Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, Auswahlverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 30.04.2012 - 4 Ws 40/12

Leitsatz: Über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus liegt ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung unter anderem vor, wenn der wesentliche Verfahrensgrundsatz der ordnungsge-mäßen Anhörung des Beschuldigten verletzt worden ist (vgl. Se-nat, Beschluss vom 23. Januar 2012 – 4 Ws 3/12 – m.w.Nachw.). Dem Beschuldigten ist auch bei dem Ermittlungsrichter eine an-gemessene Frist zu geben, innerhalb derer er einen Verteidiger seiner Wahl benennen kann. Dem steht § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO nicht entgegen.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 40/12

In der Strafsache gegen M. und andere,
hier nur gegen

wegen bandenmäßigen Raubes u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 30. April 2012 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Be-schluss des Vorsitzenden der Strafkammer 24 des Land-gerichts Berlin vom 4. April 2012 aufgehoben.

2. Die Bestellung von Rechtsanwalt Sch. zum Pflicht-verteidiger wird aufgehoben.
3. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt St. zum Pflicht-verteidiger bestellt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:
I.
1. Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren vor dem Land-gericht Berlin - Jugendkammer - anhängig. Mit der gegen insge-samt vier Angeklagte gerichteten Anklageschrift vom 1. Februar 2012 wird ihm die Begehung von neun Straftaten zur Last gelegt, unter anderem bandenmäßiger Raub und räuberische Erpressung in mehreren Fällen, die er vom 17. bis 28. November 2011 begangen haben soll. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf die Anklageschrift Bezug. Die Hauptverhandlung soll vom 10. bis 31. Mai 2012 durchgeführt werden.

Nach seiner vorläufigen Festnahme erfolgte am 29. November 2011 die richterliche Vernehmung des Angeklagten vor dem Amtsgericht Tiergarten. In deren Verlauf teilte ihm der Ermittlungsrichter mit, dass sich Rechtsanwalt Sch. für ihn gemeldet und zugleich mitgeteilt habe, dass er aus terminlichen Gründen zur Vernehmung nicht erscheinen werde. Ausweislich des Protokolls über die Vorführung hat sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen eingelassen, zu der Frage der Pflichtverteidigerbestellung hingegen nicht geäußert. Durch Beschlüsse von demselben Tag hat das Amtsgericht Tiergarten einen Haftbefehl in dieser Sache verkündet und Rechtsanwalt Sch. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.

Unter Vorlage einer auf den 2. Dezember 2011 datierten Voll-macht hat Rechtsanwalt St. am 6. Dezember 2011 und erneut mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 die Vertretung des Angeklagten angezeigt. Am 14. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer an-lässlich einer richterlichen Vernehmung erklärt, dass Rechts-anwalt St. ihn vertreten solle. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Tiergarten die Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. zurückgenommen, weil der Angeklagte durch einen Wahlver-teidiger vertreten werde. Auf dessen mündlich gestellten Antrag hat der Vorsitzende der nunmehr zuständigen Strafkammer 24 Rechtsanwalt St. durch Beschluss vom 23. Februar 2012 zum Pflichtverteidiger bestellt. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt Sch. Gegenvorstellung erhoben, die er im Wesent-lichen damit begründet hat, er sei durch Rechtsanwalt St. un-zulässig verdrängt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2012 hat der Angeklagte sein Begehren, von Rechtsanwalt St. vertreten zu werden, unter anderem damit begründet, dass ihm am 29. November 2011 keine Gelegenheit gegeben worden sei, einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zu benennen. Er habe Rechtsanwalt Sch. nicht gekannt und auch kein Vertrauen zu ihm aufbauen können, zumal er im Termin zur Anhörung und Haftbe-fehlsverkündung nicht anwesend gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Kammervorsitzende die Bestellung von Rechtsanwalt St. zurückgenommen und dem Ange-klagten erneut Rechtsanwalt Sch. zum Pflichtverteidiger be-stellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er bei Bestel-lung von Rechtsanwalt St. die frühere Bestellung von Rechtsan-walt Sch. und deren Rücknahme übersehen habe. In einer solchen Konstellation sei wieder der ursprüngliche Pflichtverteidiger zu verpflichten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des An-geklagten vom 12. April 2012, der er eine nur für das Be-schwerdeverfahren ausgestellte Vollmacht für Rechtsanwalt St. beigefügt hat.


