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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Weisungen, Führungsaufsicht, elektronische Fußfessel, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03.2012 - 1 Ws 138/12

Leitsatz: 1. Auch im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Weisung, wonach ein Wohnsitz-wechsel des Verurteilten vom (vorherigen) Einverständnis seines Bewährungs-helfers oder der Führungsaufsichtsstelle abhängig gemacht wird, unzulässig.

2. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b I 1 Nr. 7 StGB erteilte Wei-sung an den Verurteilten, sich mindestens einmal wöchentlich bei seinem Bewäh-rungshelfer zu melden, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn nicht gleichzeitig die Art und Weise der Meldung näher konkretisiert ist (u.a. Anschluss an OLG Jena StV 2008, 88). Die Angabe einer Mindestfrequenz vorgeschriebenen Meldungen ist nicht ausrei-chend, wenn nicht zugleich eine Höchstfrequenz festgelegt wird.

3. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers "gewissenhaft zu befolgen“, verstößt gegen das Be-stimmtheitsgebot des § 68 b I 2 StGB und ist auch deshalb unzulässig, weil sie infolge ihrer weiten Fassung geeignet ist, die Lebensführung des Verurteilten in unzumutbarer Weise einzuschränken.

4. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b I 1 Nr. 12, S. 3 StGB erteilte Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel“) dient nicht nur der Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, sondern soll spezialpräventiv auch die Eigenkontrolle des Betroffenen stärken. Zudem kann die Überwachung es den zuständigen Behörden im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte erleichtern, rechtzeitig einzuschreiten (u.a. Anschluss an OLG Rostock NStZ 2011, 521 ff.). Nach dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers kann deshalb die Weisung auch unabhängig von auf-enthaltsbezogenen Weisungen erteilt werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463 a IV 2 Nr. 4 und Nr. 5 StPO den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straf-taten iSd. § 66 III 1 StGB abhalten kann.

5. Auch Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers iSv. § 68 b III StGB stellen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden.


Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 15. 3. 2012 - 1 Ws 138/12
Zum Sachverhalt:
Der Verurteilte wird Mitte März 2012 eine Jugendstrafe von 10 Jahren u.a. wegen räuberischer Erpressung und Mordes aus dem Urteil der Großen Jugendkammer vom Januar 2000 vollständig verbüßt haben. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 14.02.2012 hat die StVK mit Beschluss vom selben Tage festgestellt, dass bei dem Verurteilten Führungsaufsicht eintritt und deren Dauer auf 5 Jahre festgesetzt. Weiter hat sie den Verurteilten für die Dauer der Füh-rungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Hauptwohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm insgesamt 14 Weisungen erteilt. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 16.02.2012 zugestellt worden. Mit Schreiben vom selben Tage, eingegangen am 20.02.2012, legte der Verurteilte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Anhörungstermin zu kurzfristig anberaumt worden sei und er deswegen nicht die Möglichkeit gehabt habe, einen Verteidiger beizuziehen. Die GenStA hat beantragt, die sofortige und zugleich einfache Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Hierzu hatte der Verurteilte rechtliches Gehör, äußerte sich jedoch innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht mehr. Das Rechtsmittel blieb überwiegend erfolglos.
