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Entscheidungen

Zivilrecht

Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit, Übersendung, Entscheidungen an Fachzeitschriften, Aufwandsentschädigung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.01.2012 - 5 U 125/11

Leitsatz:


In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat der Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin - Schöneberg, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Schmelz, den Richter am Kammergericht Dr. Pahl sowie die Richterin am Kammergericht Johansson am 20. Januar 2012
beschlossen:

Tenor:
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 14. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit ihrem Ablehnungsgesuch macht die Beklagte geltend, es bestehe die Besorgnis, dass der Richter am Kammergericht xxx befangen sei. Er sei seit langer Zeit dem Kläger vertraglich verbunden, in dem er der Vereinsschrift der Beklagten "xxx" Beiträge zur Verfügung stelle und hierfür Geld erhalte. Der "xxx" sei keine gewöhnliche Fachzeitschrift, sondern ein "Parteiorgan". Der Richter zitiere auch, "wohl wissend, dass die allermeisten Prozessbeteiligten diese Zeitschrift nicht abonniert haben", in von ihm verfassten Urteilen nicht selten aus der Zeitschrift "xxx " (xxx). Auch dadurch versuche er, die Interessen des Klägers zu fördern. Selbst wenn die vom Kläger an den Richter gezahlten Aufwandsentschädigungen geringfügig gewesen seien, handle es sich um im Hinblick auf eine Korruptionsgefahr bedenkliche Anbahnungszuwendungen. Der Richter sei im Übrigen verpflichtet gewesen, seine besonderen Beziehungen zum Kläger gemäß § 48 ZPO anzuzeigen.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 42, § 44 ZPO statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet.
1.
Gemäß § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine solche Besorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rdn. 9; BVerfGE 108, 126 ff, Rdz. 18 in [...]; BGH NJW 2004, 164 ff, Rdz. 5 in [...]). Darauf, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, kommt es nicht an. Bloß allgemeine geschäftliche Kontakte des Richters zu einer Partei geben grundsätzlich noch keinen Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit (vgl. zur Sachverständigenablehnung gemäß § 406 Abs. 1 ZPO OLG Brandenburg MDR 2009, 288 [OLG Brandenburg 05.11.2008 - 12 W 41/08] und OLG München MDR 1998, 858; im Übrigen Vollkommer, a.a.O., RdNr. 12 a.E. m.w.N.).
2.
Der Senat hat sich in anderer Besetzung bereits mit der Frage befasst, ob die Übersendung von Entscheidungen durch dem Senat angehörende Richter an den vom Kläger herausgegebenen "xxx" bei gleichzeitiger Vereinnahmung einer Aufwandsentschädigung in geringer Höhe bei vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter begründen könne. Der Senat hat diesen im dortigen Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgrund wie folgt beschieden (Beschluss vom 7. September 2009 - 5 U 88/O6 -) :
"Auch die Tatsache, dass die Richter gelegentlich über die hierfür zuständige Verwaltungsstelle des Kammergerichts Entscheidungen des Senats zum Zwecke der Veröffentlichung an die einschlägigen Fachzeitschriften, darunter auch an den vom Kläger herausgegebenen "xxx", versenden lassen und hierfür in geringer Höhe die üblichen Aufwandsentschädigungen erhalten, vermag bei vernünftiger Betrachtung ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter nicht zu rechtfertigen. Mit der Veröffentlichung von Entscheidungen wirken die Richter an der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit, bei der die Gerichte an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 10 L 5059/93; BVerwG Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96). Es steht somit nicht im Belieben der Gerichte, welchen von mehreren einschlägigen Fachzeitschriften Entscheidungen zum Zwecke der Veröffentlichung zugänglich gemacht werden. Der vom Kläger herausgegebene "xxx" ist eine wettbewerbsrechtliche Fachzeitschrift, die in der einschlägigen Kommentarliteratur zitiert wird (vgl. nur Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, Bd. 1, § 4 Nr. 11 UWG Fußnote 1272 und Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.15). Auf diesem Hintergrund werden die zur Veröffentlichung ausgesuchten Entscheidungen des Senats zu wettbewerbsrechtlichen Fragen auch dem "xxx" übersandt. Die Übersendung von Entscheidungen an den "xxx" begründet ein Näheverhältnis zwischen den die Veröffentlichung veranlassenden Richtern und dieser Fachzeitschrift nicht. Auch kann in der Übersendung an den "Magazin Dienst" als einer wettbewerbsrechtlichen Fachzeitschrift keine Förderung der Belange des Klägers gesehen werden. Dass der Herausgeber der Fachzeitschrift xxx" kein Verlag ist, ändert hieran nichts. Denn für die Veröffentlichungspraxis kommt es darauf an, ob es sich um eine für die jeweilige Fachöffentlichkeit relevante Zeitschrift handelt und nicht darauf, wer die Zeitschrift herausgibt."
An dieser Würdigung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Zu den im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Soweit die Beklage von "Beiträgen" des Richters für den "xxx" spricht, geht es dabei ausschließlich um die Übersendung von "mit Leitsätzen versehenen Entscheidungen". Von "Beiträgen" anderer Art ist im Ablehnungsgesuch und der dort zur Glaubhaftmachung in Bezug genommenen dienstlichen Äußerung des Richters vom 20. Juli 2009 nicht die Rede. Was die Übersendung von Entscheidungen - auch - an die Zeitschrift "xxx" anbetrifft, ist aus den angeführten Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. September 2009 eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet.
