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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Zurückstellung, Strafvollstreckung, BtmG

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 11.07.2012 - 1 VAs 433/12

Leitsatz: Sind die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein Ermessen eröffnet, sie kann mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszug des die Strafvollstreckung zurückstellen. Dabei muss die Ermessensausübung am alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG orientieren, drogenabhängigen Straftätern aus dem Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS
1 VAs 433/12 OLG Naumburg

In der Strafvollstreckungssache pp.
- Verteidiger: Rechtsanwalt Siebers aus Braunschweig –
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
am 11. Juli 2012
durch beschlossen:
1. Auf den Antrag des Verurteilten werden die Entschließung der Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt — vom 16. April 2012 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts in Naumburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt - zurückverwiesen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen ent-standenen Auslagen.
4. Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:
Der seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängige Verurteilte verbüßt seit dem 20. Mai 2012 die mit Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom 16. Februar 2011 (2 Ls 802 Js 70988/09) wegen räuberischen Diebstahls im minderschweren Fall, Freiheitsberaubung, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in vier Fällen, gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen und Urkundenfäl-schung in zwei Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Daran wird sich ab dem 20. November 2012 die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vorn 13. Februar 2008 (2 Ls 829 Js 71658/06) Hehlerei und versuch-ten Betruges verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten anschließen. Die zunächst zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der letztgenannten Strafe war mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 28. September 2009 (7 BRs 236/0) widerrufen worden. Das Ende der Strafvollstreckung ist auf den 02. Juli 2014 notiert.

Mit Bescheid vom 16. April 2012 hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg Zweigstelle Halber-stadt - den Antrag des Verurteilten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Dezember 2011, die Strafvollstreckung aus den vorgenannten Urteilen gemäß § 35 BtMG zurückzustellen, abge-lehnt. Zuvor hatte das Amtsgericht Quedlinburg mit Beschluss vorn 05. März 2012 ((2 Ls 829 Js 71658106) die Zustimmung zur Zurückstellung erteilt.

Die gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft gerichtete Beschwerde hat der General-staatsanwalt in Naumburg mit Bescheid vom 15. Juni 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Juni 2012 eingelegte Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG, 23 ff. EGGVG). Das gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG, 21 Abs. 1 StVollstr0 erforderliche Vorschaltverfahren wurde durchgeführt. Die Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) ist gewahrt.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der Strafvollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Betäubungsmittelentwöhnungstherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, u. a. der Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und Therapiewilligkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (vgl: Körner/Patzak/Volkmer, ,BtMG, 7. Aufl., § 35 Rn. 320). Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler und darauf zu prüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist.(vgl: Körner/Patzak/Volkmer a.a.O., Rn. 398f).

Der Bescheid der Vollstreckungsbehörde in derjenigen Gestalt, die er durch das Vorschaltverfahren erhalten hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Seine Begründung lässt besorgen, dass die Vollstreckungsbehörde von ihrem Ermessen keinen dem Zweck des § 35 BtMG entsprechenden Gebrauch gemacht hat.

Die Vollstreckungsbehörde ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraus-setzungen des § 35 Abs. 1 BtMG erfüllt sind, wobei der Aufnahmetermin. zur Suchtmittelentwöhnungstherapie im Laufe des Verfahrens, nämlich einen Tag nach der Entschließung der Staatsanwaltschaft datierte und danach verstrichen war. Im Übrigen sind zumindest die dem Urteil vom 16. Februar 2011 zugrundeliegenden Taten aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit vom Antragsteller begangen worden, dieser ist therapiebereit, ein Therapieplatz stand zur Verfügung. Zurückstellungshindernisse bestehen nach der Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge und dem bis zum.10. April 2012 erfolgten Vorwegvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halberstadt vom 12. Mai 2009 (3 Cs 951 74026/09 (120/09)) nicht mehr.

Sind die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein Ermessen eröffnet, sie kann mit - der hier vorliegenden - Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszug des die Strafvollstreckung zurückstellen. Dabei muss die Ermessensausübung am alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG orientieren, drogenabhängigen Straftätern aus dem Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung soll als Ergänzung zur Strafaussetzung zur Bewährung und der Strafrestaussetzung unter den drogenabhängigen Verurteilten diejenigen herauslesen, bei denen trotz gescheiterter Therapien und. Rückfall 41, Sucht und Kriminalität aufgrund einer intensiven Therapievorbereitung ein erneuter Therapieantritt Erfolg versprechend erscheint (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a. a. O., Rn. 30).