Aus den Gründen:
1. Das Rechtsmittel richtet sich nach seiner Begründung - im Zweifel - gegen den Be-schluss insgesamt, selbst wenn sich der Verurteilte bei seiner mündlichen Anhörung vom 14.02.2012 nur gegen die Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausgesprochen und erklärt hat, gegen die anderen beabsichtigten Weisungen keine Einwendungen zu haben. Somit richtet es sich auch gegen die Feststellung des Eintritts von Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung gemäß § 68 f I 1 StGB. Da diese Feststellung zugleich eine ablehnende Entscheidung über das Entfallen der Maßregel gemäß § 68 f II StGB enthält, ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß §§ 463 III 1, 462 III 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 I, 311 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Soweit der Verurteilte im Schreiben vom 16.02.2012 ausdrücklich rügt, keine Gele-genheit zur Hinzuziehung eines Verteidigers zum Anhörungstermin vom 14.02.2012 gehabt zu haben, hat die GenStA hierzu ausgeführt: "Entgegen der Auffassung des Verurteilten in seiner Beschwerdeschrift wurden seine Rechte durch die kurzfristige Ladung zum Anhörungstermin gemäß § 463 III, 454 I StPO nicht beeinträchtigt. Zweck der Anhörung ist sowohl die Gewährung rechtlichen Gehörs als auch die Möglichkeit für das erkennende Gericht, sich vom Verurteilten einen persönlichen Eindruck zu ver-schaffen (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 454 Rn. 16). Insoweit ist zwar auch einem Verteidiger, der seine Vertretung angezeigt hat, rechtliches Gehör zu gewähren. Der Verurteilte war und ist jedoch anwaltlich nicht vertreten. Daher ist auch die vom Verur-teilten zitierte Fundstelle für den gegenständlichen Sachverhalt nicht einschlägig. Denn in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1993, 355 ff.) wird ledig-lich festgestellt, dass bei einer kurzfristigen Terminsbestimmung ein vorhandener Ver-teidiger unmittelbar vom Gericht zu unterrichten ist. Die persönliche Anhörung des Ver-urteilten vom 14.02.2012 genügt daher den gesetzlichen Voraussetzungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verurteilte bei seiner Anhörung keinerlei Vorbehalte geäußert hat, dass er beabsichtige, nunmehr einen Wahlverteidiger mit der Wahrneh-mung seiner Interessen zu beauftragen. Wie sich aus dem Beschwerdeschreiben des Verurteilten ergibt, hat dieser nach wie vor keinen Wahlverteidiger beauftragt. Die StVK war auch nicht gehalten, dem Verurteilten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung (z.B. nach § 463 III 5 StPO) liegt nicht vor. Durch den Gesetzgeber wurde für den Fall der Anordnung einer Weisung nach § 68 b I Nr. 12 StGB keine zwingende Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorgesehen. Die für das Erkenntnisverfahren geschaffenen Vorschrift des § 140 II StPO ist dagegen im Vollstre-ckungsverfahren restriktiv zu handhaben. Eine entsprechende Anwendung ist zulässig, aber nur dann geboten, wenn gerade das Vollstreckungsverfahren selbst besondere Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer, in seiner Person liegender Umstände ersichtlich nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu äußern (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2006 - 2 Ws 504/06). Diese Voraussetzungen liegen beim Verurteilten erkennbar nicht vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Verurteilten - über die Standortermittlung hinaus - keine weiteren Einschränkungen, z.B. die Einhaltung bestimmter räumlicher Grenzen, auferlegt wurden." Diesen sachlich und rechtlich zutreffenden Ausführungen tritt der Senat ausdrücklich bei. Ein Verfahrensfeh-ler der StVK, der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begründen könnte, liegt somit nicht vor.
b) Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde gegen den Eintritt der Führungsauf-sicht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat ebenfalls anschließt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg: Nach § 68 f I 1 StGB tritt nach vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten mit der Entlas-sung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Zwar kann gemäß § 68 f II StGB angeordnet werden, dass die Maßregel entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Eine solche Anordnung hat jedoch Ausnahmecharakter. Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Anforderungen nach § 68 f II StGB sind strenger als die nach § 57 I Nr. 2 StGB (Fischer StGB 57. Aufl. § 68 f Rn. 9). Insoweit hat die StVK zutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, und es deshalb bei der grundsätzlich vorgesehenen Führungsaufsicht verbleiben muss. Die sofortige Be-schwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
3. Soweit sich die Beschwerde darüber hinaus auch gegen die Ausgestaltung und die Anordnung einzelner Weisungen richtet, ist sie gemäß §§ 463 II, 453 II StPO als einfa-che, nicht fristgebundene Beschwerde statthaft (vgl. KK/Appl StPO 6. Aufl. § 454 Rn. 38; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 27 f.) und auch sonst zulässig (§ 306 I StPO). Auch insoweit ist die Beschwerdebegründung des Verurteilten im Beschwerdeschreiben aus den vorstehenden Gründen unbehelflich. Auch in Bezug auf die einfache Be-schwerde ist ein Verfahrensfehler der StVK nicht feststellbar.
a) Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Rege-lungen gesetzwidrig sind (§§ 463 II, 453 II 2 1. Alt. StPO). Folglich hat das Beschwer-degericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462 a StPO beru-fenen Gerichts setzen (vgl. KK/Appl § 453 Rn. 12 m.w.N.). Gesetzwidrig sind Anord-nungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder un-zumutbar sind oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten (KK/Appl § 453 Rn. 13). Gleiches muss für den Fall gelten, dass eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist. Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit den Führungsaufsichtsanordnungen verbundene Ermessensentscheidung der ersten Instanz zu überlassen.
b) Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst aber neben der Prüfung, ob die angefoch-tene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtli-che Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (Meyer-Goßner § 453 Rn. 12). Nach die-sem Prüfungsmaßstab ist die einfache Beschwerde des Verurteilten hier nur hinsichtlich einzelner Weisungen begründet, welche deshalb aufzuheben waren; zum überwiegen-den Teil ist das Rechtsmittel unbegründet.
aa) So ist die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre nicht zu bean-standen. Gemäß § 68 c I 1 StGB beträgt die Dauer der Führungsaufsicht mindestens 2 und höchstens 5 Jahre. Gemäß § 68 c I 2 StGB kann das Gericht die Höchstdauer abkürzen, soweit die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von vornherein verfehlt er-scheint. Die Entscheidung hängt hierbei von der Art der Maßregel und der Gefährlich-keit der verurteilten Person ab. Bei Prognoseunsicherheiten empfiehlt es sich nicht, die Dauer von vornherein abzukürzen, sondern dies einer späteren Entscheidung nach § 68 d StGB vorzubehalten (Fischer § 68 c Rn. 3). Insoweit hat die StVK nachvollzieh-bar und beanstandungsfrei ausgeführt, dass erst abzuwarten ist, wie der Verurteilte sein Leben in Freiheit gestalten wird.
bb) Die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer entspricht der Regelung des § 68 a I StGB und ist eine zwingende gesetzliche Folge der Führungsaufsicht.
cc) Die Weisung zur unmittelbaren Meldung beim Bewährungshelfer nach Entlassung beruht auf § 68 b I Nr. 7 StGB. Es ist nicht erkennbar, dass diese Weisung, die einen einzelnen Vorstellungstermin beim Bewährungshelfer betrifft, den Verurteilten unzumut-bar belasten könnte.
dd) Die Weisung, nach der Entlassung zunächst Wohnsitz in A. zu nehmen, ist durch § 68 b II StGB gedeckt. Art. 11 II GG erlaubt insoweit Eingriffe in das verfassungsrecht-lich verankerte Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 I S. 1 und 2 GG auf Grund eines Gesetzes, u.a. um strafbaren Handlungen vorzubeugen. Eine auf § 68 b II StGB gestützte Weisung zur Wohnsitznahme nach der Entlassung an einem bestimmten Ort zur Straftatenprävention ist daher grundsätzlich nicht grundrechtswidrig und damit mög-lich. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Verurteilte selbst zu sei-ner Mutter nach A. ziehen will, sodass dort ein zumindest rudimentärer sozialer Emp-fangsraum besteht, auf den der ansonsten als hochproblematisch beschriebene Verur-teilte dringend angewiesen ist. Es ist daher auch konkret nicht rechtswidrig und nicht ermessensfehlerhaft, den Verurteilten gerade für die schwierige Zeit unmittelbar nach der Entlassung anzuhalten, diesen sozialen Empfangsraum zunächst einmal in An-spruch zu nehmen. Eine dauerhafte Wohnsitzzuweisung ist damit nicht verbunden, wie sich aus der Weisung zur Mitteilung von Wohnsitzwechseln ergibt.
