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Entscheidungen

StPO

Ablehnung, Befangenheit, Ignorieren des Wahlverteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kamenz, Beschl. v. 22.06.2010 - 4 VRJs 2/09

Leitsatz: Das völlige Ignorieren des Wahlverteidigers kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.


Amtsgericht Kamenz
4 VRJs 2/09
BESCHLUSS
vom 22. 6. 2010
In der Vollstreckungssache gegen pp.
wegen sexuellen Missbrauches von Kindern
hier wegen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
hat das Amtsgericht Kamenz durch Richterin am Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Untergebrachten gegen Richter am Amtsgericht X. wird für begründet erklärt.
Gründe:
I.
Der vormals in Y. wohnhafte Verurteilte befindet sich aufgrund eines Urteiles der Großen Jugendkammer des Landgerichts Z. vom 18. 2. 2009, mit welchem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, seit Juni 2009 im Sächsischen Krankenhaus A.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 1. 10. 2009 wurde die Vollstreckung der Maßregel vom Amtsgericht Kamenz übernommen.

Mit Schreiben vom 22. 1. 2010 meldete sich Rechtsanwalt pp. und verwies darauf, dass er den Verurteilten im Sicherungs- und Strafverfahren verteidigt habe und bat, ihn am Verfahren der Überprüfung der weiteren Vollstreckung zu beteiligen. Er beantragte gleichzeitig, ihn als Verteidiger beizuordnen (Blatt 160 der Akte).

Richter am Amtsgericht X. als nach der Geschäftsverteilung zuständiger Richter teilte dem Untergebrachten mit Schreiben vom 4. 2. 2010 mit, dass ihm zur jährlichen Anhörung ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei und er die Möglichkeit erhält, binnen 2 Wochen einen solchen aus dem Landgerichtsbezirk Bautzen oder Dresden zu benennen. Regelmäßige Pflichtverteidigerin sei Frau Rechtsanwältin AA. aus Dresden. Sein früherer Rechtsanwalt pp. sei zu weit von Arnsdorf entfernt (Blatt 162 der Akte).

Das Schreiben wurde an den Untergebrachten direkt versandt.

Rechtsanwalt pp. reagierte hierauf mit Schreiben vom 18. 2. 2010 und teilte gleichzeitig dem Gericht sein Befremden darüber mit, dass sein Schreiben vom 22. 1. 2010 bislang unbeantwortet geblieben sei. Er beantragte nochmals unter Angaben von Gründen seine Beiordnung als Verteidiger für den Verurteilten.

Mit Beschluss vom 19. 3. 2010 lehnte Richter am Amtsgericht den Antrag des Untergebrachten auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp als notwendigen Verteidiger ab.

Auf eine entsprechende Anfrage des Sächsischen Krankenhauses A. unter Beifügung eines Anwaltsschriftsatzes von Rechtsanwalt pp. vom 23. 3. 2010 teilte Richter am Amtsgericht X. der Klinik am 30. 3. 2010 mit, dass Rechtsanwalt pp. nicht Verteidiger des Untergebrachten sei.

Gegen den Ablehnungsbeschluss legte der Untergebrachte mit Anwaltsschriftsatz (von Rechtswalt pp, vom 30. 3. 2010 Beschwerde ein. Aufgrund der Nichtabhilfe wurde die Beschwerde dem Landgericht Bautzen am 12. 4. 2010 zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hob den Beschluss vom 19. 3. 2010 auf und ordnete Rechtsanwalt pp. dem Untergebrachten als Pflichtverteidiger bei.

Anschließend beantragte Rechtsanwalt pp. mit Schreiben vom 28. 4. 2010, eingehend bei Gericht am gleichen Tage, Akteneinsicht, die antragsgemäß mit Verfügung vom 29. 4. 2010 gewährt wurde. Die Akte ging am 3. 5. 2010 in der Anwaltskanzlei des Verteidigers ein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. 5. 2010, eingehend bei Gericht am 10. 5. 2010, lehnte der Untergebrachte den Richter am Amtsgericht XX. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er führt unter anderem aus, dass Rechtsanwalt pp. trotz Nachfrage am 28. 4. 2010 vom Sächsischen Krankenhaus A. bislang keine Stellungnahme erhalten habe. Er verweist insoweit auf die Mitteilung des abgelehnten Richters an die Klinik, dass dieser derzeit nicht Verteidiger des Untergebrachten sei.

