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Entscheidungen

Zivilrecht

Überlange Gerichtsverfahren, Entschädigung, abgeschlossenes Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 09.05.2012 - 23 SchH 6/12

Leitsatz: Zur Anwendbarkeit der §§ 198 ff. GVG auf vor Inkrafttreten abgeschlossene Verfahren.


23 SchH 6/12

Beschluss
In dem Verfahren
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht … sowie die Richter am Oberlandesgericht … und am 9. Mai 2012 beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin vom 14. November 2011 in der Form des Antrags vom 12. März 2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Antragstellerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihr be-absichtigte Klage gegen das Land Niedersachsen wegen überlanger Dauer eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens.

Gegen die Antragstellerin wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft Hannover seit Mai 1999 strafrechtlich ermittelt. Von diesem Verfahren hatte die Antragstellerin seit dem 5. Juli 1999 Kenntnis. Mit Anklage vom 18. Dezember 2001 warf die Staatsan-waltschaft Hannover der Antragstellerin Geldwäsche und Begünstigung vor. Das Ver-fahren wurde vom Landgericht Hannover am 2. Dezember 2002 eröffnet. Nach mehrfach erfolgter Teilabtrennung und Hinzuverbindung weiterer Verfahren sowie einem durchgeführten eintägigem Hauptverhandlungstermin am 17. Dezember 2007 versetzte die Strafkammer das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 33 a StPO am 12. Dezember 2008 in den Zeitpunkt vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zurück und lehnte am 9. Januar 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Antragstellerin ab. Auf Antrag der Antragstellerin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 3. März 2011 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK wegen der überlangen Verfahrensdauer fest. Eine Entschädigung wurde der Antragstellerin nicht gewährt, da diese keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Unter dem 24. September 2009 hat die Antragstellerin gegenüber dem Landgericht Hannover Entschädigung wegen überlanger Dauer des gegen sie gerichteten Strafverfahrens geltend gemacht. Diesen Anspruch hat der Präsident des Landgerichts Hannover mit Bescheid vom 29. November 2011 zurückgewiesen.

Unter dem 14. November 2011 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Klage gegen das Land Niedersachsen in Höhe von 11.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2011 sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 846,33 € beantragt. Der ursprünglich an das Landgericht Hannover gerichtete Antrag ist am 9. März 2012 auf Antrag der Antragstellerin an das Oberlandesgericht Celle analog § 281 ZPO verwiesen worden. Unter dem 14. März 2012 hat die Antragstellerin ihr Prozesskostenhilfegesuch um 97,25 € für erforderliche Kosten zur Austragung einer im Ermittlungsverfahren mittels dinglichen Arrestes eingetragenen Sicherungshypothek in das Grundbuch ihrer Eigentumswohnung sowie Freistellung für die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von 5.111,05 € erweitert.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen.

1. Ob die Antragstellerin bedürftig i. S. des § 114 ZPO ist, konnte dabei dahinge-stellt bleiben. XXXXXXXXXXXX

2. Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung infolge unangemesse-ner Verfahrensdauer sowie Freistellung von den genannten Kosten und Schadenser-satz für die durch die Austragung der Sicherungshypothek angefallenen Kosten, kei-ne hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antragstellerin Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, §§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 114 Satz 1 ZPO.

a) Der Antragstellerin steht ein Anspruch aus § 199 i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Dauer eines Strafverfahrens nicht zu. Diese Anspruchsgrundlage kommt gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Ge-richtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar auch bei ab Inkraft-treten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dauer des Verfahrens beim Inkrafttreten des Ge-setzes Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Das von der Antragstellerin angestrengte Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist mit dessen Entscheidung vom 3. März 2011 abgeschlossen und kann nach Art. 35 Abs. 2 EMRK auch nicht mehr anhängig gemacht werden. Zwar hat die Antragstellerin in dem genannten Verfahren keine Entschädigung geltend gemacht, weshalb auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine Ver-anlassung gesehen hat, der Antragstellerin diesbezüglich einen Geldbetrag zuzu-sprechen (vgl. Ziffer 41 des Urteils des EGMR vom 3. März 2011). Eine solche Ent-schädigung hätte die Antragstellerin gemäß Art. 60 Abs. 1 VerfO innerhalb des Schriftsatzes über die Begründetheit geltend machen müssen (vgl. NK EMRK, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rdnr. 33). Im Übrigen war die Anrufung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung in zu-lässiger Weise möglich gewesen. Diese Frist ist ebenfalls versäumt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn war nämlich die das nationale Verfahren abschließende Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2009. Auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Abweisung einer auf nationaler Ebene erhobenen Amtshaf-tungsklage, wie sie die Antragstellerin in ihrem Prozesskostenhilfegesuch vom 14. November 2011 angekündigt hat, kann nicht abgestellt werden. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2006 (NJW 2006, 2389) bereits festgestellt, dass eine mögliche Amtshaf-tungsklage nicht geeignet ist, Ersatz für Nichtvermögensschäden infolge überlanger Verfahrensdauer zu begründen. Der Einwand der Antragstellerin, zum Zeitpunkt der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 11. August 2008 eine Höhe der zu gewährenden Entschädigung zu beantragen, sei ihr deswegen nicht möglich gewesen, weil das nationale Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch. Zwischen dem Abschluss des nationalen Verfahrens und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lagen mehr als zwei Jahre, in denen die Antragstellerin einen bereits im Schriftsatz über die Begründetheit enthaltenen entsprechenden Entschädigungsantrag ohne Weiteres hätte beziffern und näher ausführen können.

