2012 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Freigesprochenen gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird mit der Maßgabe ver-worfen, dass ihre an den Sachverständigen Dipl.-Ing. R. abgetretenen notwendigen Auslagen auf 38.307,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2008 festgesetzt werden.

Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-mittel zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 13.067,98 Euro.


G r ü n d e :

Das Landgericht Berlin hat die frühere Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung, mit Brand-stiftung mit Todesfolge, mit Versicherungsmissbrauch und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheits-strafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festge-stellt. Den Feststellungen zufolge habe sie Brennspiritus im Ober- und im Erdgeschoss des von ihrem Vater, ihrem Lebensge-fährten und ihr bewohnten Hauses verteilt und dieses dann mit der ausgebrachten Flüssigkeit in Brand gesetzt, wodurch ihr Vater ums Leben gekommen und ihr Lebensgefährte schwer verletzt worden seien. Es sei ihr darum gegangen, durch den Brand Zahlungen der Feuer- und Hausratversicherung zu erlangen. Die Überzeugung von diesem Geschehen hat das Landgericht nach einem aufwändigen Indizienprozess im Wesentlichen auf zwei Sach-verständigengutachten gestützt, zu deren Entkräftung die dama-lige Angeklagte – zunächst erfolglos – selbst fünf Gutachter beauftragt hatte. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben, weil die Strafkammer sich nicht im er-forderlichen Umfang mit den widerstreitenden Gutachten ausei-nandergesetzt habe. Das Landgericht Berlin hat in der erneuten Hauptverhandlung eine weitere Sachverständige gehört und die Überzeugung gewonnen, dass es nur einen Brandherd gegeben und ein Brandbeschleuniger keine Verwendung gefunden habe. Es hat die Angeklagte freigesprochen und deren notwendige Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Dipl.-Ing. R., einer der von ihr beauftragten Sachverständigen, hat von der Freigesprochenen für das von ihm erstellte Gutachten mit Rechnungen vom 27. September 2004, 18. März 2005 und 21. März 2005 Zahlung von insgesamt 54.031,20 Euro verlangt. Den Rechnungen hat ein Zeitaufwand von 453 Ar-beitsstunden zugrunde gelegen, wobei 28 Stunden bei einem er-mäßigten Stundensatz auf eine Hilfskraft, 404 Stunden auf den Sachverständigen R. und 21 Stunden auf den – im Übrigen selbst liquidierenden – Diplomkriminalisten C. entfallen sollten. Als Stundensatz sind für die Sachverständigen R. und C. jeweils 100,- Euro berechnet worden. Des Weiteren hat der Sachverstän-dige R. Aufwendungsersatz für die Beratung durch Prof. Dr. E. von der Universität Leipzig in Höhe von 2.500,- Euro verlangt.

Die Freigesprochene hat ihren hierauf bezogenen Erstattungsan-spruch gegen die Landeskasse an den Sachverständigen zur Si-cherung seiner Forderung abgetreten und im Kostenfestsetzungs-verfahren durch ihren Verteidiger im eigenen Namen die Erstat-tung des Betrages unmittelbar an den Sachverständigen geltend gemacht. Auf die Aufforderung der Rechtspflegerin, ihre An-tragsberechtigung darzulegen, hat der Verteidiger eine Erklä-rung des Sachverständigen vom 9. Februar 2009 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass er der Freigesprochenen das Recht zu-gestanden hat, den an ihn abgetretenen Kostenerstattungsan-spruch im eigenen Namen einzuziehen, und dass er mit der Gel-tendmachung durch sie ausdrücklich einverstanden ist.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss die an den Sachverständigen abgetretenen notwendigen Auslagen der Freigesprochenen auf einen Betrag von 40.963,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. Februar 2009 festgesetzt. Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Freige-sprochenen und des Sachverständigen. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

1. Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Freige-sprochenen ist zulässig. Sie ist durch die angefochtene Ent-scheidung beschwert. Die - als Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes förmliche Rechtsmittel notwendige - Beschwer ist (nur) bei einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Belange des Betroffenen gegeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., vor § 296 Rdn. 8f). Das ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin ist zwar infolge der Abtretung an den Sachverständigen R. nicht mehr Inhaberin des Kostenerstat-tungsanspruchs, weshalb sie nicht unmittelbar in einem Recht beeinträchtigt ist. Die angefochtene Entscheidung beeinträch-tigt jedoch unmittelbar ihre schutzwürdigen Interessen, weil von der Beschwerdeentscheidung abhängt, in welchem Umfang sie gegenüber dem von ihr beauftragten Sachverständigen von ihrer Verbindlichkeit frei wird. Die Beschwerdeführerin ist von die-sem auch in zulässiger Weise ausdrücklich ermächtigt worden, den Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gel-tend zu machen.

2. Das Rechtsmittel der Freigesprochenen ist unbegründet.
a) Da im Kostenfestsetzungsverfahren das Verschlechterungsver-bot nicht gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2011 – 1 Ws 72/11 -; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327, 328; Meyer-Goßner aaO, § 464b Rdn. 8; jeweils m.w.N.), hatte der Senat zunächst zu prüfen, ob – was in der angefochtenen Entscheidung selbst und auch durch die Stellungnahme der Bezirksrevisorin als Ver-treterin der Landeskasse nicht in Frage gestellt worden ist – die Heranziehung des Sachverständigen R. im Wege eines sog. Privatgutachtens zu den notwendigen Auslagen der Freigespro-chenen zu rechnen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig ist.
Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich waren (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 464a Rdn. 1; KK/Gieg, StPO 6. Aufl., § 464a Rdn. 6). Diese Voraussetzungen erfüllen Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten in der Regel nicht. Denn bereits die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen (§ 160 Abs. 1 StPO) und hat Beweise auch zu Gunsten des Beschuldigten zu erheben (§ 160 Abs. 2 StPO). Auch die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO), der bei der Urteilsfindung geltende Grundsatz „in dubio pro reo“ sowie das Recht des Beschuldigten, bei den Strafverfolgungsorganen und dem Gericht Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen, schließen im Regelfall das Erfordernis privater Ermittlungen und Beweiser-hebungen aus. Ein hierauf bezogener Erstattungsanspruch setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden sind (vgl. OLG Düsseldorf StV 1994, 500; Hanseatisches OLG NStZ 1983, 284; LG Göttingen JurBüro 1987, 250) und dass sich der Angeklagte nicht mehr anders verteidigen konnte. Unter Betonung des Ausnahmecharakters sind Kosten für ein Privatgutachten nur dann erstattet worden, wenn es aus Sicht des Angeklagten bei verständiger Betrachtung der Beweislage (ex ante) als für seine Verteidigung notwendig erschien oder zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1978, 148), wenn sich die Prozesslage des Angeklagten anderenfalls alsbald verschlechtert hätte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 511) oder wenn es sich um komplizierte technische Fragen oder um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet gehandelt hat, so dass die Einholung des Gutachtens angesichts der Er-kenntnislage und im Hinblick auf einen etwaigen Informations-vorsprung der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung ("fair trial- Grundsatz") geboten erschien (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich alle prozessualen Mög-lichkeiten ausgeschöpft hat, das im Ermittlungsverfahren ein-geholte und sie belastende brandtechnische Gutachten des Lan-deskriminalamts zu entkräften, ist zweifelhaft. Denn sie hat die Privatgutachter beauftragt, bevor sie bei der Kammer die Einholung eines Zweitgutachtens beantragt hatte. Allerdings hat das Landgericht die gerichtlich bestellten Sachverständigen Ri. und Dr. A. auch erst am 15. von insgesamt neunzehn Verhandlungstagen gehört. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Verfahrensrechte im Sinne einer „prozessualen Schadens-minderungspflicht“ vorrangig ausgeschöpft hat, kann indes da-hinstehen. Denn für die Angeklagte, die aufgrund ihrer Inhaf-tierung ohnehin ein Interesse daran hatte, die prozessent-scheidende Frage der Brandursache möglichst bald geklärt zu wissen, drohte zudem ein Beweisverlust durch die Verschlechte-rung der Spurenlage. Bei einer derartigen Konstellation erkennt der Senat an, dass es entsprechender Beweisanträge, Be-weisanregungen oder Hinweise an das Gericht ausnahmsweise nicht bedarf, sofern das Privatgutachten für die spätere Entscheidung ursächlich war (vgl. LG Dresden NStZ-RR 2010, 61 und Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 5 Qs 73/09; KK/Schmehl, OWiG 3. Aufl., § 105, Rdn. 69 m.w.N.). Das war hier der Fall. Denn der Bundesgerichtshof hat das Urteil im Hinblick auf die Pri-vatgutachten aufgehoben, und der spätere Freispruch fußt auf der in ihnen zum Ausdruck kommenden Auffassung, der Hausbrand sei ausgehend von nur einem Brandherd aus einem Schwelbrand entstanden und ein Brandbeschleuniger habe keine Verwendung gefunden.