ee) Die Weisung, den genommenen Wohnsitz dem Gericht mitzuteilen, ist von § 68 b I Satz 1 Nr. 8 StGB gedeckt.
ff) Keinen Bestand hat dagegen die Weisung, wonach der Verurteilte einen Wechsel des Wohnsitzes nur mit vorheriger Genehmigung des Bewährungshelfers vornehmen darf. Diese Weisung ist vom Gesetz nicht gedeckt. Der angefochtene Beschluss nennt insoweit nur allgemein die Vorschrift des § 68 b StGB, zielt aber offenbar auf die Vor-schrift des § 68 b Abs. 1 1 Nr. 8 StGB ab und übersieht dabei, dass eine diesbezügliche Weisung bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist. Eine Anordnung, einen Wohnsitzwechsel nur mit vorherigem Einverständnis des Bewährungshelfers oder der Führungsaufsichtsstelle vorzunehmen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein solcher Eingriff in das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 I S. 1 und 2 GG verstößt bereits seinem Wortlaut nach gegen § 68 b I 1 Nr. 8 StGB. Diese Vorschrift ermöglicht nur eine Meldeverpflichtung nach erfolgtem Umzug oder Wechsel des Arbeitsplatzes. Ein darüber hinausgehendes Mitsprache- oder gar Bestimmungsrecht der Führungsaufsichtsstelle oder des Bewährungshelfers bei der Wahl des Wohnsitzes ist gesetzeswidrig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2008 - 2 Ws 380/08; Senatsbeschluss vom 08.07.2010 - 1 Ws 360/10).
gg) Die gemäß § 68 b I 1 Nr. 1 StGB mögliche Weisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten örtlichen Bereich nicht ohne vorherige Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen ist zwar möglich und soll der Sicherstellung der planmäßigen Überwachung durch die Aufsichtsstelle dienen, war aber nicht beabsichtigt, wie sich aus Ziffern IV. 8., 12. und 13. des angefochtenen Beschlusses ergibt.
hh) Die Weisung, wonach der Verurteilte sich mindestens einmal wöchentlich bei sei-nem Bewährungshelfer persönlich zu melden hat, ist zwar dem Grunde nach von § 68 b I 1 Nr. 7 StGB gedeckt. Sie verstößt durch ihre konkrete Ausgestaltung jedoch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, an dessen Einhaltung bei strafbewehrten Weisungen (§ 145 a StGB) erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Fischer § 68 b Rn. 3). Nach § 68 b I 1 Nr. 7, S. 2 StGB muss sich die Weisung auf bestimmte Zeiten beziehen, die vom Gericht selbst im Vorhinein festgelegt werden. Zumindest muss eine Frequenz der Meldungen beim Bewährungshelfer vorge-geben werden (Fischer § 68 b Rn. 9) und deshalb muss die Art und Weise der Meldung näher konkretisiert werden (OLG Jena StV 2008, 88). Die Angabe einer Mindestfre-quenz ist daher nicht ausreichend, wenn nicht zugleich eine Höchstfrequenz festgelegt wird. Die nähere Festlegung des wöchentlichen Meldetermins entsprechend den Sprechstunden des Bewährungshelfers durch diesen begegnet dagegen keinen Beden-ken (Fischer a.a.O.).
ii) Ebenso entspricht die Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu befolgen, nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 68 b I 2 StGB und war daher aufzuheben. Art und Umfang der Anweisungen sind bei dieser Formulierung nämlich völlig offen und allein in das Ermessen des Bewährungshelfers gestellt. Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen wird auf den Bewährungshelfer delegiert, während hierfür allein das Gericht zuständig ist. Außerdem ist diese Weisung infolge ihres weiten Rah-mens geeignet, die Lebensführung des Verurteilten in unzumutbarer Weise einzu-schränken (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. 02. 2011 - 1 Ws 86/11 und vom 02.03.2011 - 1 Ws 90/11, jeweils unveröffentlicht).