Die geleisteten Aufwandsentschädigungen, auf deren Höhe es nach Auffassung der Beklagten ohnehin nicht ankommt, hat der Kläger mit derzeit 15,50 Euro pro Beschluss und mit 20,50 Euro pro Urteil angegeben. Diese Entschädigungen liegen im Rahmen dessen, was Fachzeitschriften üblicherweise für die Einsendung von Entscheidungen an die Einsender bezahlen. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei vermag die Vereinnahmung derartiger Aufwandsentschädigungen eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder ein irgendwie geartetes Näheverhältnis zwischen dem einsendenden Richter und dem Herausgeber der Fachzeitschrift nicht zu begründen.
Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Richter nach Darstellung der Beklagten "nicht selten" und nach Darstellung des Richters in seiner dienstlichen Äußerung vom 19. Oktober 2011 "zuweilen" Entscheidungen mit einer Fundstelle im "xxx" belegt, ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters. Abgesehen davon, dass der Richter - seitens der Beklagten unwidersprochen - geäußert hat, Entscheidungen mit Fundstellen aus dem "xxx" normalerweise dann anzugeben, wenn sich die Entscheidungen (noch) nicht durch umfänglicher verbreitete Publikationen wie z.B. BGHZ, GRUR, GRUR-RR oder WRP belegen lassen, ist eine besonnene Partei nicht deshalb um die Unvoreingenommenheit des Richters besorgt, weil dieser gelegentlich aus einer bestimmten Fachzeitschrift zitiert. Auch wenn konkret der "xxx" ein Mitteilungsblatt des Klägers und nicht eine von einem Verlag herausgegebene Fachzeitschrift ist, wird er nicht nur von dem hier betroffenen Richter, sondern allgemein von Gerichten und in der Kommentarliteratur als Veröffentlichungsquelle von Entscheidungen genutzt. In den Abkürzungsverzeichnissen gängiger UWG-Kommentare wird der "xxx " des Klägers aufgeführt (Köhler/Bornkamm, 30. Aufl.; Piper/Ohly/Sosnitza, 5. Aufl.; Münchener Kommentar "Lauterkeitsrecht").
Wenn das Verhältnis zwischen den Entscheidungen einsendenden Richtern und Herausgebern von Fachzeitschriften angesichts dessen, dass die Richter mit der Veröffentlichung von Entscheidungen eine öffentliche Aufgabe erfüllen, überhaupt als geschäftliche Beziehung zu qualifizieren ist, stellt diese jedenfalls weder in wirtschaftlicher oder psychologischer Hinsicht einen Umstand dar, der aus der Sicht einer besonnenen Partei geeignet sein könnte, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters hervorzurufen. Wie der - hier nicht vorliegende - Fall zu beurteilen wäre, in dem ein Richter bei seiner Veröffentlichungs- und Zitierpraxis unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Fachzeitschriften, die einer Partei oder einer bestimmten Interessengruppe zugeordnet werden können, benachteiligt oder bevorzugt, bedarf keiner Entscheidung.
Nach alledem bestand für den Richter auch keine Veranlassung, vor der Anbringung des Ablehnungsgesuches gemäß § 48 ZPO von sich aus anzuzeigen, dass er über die Verwaltungsstelle des Gerichts - auch - der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift "xxx" Entscheidungen zur Veröffentlichung zukommen läßt. Eine Anzeige wäre dem Richter ohnedies vor Anbringung des Ablehnungsgesuches nicht möglich gewesen, weil eine Vorlage der Akten an ihn als Berichterstatter zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügt worden war.
3.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. Januar 2012 moniert, der Senat habe bei der Zurückweisung des gegen ein anderes Senatsmitglied gerichteten Ablehnungsgesuches durch Beschluss vom 29. Dezember 2011 den Umstand nicht gewürdigt, dass die Publikation "xxx" nicht von einem Verlag, sondern von dem klagenden Verein herausgegeben werde, kommt es auf diesen Umstand nicht an. Die Verpflichtung, bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen durch die Gerichte das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachten, besteht gegenüber allen Publikationsorganen (BVerwG Urteil vom 26. 02.1997 - 6 C 3/96 - , Leitsatz 3 und Rz. 33). Träger des Grundrechts der Pressefreiheit sind alle juristischen und natürlichen Personnen, die Pressetätigkeiten ausüben (Kannengießer in Schmidt-Bleibtreu, GG, 12. Aufl., Art. 5, Rz. 13; Sodan in Sodan u.a., GG, 2. Aufl., Art. 5 Rz. 19). Darauf, ob ein Publikationsorgan von einem Verlag oder, wie hier, von einem privaten Verein, publiziert wird, kommt es nicht an.
Im Übrigen hat der Senat in dem zitierten Beschluss "die derzeit bestehende Praxis der Nebeneinkünfte von Richtern des Kammergerichts" weder "festgeschrieben" noch zur öffentlichen Aufgabe erklärt. Der Senat hat lediglich darüber befunden, ob die Veröffentlichung von mit Leitsätzen versehenen Senatsentscheidungen im "xxx" und die Entgegennahme eines Honorars hierfür in der vom Kläger mitgeteilten Höhe aus der Sicht einer vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dazu, wie Nebeneinkünfte aus der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen dienstrechtlich oder rechtspolitisch zu beurteilen sein mögen, hat sich der Senat nicht geäußert.
Schließlich verfehlt das von der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Januar 2012 gebildete Rechenbeispiel die Dimension, in der Senatsentscheidungen regelmäßig veröffentlicht zu werden pflegen. In den zurückliegenden zehn Jahren wurden im "xxx" jährlich durchschnittlich 15 Entscheidungen des Senats veröffentlicht, wobei nicht alle Veröffentlichungen auf eine Übersendung durch Senatsmitglieder zurückgehen.
4.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, eine Kostenentscheidung ergeht nicht (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 46 Rdn. 8). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern vorliegend eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Schmelz
Dr. Pahl
Johansson


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