b) Die Höhe des Erstattungsanspruchs bestimmt sich im Grundsatz danach, welche Vergütung der Sachverständige von der Be-schwerdeführerin tatsächlich verlangen kann. Allerdings erfasst die Erstattungspflicht der Staatskasse nur die zur Verteidigung erforderlichen Kosten (§ 467 Abs. 1 StPO). Von der Erstattungspflicht ausgenommen sind daher Kosten, die eine wirtschaftlich denkende Person nicht aufgewandt hätte (vgl. OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 2009, 594). Dadurch können selbst einem Freigesprochenen Kosten entstehen, die nicht erstat-tungsfähig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 1 Ws 95/10 -). Denn die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter allen Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Ver-teidigung erbracht hat (vgl. BVerfG NJW 2004, 3319; Senat, Be-schluss vom 16. Juli 2010 – 1 Ws 95/10 -).

Entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des Erstattungsan-spruchs sind der durch den Sachverständigen erbrachte Zeitauf-wand und die hierfür (pro Stunde) zu gewährende Vergütung.

aa) Bei der Bestimmung des erstattungsfähigen Arbeitsaufwands kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden ein Sachverständi-ger tatsächlich aufgewandt hat, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit normaler Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Ar-beitsintensität erforderlich ist (vgl. Thüringer LSG MEDSACH 2005, 137). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben eines Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Thüringer LSG aaO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - bei juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings erheblich (Thüringer LSG aaO: 15%) überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.

Die von dem Sachverständigen R. angegebene Zahl an Arbeits-stunden ist mit 425 (ohne Hilfskraft) ungewöhnlich hoch. Daraus ergeben sich jedoch angesichts des Umfangs der Untersuchungen noch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit und Erforderlichkeit der Stundenzahl.

bb) Für die Höhe des erstattungsfähigen Stundensatzes ist nicht das JVEG maßgeblich. Der Auffassung, erstattungsfähig seien die Aufwendungen grundsätzlich nur nach dessen Sätzen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64; LG Cottbus NZV 2005, 435 [jeweils zum ZSEG]; LG Dresden, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 5 Qs 73/09 - bei juris), folgt der Senat nicht. Sie verkennt den privatrechtlichen Charakter der zugrunde liegenden Hono-rarvereinbarung. Denn das JVEG regelt nur die Vergütung des gerichtlich oder anderweitig hoheitlich herangezogenen Sach-verständigen, dessen Zahlungsanspruch sich – anders als bei dem privatrechtlich tätigen Sachverständigen – gegen die Staatskasse richtet und der daher mit einem Zahlungsausfall nicht rechnen muss. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW 2009, 1076; OLG Schleswig, Be-schluss vom 25. August 2008 – 9 W 52/08 – bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 8 W 265/07 - bei ju-ris) ist daher auf der Grundlage der Entscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 25. Januar 2007 – VII ZB 74/06 – (NJW 2007, 1532) anerkannt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens gemäß § 91 ZPO nicht unmittelbar nach den Vergütungssätzen des JVEG richtet. Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass eine entsprechende Anwendung des JVEG nicht in Betracht kommt, weil es einer Partei in der Regel nicht möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergü-tungssätzen zu gewinnen. Er hat aber im Anschluss an das OLG Zweibrücken (NJW-RR 1997, 613) ausgeführt, dass es einer be-sonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit bedürfe, wenn die Stun-densätze eines Privatgutachters „ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen“ abwichen. Nach dieser auf den straf-rechtlichen Bereich übertragbaren Grundsatzentscheidung sind die Stundensätze des JVEG als Richtlinie (vgl. OLG Zweibrücken aaO) anzusehen, auf deren Grundlage der privatrechtlich ver-einbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Als erheblich erachtet der Senat eine Abweichung von 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2011 – 1 M 09.2344 – bei juris; Brandenburgisches OLG OLGR Brandenburg 2009, 594 [jeweils Pauschalhonorare]; OLG Zweibrücken IBR 2008, 119). Ist dies der Fall, bedarf es im Rahmen der anzustellenden Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Anspruchsteller.

