Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Untätigkeitsbeschwerde, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.03.2012 - 8 W 17/12

Leitsatz: Eine Untätigkeitsbeschwerde (hier: gegen eine Terminsanberaumung) ist unstatthaft. Denn eine Untätigkeitsbeschwerde kommt nach dem am 03. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr in Betracht.


KG, Beschl. v. 15.03.2012 - 8 W 17/12
In pp.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers vom 14. Februar 2012 gegen die Terminsanberaumung zum 09. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 500,00 EUR zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 21. September 2011 Räumungs- und Zahlungsklage gegen die Beklagten eingereicht und mit Faxmitteilung vom gleichen Tage wegen möglicherweise außergerichtlicher Lösung "bis auf weiteres um Rückhaltung der Klageeinreichung" gebeten. Das Landgericht hat mit richterlicher Verfügung vom 24.11.2011 schriftliches Vorverfahren angeordnet und den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um eine unzulässige Saldoklage handele. Mit einem bei Gericht am 05.12.2011 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hierzu Stellung genommen. Gegen den Beklagten zu 2) hat das Landgericht am 12.01.2012 Versäumnisteilurteil erlassen und im Übrigen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 09.08.2012 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012 hat der Kläger Verzögerungsrüge wegen des am 08.08.2012 (richtig 09.08.2012) anberaumten Verhandlungstermins erhoben und beantragt, einen Termin spätestens Ende März 2012 anzuberaumen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2012 den Antrag zurückgewiesen. Mit einem bei Gericht am 16.02.2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 16.02.2012 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers gegen die Terminsanberaumung zum 09. August 2012 ist unzulässig.
Nach bisheriger Rechtslage war für den Bereich der ZPO, des FGG und des FamFG für gravierende Fälle der außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde anerkannt. Es war deshalb ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar im Sinne einer Rechtsverweigerung hinausgezögert wird, eröffnet wäre (KG MDR 2005, 455; OLG Naumburg OLGR 2006,408; OLG Schleswig NJW 2011,1823 ; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 567 ZPO, Rdnr. 21 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde war, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare Verzögerung dargetan wird und sich die Untätigkeit bzw. verzögerte Tätigkeit des Gerichts bei objektiver Betrachtung als Rechtsschutzverweigerung darstellt (vgl. BVerfG NJW 2008,503; Brandenburg FamRZ 2008,288; OLG Schleswig, a.a.O.). Es ist bereits zweifelhaft, ob dies Voraussetzungen hier vom Kläger ausreichend dargetan sind, was letztlich für die Entscheidung dahin gestellt bleiben kann.
Die Untätigkeitsbeschwerde vom 16. Februar 2012 kommt aber nach dem am 03. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen vom 24. November 2011 (BGBl. I, Seite 2302) nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 06. Januar 2012 - 13 WF 235/11 - bei [...]; vgl. auch Bay LSG Beschluss vom 24.02.2012 - L 16 SB 282/11 B - bei [...], Tz. 11; vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern Beschluss vom 23.01.2012 . 1 O 4/12 - bei [...], Tz. 4ff). Einer solchen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Zöller/ Heßler, a.a.O., § 567 ZPO, Rdnr. 21 b). Der Gesetzgeber hat ausweislich seiner Gesetzesbegründung die konkret- präventive Beschleunigungswirkung der neu eingeführten Verzögerungsrüge als verfahrensrechtlich ausreichend betrachtet und von einer Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ausdrücklich abgesehen, um die Belastung für die Praxis begrenzt zu halten (vgl. Gesetzesbegründung BT- Drs. 17/3802, Seite 15,16). Mit dem neuen Entschädigungsanspruch werden die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen (so auch die außerordentliche Beschwerde) grundsätzlich hinfällig, weil die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtsschutz wird einheitlich und ausschließlich gewährt durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung besteht nach dem Inkrafttreten der Entschädigungsregelung nicht mehr (vgl. Gesetzesbegründung BT- Drs. 17/3802, Seite 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung aus § 3 ZPO.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".