Diese Mitteilung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar; dem abgelehnten Richter sei die Vertretungsanzeige des Rechtsanwaltes pp. das Vollstreckungsverfahren bekannt gewesen, seine Bevollmächtigung habe er anwaltlich versichert. Der abgelehnte Richter verkenne den Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger, er habe damit verhindert, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Rechtsmäßigkeit offenbar gegen den Untergebrachten verhängter Disziplinarmaßnahmen habe prüfen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf besagten Anwaltsschriftsatz verwiesen.

II.
Das Ablehnungsgesuch des Untergebrachten gegen Richter am Amtsgericht XX. ist gemäß § 24 Abs. 3 StPO statthaft und gemäß § 25 Abs. 2 StPO zulässig, es ist auch in der Sache begründet.

Aufgrund des Verfahrensstandes ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Ablehnung § 25 Abs. 2 StPO maßgeblich.

Hiernach darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten sind oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt gegeben worden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

Soweit der Untergebrachte die Ablehnung darauf stützt, dass der abgelehnte Richter ab Eingang des ersten Schriftsatzes versucht habe, die Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalte pp. zu verhindern, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ablehnung nicht zeitnah hierzu, also noch im Februar 2010 erfolgt ist.

Allerdings hat der Untergebrachte erst durch die Akteneinsicht am 3. 5. 2010 Kenntnis von der Information des abgelehnten Richters an die Klinik erlangt, wonach Rechtsanwalt pp. derzeit nicht Verteidiger des Untergebrachten sei. Die hierauf gründende Ablehnung ist somit rechtzeitig.

Sie ist auch begründet.

Gemäß § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, also wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Ein solcher ist vorliegend gegeben, indem durch die - unzutreffende - Mitteilung des Richters an die Klinik, Rechtsanwalt pp. sei derzeit nicht Verteidiger des Untergebrachten, eine ordnungsgemäße Vertretung des Untergebrachten nicht mehr gewährleistet war.

So ergab sich bereits aus dem Schriftsatz vom 22. 1. 2010 inhaltlich, dass Rechtsanwalt — als Verteidiger' im Vollstreckungsverfahren fungiert. Anders lässt sich der Anlass für diesen Anwaltsschriftsatz nicht erklären. Bestätigt wird dies durch das weitere Schreiben vom 18. 2. 2010, da hieraus erkennbar ist, dass es Kontakt zwischen dem Untergebrachten und Rechtsanwalt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gibt, mithin dass der Untergebrachte Rechtsanwalt pp. über die Anfrage des Gerichts zur Pflichtverteidigerbestellung informiert hat. Die Anzeige der Wahlverteidigerbeauftragung ist damit erfolgt.
Spätestens aber durch das der Anfrage der Klinik vom 26. 3. 2010 beigefügte Schreiben von Rechtsanwalt pp. (vom 23. 3. 2010), in welchem dieser ausdrücklich erklärt, er sei Verteidiger des Untergebrachten, war das Vertretungsverhältnis klar.

Sofern der erkennende Richter hier noch Zweifel gehegt hätte, wäre es seine Aufgabe gewesen, den Untergebrachten und vornehmlich auch Rechtsanwalt pp. hierauf hinzuweisen und erforderlichenfalls um Vorlage einer Vollmacht oder anwaltliche Versicherung der Vertretungsmacht nachzusuchen, zumal nach dem der Unterbringung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Z. beim Untergebrachten eine "patholo-gisch niedrige Intelligenz" festzustellen ist.

Das ist jedoch nicht geschehen; sondern es erfolgte die ausdrückliche Mitteilung an die Klinik, dass Rechtsanwalt pp. derzeit nicht Verteidiger sei.

Das völlige Ignorieren des Wahlverteidigers berührt die Belange des Untergebrachten erheblich, denn es nimmt ihm hiermit praktisch seine Möglichkeit auf rechtliches Gehör. Diese Vorgehensweise gab bzw. gibt dem Untergebrachten damit hinlänglichen Grund zu der Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit des Richters ihm gegenüber.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).

Einsender: RA J. Jendrike, Ambach

Anmerkung:


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