II.
1. Die Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, der auch für Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts gilt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 305 Rdn. 3, m.w.Nachw.). Denn der angegriffene Be-schluss steht mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusam-menhang, sondern dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfah-rensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2012 – 4 Ws 3/12 – und 3. Dezember 2008 – 4 Ws 119/08 - = StV 2010, 63; Meyer-Goßner aaO, Rdn. 5 und § 143 Rdn. 7).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus kann ein wichtiger Grund die Zurücknahme einer Beiordnung erzwingen. Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2012 – 4 Ws 3/12 – m.w.Nachw.). Das ist hier gegeben, denn das Amtsgericht Tiergarten hat Rechtsanwalt Sch. ohne ordnungsgemäße Anhörung des Angeklagten zu dessen Verteidiger bestellt.

a) Zwar wird der zu bestellende Verteidiger von dem Vorsitzen-den ausgewählt; dem Beschuldigten muss aber Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, begründet die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO entgegen ihrem Wortlaut („soll“) eine Anhö-rungspflicht, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Senat Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 4 Ws 119/08 - , m.w.Nachw.). Dem Beschuldigten ist dabei eine angemessene Überlegensfrist zur Stellungnahme und Auswahl eines Verteidigers zu gewähren. Dies gilt auch in Haftsachen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 Ws 50/11 - = StV 2011, 349). Der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Bestellung „unverzüglich“ nach Beginn der Vollstreckung zu erfolgen hat (§ 141 Abs. 3 Satz 4 StPO), steht dem nicht entgegen. Dies besagt lediglich, dass dem Verfahren wegen der Freiheitsentziehung auch insoweit besonders beschleunigt Fortgang zu geben ist. Ein Vorenthalten jeglicher Möglichkeit, nach einer Überlegensfrist von im Regelfall mindestens einigen Tagen Stellung zu beziehen, hat der Gesetzgeber damit ersichtlich nicht bezweckt, zumal er die Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO in Haftsachen nicht hat entfallen lassen.

b) Gegen dieses Auswahlrecht hat das Amtsgericht verstoßen.

Ausweislich der Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 29. November 2011 hat das Amtsgericht den Angeklagten le-diglich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der – nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Angeklagten ihm unbekannte – Rechtsanwalt Sch. als Verteidiger gemeldet habe, der im Termin nicht anwesend war. Eine Anhörung und die Eröff-nung der Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu der anstehenden Auswahlentscheidung zu nehmen, haben sich dieser Mitteilung nicht angeschlossen. Es fehlt bereits der Hinweis an den Angeklagten, dass er ein Auswahlrecht habe.

Eine Verfahrenslage, in der eine sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig erschien, lag nicht vor; auch war nicht erkennbar, dass der Beschuldigte keinen Vorschlag zur Bestellung eines Verteidigers machen wird. Das Sitzungs-protokoll vom 29. November 2011, dem auch insofern eine nega-tive Beweiskraft zukommt (§ 274 Satz 1 StPO), enthält keine Erklärung des Angeklagten, eine eigene Wahl nicht treffen zu können oder zu wollen.

c) Ist die Bestellung des Verteidigers erfolgt, ohne dass dem Angeklagten ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, ist die Bestellung aufzuheben und der nunmehr bezeichnete Rechtsanwalt beizuordnen. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob Rechtsanwalt St., der über mehrere Wochen als Wahlverteidiger aufgetreten ist, den ur-sprünglich bestellten Pflichtverteidiger verdrängt hat. Auf eine etwaige Störung des Vertrauensverhältnisses kommt es dabei ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 – 5 StR 408/00 - = NJW 2001, 237; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2007 – 2 Ws 12/2007 - = StV 2007, 288; OLG Naumburg, Beschluss vom 18. November 2004 – 1 Ws 550/04 - = StV 2005, 120). Ein Ermessen, die fehlerhafte Bestellung fortdauern zu lassen, besteht schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 143 Rdn. 2).

Eine Sachlage, in der der Angeklagte die Zurücknahme der Be-stellung des von ihm gewählten Pflichtverteidigers gleichwohl zu dulden hätte, weil er die Vertretung durch den vormaligen Verteidiger über einen langen Zeitraum widerspruchslos hinge-nommen hat (vgl. OLG Koblenz a.a.O.), liegt nicht vor, denn der Angeklagte hat bereits eine Woche nach der Pflichtvertei-digerbestellung mitteilen lassen, dass er sich von Rechtsan-walt St. vertreten lassen will.

Rechtsanwalt St. ist nach seinem Vorbringen in Kenntnis der Terminierung auch bereit und in der Lage, die Verteidigung des Angeklagten in der bevorstehenden Hauptverhandlung zu führen bzw. für den Fall seiner Verhinderung (am 15. Mai 2012) einen Vertreter zu entsenden. Anhaltspunkte, dass er den Angeklagten nicht sachgerecht vertreten könnte, bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft besteht auch kein Wahlmandatsverhältnis; mit seinem Rechtsbehelf hat der Ange-klagte gerade die Bestellung seines früheren Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger erstrebt. Zudem hat sich die Rechtsan-walt St. neu erteilte Vollmacht ausschließlich auf das Be-schwerdeverfahren bezogen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".