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Entscheidungen

Haftfragen

Anbahnung, Verteidigerpost, Briefkontrolle

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 30. April 2012, 4 Ws 74/12

Leitsatz: 1.
Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG wird der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern nicht überwacht. Die Verteidigereigenschaft setzt ein bereits durch gerichtliche Beiordnung oder durch Annahme des Verteidigungsauftrags bestehendes Verteidigungsverhältnis voraus. Ein Anbahnungsverhältnis ist hierfür nicht ausreichend.
2.
Nur bei Bestehen eines Verteidigungsverhältnisses dürfen Briefe als Verteidigerpost gekennzeichnet werden.
3.
Aus dem Gesetz ergibt sich zwar keine Verpflichtung eines Verteidigers seine Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachzuweisen. Um die unverzügliche Weiterleitung der ein - und ausgehenden Briefsendungen der Verteidiger bzw. an die Verteidiger gewährleisten zu können, ist ein entsprechender Nachweis jedoch erforderlich.


In pp.

Sachverhalt
F. H. G. befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K.. Er hatte den Antragsteller angeschrieben und gebeten, ihn in einer Frage des Strafvollzugs bzw. der Strafvollstreckung zu vertreten.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3.11.2011 dem Strafgefangenen zurückgeschrieben, ihm eine grobe Einschätzung des Sachverhalts sowie die Modalitäten zur Mandatsübernahme mitgeteilt. Diesen Brief hat der Antragsteller als Verteidigerpost auf dem Briefumschlag deutlich gekennzeichnet. Die Justizvollzugsanstalt K. hat diesen ungeöffneten Brief auf dem Briefumschlag mit dem Stempelaufdruck:

"Return

An Absender zurück

Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen."

versehen und an den Antragsteller zurückgeschickt, wo er am 14.11.2011 einging.

Der Antragsteller hat seinen Schriftsatz vom 3.11.2011 erneut an den benannten Strafgefangenen verschickt und hierbei auf dem Briefumschlag im Anschluss an "Verteidigerpost" handschriftlich "zur Mandatsübernahme/-anbahnung" angebracht. Die Justizvollzugsanstalt K. hat diesen Brief auf dem Briefumschlag erneut mit dem oben benannten Stempelaufdruck versehen und an den Antragsteller zurückgeschickt, wo er am 18.11.2011 in Einlauf kam.

Diese wiederholte Rücksendung des Schriftsatzes des Antragstellers ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 18.11.2011 Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Strafvollstreckungskammer gestellt mit dem Antrag

festzustellen:

"1.
dass das Zurückschicken und das Nichtaushändigen des Briefes, den der Antragsteller an den in der JVA K. Gefangenen Herrn F. G. geschickt hat, rechtswidrig war,
2.
die Antragsgegnerin wird verpflichtet als Verteidigerpost gekennzeichnete Post des Unterzeichners zukünftig an die Gefangenen auszuhändigen."
Zur Begründung hat der Antragsteller den oben dargestellten, unstreitigen Sachverhalt vorgetragen. Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, die Rücksendung seiner Briefe verstieße gegen Art. 31, 32 BayStVollzG. Das strafrechtliche Mandat und der entsprechende Schutzbereich bzw. das Kontrollverbot beginne schon mit der Kommunikation über die Mandatsanbahnung, so dass bereits das Schicken einer Vollmacht unüberwacht zu ermöglichen sei. Auch sehe das Gesetz keine Pflicht von Rechtsanwälten vor, ihre Verteidigereigenschaft nachzuweisen. Verwaltungsvorschriften seien keine Dienstanweisungen für Rechtsanwälte. Als milderes Mittel habe es die Möglichkeit gegeben, den angeschriebenen Mandanten zu fragen, ob ein Verteidigungsverhältnis bestehe und dann hätte in Ausnahmefällen eine Sichtkontrolle durchgeführt werden können. Zudem hätte die JVA telefonisch in der Kanzlei des Antragstellers entsprechend nachfragen können. Dazu habe insbesondere wegen der kurzen Frist des § 112 StVollzG Veranlassung bestanden.

