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Leitsatz: Zur Bemessung der Pauschgebühr in einem Umfangsverfahren, in dem der Rechtsanwalt aktiv an der Abkürzung des Verfahrens mitgewirkt hat.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
- III-6 StS 4/10 und III -6 StS 1/11 OLG Düsseldorf
In der Strafsache gegen pp., geboren am in Point Pedro/Sri Lanka, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. hat der 3. Strafsenat durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin am 22. Mai 2012 auf den Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers Rechtsanwalt A N in Essen auf Be-willigung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG beschlossen:
Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 44.700 bewilligt. Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
Gründe: In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse, die dem Antrag-steller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Vo-raussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG für gegeben. Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt: Grundgebühr mit Zuschlag Nr. 4101 W 162 Euro Verfahrensgebühr mit Zuschlag (vorbereitendes Verfahren) Nr. 4105 W 137 Euro Verfahrensgebühr mit Zuschlag (erster Rechtszug) Nr. 4119 W 322 Euro Terminsgebühr mit Zuschlag (Termin Ermittlungsrichter, Vorbe-sprechung mit dem Senat) Nr. 4103 W 137 Euro Terminsgebühr mit Zuschlag (bis zu 3) BKA-Vernehmungen Nr. 4103 W 137 Euro
Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4121 W 16.926 Euro (39x434 Euro) Längenzuschlag für mehr als Nr. 4122 W 3.560 Euro fünf Stunden (20 x 178 Euro) Längenzuschlag für mehr als Nr. 4123 W 712 Euro acht Stunden (2 x 356 Euro) Summe 22.093 Euro.
Der Bewilligung der Pauschgebühr von 44.700 Euro liegen folgende Berechnungsfaktoren zu-grunde:
In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Vertreters der Staatskasse hält es der Senat für angemessen, anstelle der gesetzlichen Grund-und Verfahrensgebühren von 621 Euro (Nr. 4101, 4105, 4119 W) einen Betrag in Höhe von 8.500 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag entspricht dem etwa 13-fachen der gesetzlichen Grund-und Verfahrensgebühren und berück-sichtigt angemessen den aktenmäßigen Umfang des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und die Dauer der Tätigkeit im Anschlüssen die Festnahme des Mandanten.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hauptverhandlung durch die aktive Mitwirkung des Pflichtverteidigers erheblich abgekürzt werden konnte, hält es der Senat für gerechtfertigt, für jeden Hauptverhandlungstag -ungeachtet seiner Dauer - einen Betrag von 850 Euro in An-satz zu bringen. Ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt hätte der Senat dem in Essen ansäs-sigen Pflichtverteidiger 800 Euro je Hauptverhandlungstag bewilligt. Für die Teilnahme an 39 Hauptverhandlungstagen einschließlich deren Vor-und Nachbereitung -auch soweit im An-schluss daran ein Verständigungsgespräch stattgefunden hat -ergibt sich mit hin ein Betrag von 33.150 Euro (39 x 850 Euro).
Die Teilnahme an den drei ganztägigen BKA-Vernehmungen stellt der Senat der Teilnahme an der Hauptverhandlung gleich, so dass hierfür ein Betrag von 2.550 Euro (3 x 850 Euro) in An-satz gebracht wird. Die gesetzliche Gebühr von 137 Euro für die Teilnahme an der Vorfüh-rung/Vernehmung bei dem Ermittlungsrichter des BGH und der Vorbesprechung mit dem 6. Senat erhöht der Senat auf 500 Euro. Die vorgenannten Tätigkeiten sind in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 4 nicht berücksichtigt worden.
Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 44.700 Euro, der den gesetzlichen Gebührenanspruch von 22.093 Euro um mehr als das Doppelte übersteigt, ist die anwaltliche Mühewaltung des Antrag-stellers angemessen abgegolten.
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