Daraus folgt, dass bei der Ermessensausübung die Tatschuld nicht herangezogen werden darf. Ebenso wenig darf die Zurückstellung grundsätzlich wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, da die Bestimmung des §. 35 BtMG gerade dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen und auch „Risikopatienten(vgl. OLG Hamburg StV 1998,390 f. ; OLG Zweibrücken StV 2000, 157f.) eine Therapiechance eröffnen soll. Auch die Anforderungen an die Therapiefähigkeit dürfen nichtüberspannt. werden (vgl. OLG Hamm NStZ 1982 485), denn der Gefahr, dass ein Therapieversuch scheitert, war sich der Gesetzgeber bewusst. Ihr soll mit der Möglichkeit der raschen. Fortsetzung der Vollstreckung (§ 35 Abs.5. BtMG.). und. Inhaftnahme (§ 35 Abs. 7.BtMG) begegnet werden. Eine Zurückstellung. kann daher allein dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen, namentlich wenn ein vernünftiger Zweifel. an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen ist. Dann müssen aber die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Erwägungen und Tatsachen im Ablehnungsbescheid mitgeteilt werden (vgl. OLG Karlsruhe StV 1983, 112f.). Hierzu genügen die wesentlichen Faktoren und typischen Erscheinungsformen der Betäubungsmittelabhängigkeit, insbesondere die charakterliche. Labilität, die Drogenkarriere, Häufigkeit der Vorstrafen und zunehmende Rückfallgeschwindigkeit nicht (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 35 Rn. 154f.).

Diesen Vorgaben wird der Ablehnungsbescheid nicht gerecht: Insbesondere. steht die Erwä-gung, der Antragsteller sei nach einer bereits im Jahr 2004 erfolgten Zurückstellung nach § 35 BtMG hinsichtlich der mit Urteil des Landgerichts Halle vom 03. Februar 2003 (28 KLs 502 19529/02 (26/02)) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der nach der durchgeführten Therapie gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung erneut und mehrfach straffällig geworden, dem Zweck des § 35 BtMG entgegen. Diese Begründung der Ablehnung berücksichtigt nicht, dass der Weg aus der Drogensucht regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden ist, weshalb diese einer erneuten Zurückstellung nicht entgegenstehen (vgl. OLG Hamm StV 2010, 147f.; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 42ff.). Der Weg aus der Sucht verläuft nicht gradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist ein langes prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleineren Schritten anzustreben (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., Rn. 207).

Die Erwägung vor-dem Hintergrund, dass der Antragsteller „seit 1994 wiederholt und regel-mäßig massiv straffällig geworden [ist], er sich weder durch Verurteilungen von weiterem strafbarem Verhalten abhalten lassen [hat], noch das in ihn gesetzte Vertrauen durch Strafaussetzungen zur Bewährung jemals [hat] rechtfertigen können", müsse seine Zusage, sich erneut einer Therapie unterziehen zu wollen, als reines Zweckverhalten gewertet werden; dies umso mehr, da „die dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Verurteilung erneut auf szenetypischer Beschaffungskriminalität beruht", lässt zum einer die Tatsachen für den aktuelle Schluss auf die fehlende Therapiebereitschaft vermissen und berücksichtigt zum anderen die vom-Antragsteller gezeigten. Bemühungen zur Überwindung seiner Drogensucht nicht, wie sie etwa in der Be-scheinigung der Suchtgruppenteilnahme der Justizvollzugsanstalt-Burg .vom 07. Dezember 201.1 erkennbar werden.-Sie stellt vielmehr ermessensfehlerhaft auf die nach Ansieht des Generalstaatsanwalts fehlende positive Sozialprognose ab.

Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt - und des Generalstaatsanwalts waren wegen der aufgezeigten Ermessensfehler aufzuheben.

Der Senat hat davon abgesehen, die abschließende Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung selbst zu treffen, da der Aufnahmetermin zum Beginn der therapeutischen Behandlung verstrichen und somit derzeit der Beginn der Rehabilitationsbehandlung nicht gesichert, ist. Insoweit fehlt es derzeit an einer Voraussetzung für die Zurückstellung Strafvollstreckung, Über die Zurückstellung hat daher die Vollstreckungsbehörde nach Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf g§ 30 Abs. 2 EGGVG, 130 KostO. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Kost6 festgesetzt.

Einsender: RA W.Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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