Der Sachverständige R. hat mit seiner Tätigkeit die Ursache des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Brandes zu ermitteln versucht. Derartige Verrichtungen wären nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG in das Sachgebiet „Brandschutz und Brandursachen“ der Honorargruppe 5 mit einem Stundensatzhonorar von 70,00 Euro einzuordnen. Zuzüglich 20% ergibt sich für seine gutachterliche Tätigkeit ein plausibler und mithin erstattungsfähiger Stundensatz von höchstens 84,00 Euro. Die Notwendigkeit eines darüber hinausgehenden Stundensatzes hat die Beschwerdeführerin nicht plausibel dargelegt. Ihr Vortrag, dass sie sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß befand, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Denn sie war anwaltlich vertreten. Auch die erhebliche Bedeutung, welche die Angelegenheit für die Beschwerdeführerin hatte, vermag einen darüber hinausgehenden Satz nicht zu rechtfertigen.

c) Die Höhe des dem Sachverständigen R. als Abtretungsempfänger zustehenden Erstattungsanspruchs beträgt 38.307,98 Euro. Im Einzelnen ergeben sich aus den drei Rechnungen folgende Er-stattungsbeträge:

aa) Aus der Rechnung vom 27. September 2004 sind 12.740,74 Euro erstattungsfähig. Soweit Arbeitsstunden des Diplomkriminalisten C. geltend gemacht werden, ist davon auszugehen, dass dessen Vergütungsanspruch an den Sachverständigen R. abgetreten worden ist. Hierfür spricht auch, dass diese Arbeitszeit (Brandortbesichtigung) durch den Sachverständigen C. nicht ab-gerechnet wurde. Für zwischen dem 15. Juli und dem 9. September 2004 aufgewandte 123 Arbeitsstunden stehen dem Sachverständigen R. bei einem Stundensatz von 84,00 Euro 10.332,00 Euro zu. Für 190 Kilometer kann der Sachverständige bei einem Erstattungsbetrag von 0,36 Euro pro Kilometer Reisekosten in Höhe von 68,40 Euro verlangen. Höhere Kosten, namentlich die veranschlagten 0,56 Euro pro Kilometer, hat die Beschwerdefüh-rerin nicht plausibel gemacht. Die Rechtsmittelschrift führt insoweit aus, es fehle eine Begründung der Absetzung. Dies verkennt die Darlegungslast, die nach der Grundsatzentscheidung des BGH (aaO) jedenfalls bei „ganz erheblichen“ Abweichungen den Anspruchsinhaber trifft; der von dem Sachverständigen abgerechnete Kilometersatz übersteigt die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG zu gewährende Pauschale um mehr als 85%. Für die Schreibkosten ergeben sich antragsgemäß Erstattungsbeträge von 147,00 und 42,00 Euro und für die Lichtbilder 366,00 Euro. Ferner stehen dem Sachverständigen die geltend gemachten Porto- und Telefonkosten in Höhe von 28,00 Euro und die Umsatzsteuer (16%) in Höhe von 1.757,34 Euro zu. Hingegen kann der Sach-verständige R. „Aufwendungen für Beratung durch Prof. Dr. E., Universität Leipzig“ in Höhe von 2.500,- Euro nicht verlangen. Zwar sind die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Rechnung nicht zu überspannen. Die Rechnung und auch das Vorbringen der Antragstellerin lassen aber in Bezug auf die Pauschale in Höhe von 2.500,- Euro für die Beratung durch einen Drittsachverständigen jede Substantiierung vermissen. Unbekannt bleiben Stundensatz, Zeitaufwand und Inhalt der Bera-tungsleistung. Angaben hierzu waren aber schon deshalb geboten, weil Prof. Dr. E. im selben Verfahren eigene Ansprüche gegen die Landeskasse geltend macht.

