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Entscheidungen

Haftfragen

Playstation, Gebrauch, Sicherungsverwahrung, Untersagung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 - 3 Ws 1009/11 (StVollz)

Leitsatz: Auch unter Beachtung des Urteils des BVerfG vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931 = NStZ 2011, 450 [BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09]) kann die Vollzugsbehörde Sicherungsverwahrten in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung den Besitz der Spielkonsole Playstation 2 auf Grund der bestehenden, mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht zu begegnenden Missbrauchsmöglichkeiten verweigern.


In pp.
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 26. August 2011 wird verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus Y. wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt.

Gründe
Der Beschwerdeführer ist in der JVA ... in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er begehrt die Genehmigung des Kaufs einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2. Die JVA hat den Antrag abgelehnt, sein dagegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit der Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Zulassung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig.

Auch die Sachrüge greift nicht durch. Nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HStVollzG können andere elektronische Geräte als Hörfunk- oder Fernsehgeräte zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung im Einzelfall zugelassen werden, wobei dies durch die Anstalt geregelt wird. Hiervon ausgenommen sind solche Geräte, deren Besitz geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 30 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 HStVollzG). Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung (§ 68 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG).

Nach diesem Maßstab hat die JVA dem Beschwerdeführer den Erwerb einer Spielkonsole Sony Playstation 2 zu Recht versagt. Es ist obergerichtlich geklärt und senatsbekannt, dass wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten von einem solchen Gerät eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 279/08 - juris; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 114; Thüringer OLG ZfStrVo 2003, 304; KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - I Vollz [Ws] 9+10/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 203/05; jeweils zit. nach juris; weitere Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rn. 6 Stichwort: Telespielgeräte; siehe auch die auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten ergangene und ausführlich begründete Entscheidung des LG Bochum NStZ-RR 2005, 124).

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) zur Sicherungsverwahrung und mit Blick auf die Wahrung des sogenannten Abstandsgebotes ergibt sich nichts anderes. Zwar muss danach die Gestaltung des Vollzugs dieser Maßregel einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen und ist allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (BVerfGE 128, 326, 380; § 67 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG). Dazu gehört im Ansatz auch der Gebrauch elektronischer Spielgeräte, der inzwischen in der Bevölkerung weit verbreiteter Bestandteil der Freizeitgestaltung geworden ist (vgl. auch OLG Nürnberg StV 2011, 694). Diese weitest gehende Angleichung an die Verhältnisse in Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo Sicherheitsbelange entgegenstehen (BVerfG aaO. S. 380; § 67 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG). Dies ist beim Besitz einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2 der Fall. Für den Kreis der Sicherungsverwahrten ist zudem zu bedenken, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht.

Die in den genannten Entscheidungen aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten, namentlich dahin, dass die Spielkonsole dazu genutzt wird, Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornographischen Inhalt abzuspielen, kann zudem dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten zuwiderlaufen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem Antrag die gemäß §§ 130, 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, die zudem gemäß § 117 Abs. 4 ZPO mittels des dafür vorgesehenen Vordrucks abzugeben ist, nicht beigefügt war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 Ws 381/12 [StVollz]; KG bei Franke NStZ 1985, 356). Im Übrigen fehlt es auch an der notwendigen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; §§ 60 und 52 Abs. 1 GKG.

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