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Leitsatz: Zur (verneinten) Erstattungsfähigkeit von Fotokopien, die der Verteidiger von TKÜ-Bänden ge-macht hat, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen betreffend seinen Mandanten zugeordnet waren.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp wegen Verstoßes gegen das AufenthaltsG hier: Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2. Strafsenat durch den Einzelrichter auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss der 12. Strafkammer Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2012 am 29.März 2012 be-schlossen: Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 2 GRÜNDE: Die Beschwerde des Pflichtverteidigers, die sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Er-stattung von Ablichtungen (Nr. 7000 Ziff. 1 W RVG) des Akteninhalts von TKÜBänden, die nicht den von dem Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten betreffen, richtet, ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG) und sowohl formgerecht (§ 33 Abs. 7 RVG) als auch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Ebenso ist der - mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,-- erreicht, da der Pflichtver-teidiger die Festsetzung von weiteren Kopierauslagen für insgesamt 17.089 Ablichtungen in Höhe von 3.050,39 (einschließlich Mehrwertsteuer) begehrt.
Über das Rechtsmittel hat, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der Senat durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach Nr. 7000 Nr. la) VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Aufwendungen für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten erstattet, soweit deren Herstellung zur sach-gemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Bei dieser Beurteilung ist auf einen ob-jektiven Maßstab, also auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten abzu-stellen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., W 7000 zum RVG Rdn. 6 m.w.N.). Zwar hat der Rechtsanwalt dabei einen gewissen und auch nicht zu engen Ermessenspielraum, eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht indessen nicht aus (vgl. Hartmann a.a.O.),
Das ist hier der Fall. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dann, wenn wie hier dem Pflichtverteidiger der Akteninhalt vollständig in digitalisierter Form vorgelegen hat, sämtliche zum Ausgleich angemeldete Kopierkosten als nicht erforderliche Auslagen im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzusehen sind, da der Pflichtverteidiger auf diese Form der Information über den Akteninhalt verwiesen werden kann und die Fertigung von Ablichtungen damit nicht er-forderlich wäre (vgl. hierzu OLG Köln ZfSch 2010, 106). Denn jedenfalls war die Fertigung von Kopien von TKÜ-Bänden, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen be-treffend den von dem Beschwerdeführer verteidigten Angeklagten zugeordnet waren, hier nicht erfor-derlich. Wenn der Pflichtverteidiger gleichwohl die Auffassung vertritt, auch diese TKÜ-Bände auf eventuelle Entlastungsmomente im Hinblick auf seinen Mandanten überprüfen zu müssen, ist dies zwar sein gutes Recht, vermag dies aber die Erforderlichkeit dieser Auslagen nicht zu begründen. Vielmehr hätte für diese Überprüfung eine überschlägige Durchsicht auf dem Bildschirm ausgereicht. Die Anfertigung von Ablichtungen auch dieser TKÜ-Bände stellt sich somit als bloße Erleichterung dar, die einer Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen nicht zugänglich ist.
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