bb) Aus der Rechnung vom 18. März 2005 kann der Sachverständige R. Zahlung von 6.168,56 Euro aus der Landeskasse verlangen. Für die Wahrnehmung von sechs Hauptverhandlungsterminen (44 Stunden) steht ihm bei einem Stundensatz von 84,00 Euro eine Vergütung von 3.696,00 Euro zu. Der in dem angefochtenen Be-schluss vertretenen Auffassung, er könne für die Zeit seiner Heranziehung durch das Gericht nur die – im Übrigen verjährte - gesetzliche Vergütung nach § 2 JVEG verlangen, folgt der Senat nicht. Der Sachverständige war durch den Verteidiger zu allen Terminen (entsprechend) § 220 Abs. 1 StPO geladen. Da der An-trag nach § 220 Abs. 3 StPO, die Gutachtenerstattung für sach-dienlich zu erklären, nicht gestellt worden ist, war eine ge-setzliche Vergütung nach dem JVEG ausgeschlossen. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung steht dem Sachverständigen auch die Vergütung für die Anwesenheit am 16. Verhandlungstag zu. Es trifft zwar zu, dass dem Protokoll seine Anwesenheit an diesem Tag nicht zu entnehmen ist. Die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters klärt die Frage nicht. Der Senat glaubt aber dem Sachverständigen, dessen nach § 38 StPO durch den Gerichtsvollzieher bewirkte Ladung aktenkundig ist, dass er an diesem Tag angereist und bei der kurzen Hauptverhandlung anwesend war. Hingegen entbehrt die Ansetzung von 65 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlungstermine jeder Plausibilität. Der Sachverstän-dige R. ist am 14. und – nur wenige Minuten – ergänzend am 17. Hauptverhandlungstag gehört worden. Zuvor hatte er bereits ein schriftliches Gutachten erarbeitet. Daher ist für den 14. Ver-handlungstag eine mit 336,00 Euro zu vergütende vierstündige Vorbereitungszeit noch nachvollziehbar, nicht aber bis zu achtstündige Vorbereitungszeiten für die weiteren Termine. Für die Anfertigung der Stellungnahme Nr. 01E vom 16. Dezember 2004 steht dem Sachverständigen für 13 Arbeitsstunden eine Vergütung von 1.092,00 Euro zu, nicht aber für die Erarbeitung der „Stellungnahme Nr. 01 vom 13.11.2004“. Die Rechtspflegerin hat die hierfür berechneten Kosten abgesetzt, weil die Stel-lungnahme nicht bei den Akten ist. Die Beschwerdeführerin hat das Schriftstück weder zu den Akten gereicht noch erklärt, wa-rum ihr dies nicht möglich sei und welchen Inhalt die Stel-lungnahme habe. Für die Fahrtkosten kann der Sachverständige R. Ersatz in Höhe von 133,92 Euro und für die Schreibauslagen 59,80 Euro verlangen. Ferner steht ihm die gesetzliche Umsatz-steuer (16%) auf 5.317,72 Euro in Höhe von 850,84 Euro zu.