Die Justizvollzugsanstalt K. hat mit Schreiben vom 14.12.2011 Stellung genommen.

Sie hat beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Ein Verteidiger müsse sich als solcher gegenüber der Vollzugsbehörde ausweisen und nachweisen, dass er den Gefangenen in einer ihn betreffenden Rechtssache vertreten wolle. Erst dann erhalte ein Rechtsanwalt die Stellung eines Verteidigers. Gemäß VV Nr. 1 Abs. 2 zu Art. 32 BayStVollzG werde Verteidigerpost, bei der die Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen sei, in der Regel ungeöffnet an den Absender zurückgesandt mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Verteidigereigenschaft fehle.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 18.01.2012 hierzu Stellung genommen. Im Wesentlichen hat er ausgeführt, dass die kurzen Fristen des StVollzG und der StPO dem Rechtsanwalt oft keine Zeit ließen sich als Verteidiger bei der JVA eintragen zu lassen. Schriftverkehr zur Mandatsübernahme stelle Verteidigerpost dar, die nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG nicht überwacht werden dürfe.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 27.01.2012 kostenpflichtig den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.11.2011 zurückgewiesen und den Streitwert auf 500 EUR festgesetzt. Der Verpflichtungsantrag sei unzulässig, weil er auf zukünftiges Verwaltungshandeln gerichtet sei und daher nicht mit den Rechtsinstituten der §§ 109 ff StVollzG verfolgt werden könne. Im Übrigen sei der Antrag zulässig, aber unbegründet, weil der Antragsteller durch die Zurücksendung nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Antragsteller sei nicht Verteidiger im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG, da ein Mandatsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Adressaten zum Zeitpunkt der Zusendung der Schriftstücke nicht bestanden habe. Während Art. 29 Abs. 1 BayStVollzG in Bezug auf Besuche zwischen Rechtsanwälten und Verteidigern unterscheide, nehme Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG ganz bewusst nur Verteidiger von der Überwachung des Schriftverkehrs aus. Wenn Art. 32 Abs. 1 Satz1 BayStVollzG eine Einschränkung auf Verteidiger vornehme, dann müsse diese Verteidigereigenschaft nachgewiesen sein.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag:

1.
Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. beim Amtsgericht N. vom 27.01.2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts an das Landgericht verwiesen.
Er hat die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Der Verpflichtungsantrag sei zulässig, da unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein Rechtsschutzinteresse bestehe.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 BayStVollzG vor. Er sei bereits in der Anbahnung des Mandantenverhältnisses als Verteidiger zu behandeln. Die Verteidigereigenschaft müsse nicht nachgewiesen werden. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Die Verwaltungsvorschriften, soweit sie überhaupt gültig seien, hätten keine Gültigkeit im Verhältnis zum Antragsteller. Die JVA habe im Übrigen auch ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie nicht bei ihm nachgefragt habe, ob es sich um Verteidigerpost gehandelt habe.

Der Generalstaatsanwalt hat am 21.03.2012 beantragt,

die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27.01.2012 kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen, soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag unter Ziffer 2 (allgemeine Leistungsklage beziehungsweise vorbeugender Unterlassungsantrag) als unzulässig zurückgewiesen hat, und hinsichtlich des Antrags unter Ziffer 1 (Fortsetzungsfeststellungsantrag) die Rechtsbeschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen. Der Vorlagebericht ist dem Antragsteller am 26.03.2012 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde in Hinblick auf die Entscheidung zu Ziffer 2 (vorbeugender Unterlassungsanspruch) zurückgenommen.

Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Regelungen zur Kontrolle der Verteidigerpost im Gesetzgebungsverfahren des StVollzG denen der StPO nachempfunden worden seien. Die von der Kammer und der Generalstaatsanwaltschaft "nonkonformen Möglichkeiten" für eine unbewachte Mandatsübernahme hätten beide nicht benannt und würden in Bayern auch tatsächlich nicht existieren. Insbesondere seien Telefonate mit den Gefangenen nicht möglich. Das Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG wurde vom Antragsteller gerügt.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen
1. Die nach § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Der Beschwerdeführer und Antragsteller hat ein eigenes Recht auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rücksendung seiner Schriftsätze und der Nichtaushändigung dieser an den Strafgefangenen ein besonderes Interesse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG, denn es besteht konkret Wiederholungsgefahr. Die Justizvollzugsanstalt K. hat sich für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns in ihrer Stellungnahme auf eine für sie gültige Verwaltungsvorschrift zu Art. 32 BayStVollzG berufen. Die Justizvollzugsanstalt wird diese Vorschrift voraussichtlich auch zukünftig in derartigen Fallgestaltungen anwenden.

Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG ist gegeben, da die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

a) Eine Fortbildung des Rechts liegt nur dann vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15/21). Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt soll dem Oberlandesgericht die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen.

b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen und fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (BGHSt a.a.O. S.22).

In jedem dieser Fälle muss eine Nachprüfung "geboten sein", d.h., die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung muss sich aufdrängen und darf nicht nur nahe liegen.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Das zweimalige Zurückschicken und Nichtaushändigen des Briefes des Antragstellers an den Gefangenen Herrn F. G. durch die Justizvollzugsanstalt K. war nicht rechtswidrig.

Der Antragsteller wurde hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Zurückschickung der Briefe nicht Verteidiger des Gefangenen, so dass die Ausnahme der Überwachung des Schriftverkehrs gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG keine Anwendung findet.

Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG enthält die Regelung:

"Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht.

Art. 29 BayStVollzG enthält die Regelung:

"Besuche von Verteidigern, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen oder die Gefangene betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger oder der Verteidigerin mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt." Wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat, unterscheidet das Strafvollzugsgesetz zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten. Die Verteidigungseigenschaft im Sinne dieser Vorschriften, wie im Übrigen auch im Sinne des § 148 StPO, setzt ein bereits durch gerichtliche Beiordnung oder durch Annahme des Verteidigungsauftrags bestehendes Verteidigungsverhältnis voraus (Lutz Meyer-Gossner, Strafprozessordnung 54. Auflage, Rdn. 4 zu § 148). Zur Begründung der Verteidigerstellung ist neben der Wahl durch den Gefangenen die Annahme der Wahl durch den gewählten Verteidiger gegenüber dem Gefangenen erforderlich. Nicht ausreichend ist lediglich die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den Gefangenen (Lutz Meyer-Gossner, StPO, 54.Aufl., Rdn. 4 vor § 137 StPO). Vorliegend bestand ein Verteidigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Versendung der Briefe zwischen dem Antragsteller und dem Adressaten des Briefes nicht. Der im Zeitpunkt der Zusendung der Briefe bestehende sogenannte Anbahnungsfall stellt kein erforderliches Verteidigungsverhältnis dar und ist auch einem solchen nicht gleichzustellen. Denn dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet, wenn die Justizvollzugsanstalt verpflichtet wäre, den Schriftverkehr für eine Vielzahl von Anbahnungsgesprächen ohne Kontrolle zuzulassen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Bereich des unüberwachten Schriftverkehrs aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt auf Verteidiger beschränkt. Der Antragsteller hätte somit beide Briefe nicht als Verteidigerpost kennzeichnen dürfen (Lutz Meyer-Goßner, Strafprozessordnung 54.Aufl. § 148 StPO Rdn. 4).