b) Die beabsichtigte Klage hat vor dem Senat auch auf der Grundlage von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG keine Aussicht auf Erfolg. Dabei konnte dahinstehen, ob der Senat überhaupt zu einer Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung berufen sein kann. Insoweit merkt der Senat indessen an, dass der Gesetzesbegründung (BT Drs. 17/3802) ein Wille des Gesetzgebers, dass im Fall einer Anspruchskon-kurrenz zwischen Ansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer einerseits und Ansprüchen aus Amtshaftung andererseits das Oberlandesgericht zu einer umfas-senden materiell rechtlichen Prüfung berufen sein soll, nicht zu entnehmen ist. Dass bei einem Amtshaftungsanspruch eine erhaltene Entschädigung nach den §§ 198 ff. GVG im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei (vgl. BT Drs. 17/3802, S. 19), spricht vielmehr für eine insoweit weiterhin bestehende ausschließlich Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 ZPO. Die Annahme der Zuständigkeit des Senats auch für Amtshaftungsansprüche erscheint zudem sys-temwidrig, da ansonsten auch eine Fachgerichtsbarkeit, die im Fall überlanger Ge-richtsverfahren in ihrem Gerichtszweig für Ansprüche nach § 198 GVG berufen ist (vgl. § 9 Abs. 2 ArbGG, § 202 SGG, § 173 S. 2 VwGO, § 155 FGO), zur Entschei-dung über geltend gemachte Amtshaftungsansprüche berufen sein müsste, was mit Art. 34 Satz 3 GG kollidieren könnte. Insoweit dürfte es sich bei vermeintlichen Ansprüchen aus §§ 198, 199 GVG einerseits und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG andererseits um verschiedene Streitgegenstände handeln (vgl. Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 (6)). Vorliegend umfasste jedenfalls die Verweisung des Landgerichts an das Oberlandesgericht lediglich die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ent-schädigung wegen immaterieller Schäden. Hierfür stellt § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG indessen von vornherein keine taugliche Anspruchsgrundlage dar. Zwar ist ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung durch überlange Verfahrens-dauer vereinzelt anerkannt, jedoch kann kein Ersatz für Nichtvermögensschäden
begehrt werden (vgl. EGMR a. a. O.).

c) Die im Wege der Erweiterung des Prozesskostenhilfeantrags in Aussicht ge-stellte klageweise Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 97,25 € hatte eben-falls keine Erfolgsaussichten, weshalb der Prozesskostenhilfeantrag auch insoweit zurückzuweisen war. Denn bei den geltend gemachten Kosten für die Austragung einer Sicherungshypothek handelt es sich nicht um solche, die aufgrund einer unan-gemessenen Dauer des Strafverfahrens entstanden sind. Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten kommen nur § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder § 13 Abs. 1 Satz 3 StrEG in Betracht. In beiden Fällen wäre das Landgericht ausschließ-lich für eine Entscheidung zuständig; eine Bindung des Senats kraft Verweisung scheidet für diesen Anspruch, der nicht beim Landgericht geltend gemacht war, aus.

d) Schließlich hätte auch die Klage auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten aus dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Aussicht auf Erfolg. Solche Kosten werden nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Teil der gerechten Entschä-digung nach Art. 41 EMRK erstattet (vgl. NK EMRK a. a. O., Art. 41 Rdnr. 25 f.). Auch hierfür wäre indessen ein Antrag der Antragstellerin im Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erforderlich gewesen. Ein solcher ist indessen offensichtlich nicht gestellt worden und kann nun auch nicht mehr nach-geholt werden. Insoweit gilt das zu a) Gesagte entsprechend.

e) Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache bleibt die Klage auch hinsicht-lich der geltend gemachten Verzugszinsen und der Freistellung vorgerichtlicher
Kosten ohne Aussicht auf Erfolg.

III.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).

Einsender: RiOLG R.Schmidt-Clarner, Celle

Anmerkung:


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