cc) Aus der Rechnung vom 21. März 2005 kann der Sachverständige R. Zahlung von 19.398,68 Euro aus der Landeskasse verlangen. Der Senat erkennt für „Untersuchungen bezüglich Brennspi-ritusanalytik“ die geltend gemachten 125 Arbeitsstunden und für „Untersuchungen bezüglich Backdraft/Flashover“ die behaupteten 68 Arbeitsstunden an und stellt dabei Bedenken zurück, die sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergeben, dass der Sachverständige C. für identisch bezeichnete Untersuchungen ebenfalls 170 Stunden mit 17.000,- Euro abgerechnet hat. Die Untersuchungen sind mit 16.212,00 Euro zu vergüten. Die geltend gemachten Aufwendungen für eine Hilfskraft (28 Stunden) sind dem Sachverständigen ebenso antragsgemäß mit 420,00 Euro zu erstatten wie der 15%ige Gemeinkostenanteil in Höhe von 63,00 Euro. Denn der Ersatz dieser Aufwendungen stünde ihm nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JVEG auch dann zu, wenn er gerichtlich bestellt gewesen wäre. Hingegen entbehrt die durch den Sach-verständigen für Telefongespräche verlangte „fünffache Pau-schale à 28,00 Euro“ in Herleitung und Höhe jeder Plausibili-tät. Für die über die Gemeinkosten hinausgehenden und daher erstattungsfähigen Telefonentgelte, die ausschließlich durch den Gutachtenauftrag veranlasst worden sind, ist eine „Pau-schale“ von 28,00 Euro nachvollziehbar, nicht aber ein darüber hinausgehender Wert. Erstattungsfähig ist schließlich die durch den Sachverständigen abzuführende Umsatzsteuer (16%) in Höhe von 2.675,68 Euro.

3. Abweichend von dem angegriffenen Beschluss ist der Erstat-tungsanspruch allerdings nicht erst seit dem 9. Februar 2009, sondern bereits seit dem 6. August 2008 zu verzinsen. Denn nach § 464b Satz 2 StPO ist für den Beginn der Zinspflicht der Zeit-punkt der Anbringung des Festsetzungsantrags maßgeblich. Zwar hat der Sachverständige R. erst am 9. Februar 2009 bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin zur Einziehung des an ihn abgetretenen Erstattungsanspruchs befugt ist. Ob der damit durch die Beschwerdeführerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Antrag erst hiernach entscheidungsreif war, kann aber dahinstehen. Denn der Zinsanspruch entsteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 464b Satz 2 StPO unabhängig von der Entscheidungsreife des Hauptanspruchs bereits mit seiner Anbringung. Anders wäre es, wenn in der Einreichung der Urkunde ein neuer Erstattungsantrag zu sehen wäre. Das ist nicht der Fall.

II.

Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen R. ist unzuläs-sig. Er ist nicht beschwerdebefugt. Denn er hat die Freige-sprochene zur Einziehung des auf ihn übertragenen Erstattungs-anspruchs ermächtigt. Die Freigesprochene hat den Anspruch ab-redegemäß nach § 464b StPO im Wege der gewillkürten Prozess-standschaft im eigenen Namen geltend gemacht. Wie sich aus ei-ner entsprechenden Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ergibt, ist der Sachverständige jedenfalls während der Anhängigkeit des durch die Freigesprochene angebrachten Erstattungsantrags nicht berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Daher ist er auch nicht befugt, gegen die auf den Antrag der Freigesprochenen ergangene Entscheidung aus eigenem Recht Rechtsmittel einzulegen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Beitritt zur Beschwerde der Freigespro-chenen, etwa entsprechend §§ 66 Abs. 1 ZPO, möglich wäre. Denn ein Beitritt zu dem Rechtsmittel der Freigesprochenen als Ne-benintervenient wurde nicht unter Einhaltung der förmlichen Voraussetzungen des § 70 ZPO erklärt. Vielmehr wurde das Rechtsmittel ausdrücklich im Namen des Sachverständigen einge-legt, weshalb es als sein eigenes zu behandeln ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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