Soweit im Rahmen des Anbahnungsverhältnisses Rechtsmittelfristen von Bedeutung sein sollten (die hier jedoch vom Antragsteller nicht vorgetragen wurden), hätte der Antragsteller zudem die Möglichkeit des sofortigen Besuches des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt. Weiterhin könnte er den an den Gefangenen gerichteten Brief an die Justizvollzugsanstalt senden mit der Bitte um Aushändigen dieses Briefes nach vorheriger Unterzeichnung einer mitgeschickten Vollmacht durch den Gefangenen.

b) Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Verpflichtung des Antragstellers, dass er seine Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachzuweisen und die Post durch Kennzeichnung auf dem Umschlag als Verteidigerpost auszuweisen hat. Der in VV Nr. 1 geforderte Nachweis der Verteidigereigenschaft wie auch die in VV Nr. 2 geforderte Kennzeichnung haben keine Geltung gegenüber dem Antragsteller, denn es handelt sich nicht um eine gültige Rechtsnorm im Verhältnis zu diesem.

Um die in Art. 31 Abs. 1 Satz1 BayStVollzG normierte Ausnahme von der Briefkontrolle effektiv bei dem erheblichen Umfang der in den Justizvollzugsanstalten eingehenden Briefsendungen durchführen zu können, ist die (vom Antragsteller auch vorgenommene) Kennzeichnung als Verteidigerpost notwendig. Nur dadurch ist die Justizvollzugsanstalt in der Lage, die ausnahmsweise einer Briefkontrolle nicht unterliegenden Briefsendungen täglich unverzüglich aussortieren und so die nähere Kontrolle durchführen zu können, ob die Ausnahme des Art. 32 Satz 1 Satz 1 BayStVollzG tatsächlich vorliegt.

Genauso verhält es sich aber auch mit dem zwar nicht im Gesetz festgelegten Erfordernis des Nachweises der Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt.

Um die vom Gesetzgeber besonders geschützte ungestörte Kommunikation zwischen dem Gefangenen und seinem Verteidiger und zudem das Gebot des Art. 33 BayVollzG, der unverzüglichen Weiterleitung von ein- und ausgehenden Briefsendungen, gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass die Justizvollzugsanstalten schnell und zuverlässig auch die bestehende Verteidigereigenschaft nachprüfen können.

Hat ein Verteidiger seine Eigenschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachgewiesen, ist diese in kürzester Zeit in der Lage die entsprechend als Verteidigerpost gekennzeichneten Briefsendungen an den Adressaten weiterzuleiten. Dies ist gerade in Bezug auf Rechtsmittelfristen von erheblicher Bedeutung.

c) Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt K. die Briefsendungen des Antragstellers an diesen ungeöffnet zurückzusenden und nicht an den Gefangenen zu übergeben war nicht ermessensfehlerhaft. Die als Verteidigerpost gekennzeichneten Postsendungen des Antragsteller konnten auch, wenn die Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen war, nicht von der Justizvollzugsanstalt geöffnet werden, sondern mussten wie Verteidigerpost behandelt werden (Callies/Müller-Dietz StVollzG, 11.Aufl. § 29 Rdn. 5). Derartige Briefsendungen werden im Regelfall an den Absender mit dem Hinweis, dass die Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen wurde, zurückgeschickt (Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 29 StVollzG Rdn. 6). Umstände, die eine andere Sachbehandlung erforderlich gemacht hätten, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestand keine Veranlassung für die Justizvollzugsanstalt, telefonisch in der Kanzlei des Antragstellers oder bei dem Gefangenen hinsichtlich des Bestehens des Verteidigungsverhältnisses Rückfragen zu stellen. Bei der zweiten Zusendung des Briefes war auf dem Briefumschlag durch den Zusatz "Zur Mandatsübernahme/-anbahnung" vom Antragsteller nach außen deutlich dargestellt worden, dass ein solches nicht bestand. Bei einer Nachfrage bei den Benannten wäre dies zudem bestätigt worden. Selbst wenn täglich nur einige wenige als Verteidigerpost gekennzeichnete Postsendungen, bei denen die Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt nicht nachgewiesen worden ist, eingehen, wären telefonische Nachfragen in den Anwaltskanzleien oder persönliche Nachfragen bei den Gefangenen für den Regelfall zu zeitaufwändig und würden somit die unverzüglich durchzuführende Briefkontrolle und Briefweiterleitung in nicht hinnehmbarer Weise verzögern.

Aus den genannten Gründen war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

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