jj) Die Weisungen, sich in jeder Kalenderwoche jeweils am Donnerstag und Samstag zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr bei der Polizeiinspektion A. und am Dienstag zwi-schen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr beim polizeilichen HEADS-Ansprechpartner bei der KPI A. persönlich zu melden, beruhen auf § 68 b I 1 Nr. 7 StGB und sind in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu beanstanden. Soweit auch die StVK hierin - auch im Zusam-menwirken mit einer Weisung zur Meldung beim Bewährungshelfer - eine verhältnis-mäßig hohe Kontrolldichte gesehen hat, hat sie diese ermessensfehlerfrei begründet mit dem hohen Risiko, das vom Verurteilten ausgeht und damit, dass diese Kontroll-dichte jedenfalls für die erste Zeit nach der Haftentlassung geboten erscheint. Das ist auch für den Senat nachvollziehbar.
kk) Die Weisung zur Arbeitslosmeldung beruht auf § 68 b I 1 Nr. 9 StGB. Ermessenfeh-lerfrei hat die StVK zur Begründung dieser Weisung auf den längeren Drogenkonsum des Verurteilten hingewiesen. Dieser macht es auch nach Ansicht des Senats bei der anzunehmenden durch den Drogenkonsum labilisierten Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich, ihn dazu anzuhalten, sich in das Erwerbsleben zu integrieren. Die Anforde-rungen sind nicht unzumutbar, da von dem Verurteilten nur dasjenige erwartet wird, was jeder vernünftige Mensch in dieser Situation tun würde.
ll) Die Weisung zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Melde- und Ausweispflichten und zur Krankenversicherung einschließlich des Nachweises der Erfüllung dieser Weisungen gegenüber dem Bewährungshelfer beruhen auf § 68 b II StPO und erscheinen nach der Begründung der StVK rechts- und ermessenfehlerfrei aus denselben Gründen erforderlich und zumutbar wie die Weisung unter Ziff. IV. 6. Auf die vorstehenden Aus-führungen hierzu wird daher Bezug genommen.
mm) Gleiches gilt für die Weisung zur Mitteilung von Veränderungen bezüglich Wohn-sitz und Arbeitsplatz an den Bewährungshelfer und an die Führungsaufsichtsstelle, die auf § 68 b II StPO bezüglich des Bewährungshelfers und auf § 68 b I 1 Nr. 8 StPO bezüglich der Führungsaufsichtsstelle beruht. Eine Unzumutbarkeit ist weder erkennbar noch dargetan.
nn) Die Verbotsweisung in Bezug auf illegale Betäubungsmittel nach dem BtMG und die gleichzeitig erteilte Kontrollweisung zur Abgabe von Urinproben beruht auf § 68 b I 1 Nr. 10 StGB. Sie ist ermessensfehlerfrei begründet mit der unbewältigten Suchtproble-matik des Verurteilten. Die angeordnete Kontrolldichte von bis zu 12 Kontrollen jährlich begegnet unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (§ 68 b III StGB) im Verhältnis zu den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren keinen Bedenken. Die Weisung ist auch hinreichend bestimmt, da eine Höchstfrequenz angegeben ist.
oo) Die Weisung zur Inanspruchnahme von Suchtberatungsgesprächen bei einer konk-ret benannten Beratungsstelle mindestens einmal monatlich und zum Nachweis der Teilnahme gegenüber dem Bewährungshelfer beruht auf § 68 b II StGB. Sie ist ermes-sensfehlerfrei begründet mit der unbewältigten Suchtproblematik des Verurteilten. Sie verstößt durch ihre konkrete Ausgestaltung jedoch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot aus denselben Gründen wie die unter Ziff. IV 3. Satz 1 erteilte Weisung zur Meldung beim Bewährungshelfer, weil keine Höchstzahl oder Höchstfrequenz der Gespräche angegeben ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zu der unter Ziff. IV 3. Satz 1 erteilten Weisung zur regelmäßigen Mel-dung beim Bewährungshelfer kann daher Bezug genommen werden.
pp) Die Weisung zur Teilnahme an einem Anti-Aggressivitäts-Training eines bestimmten Maßnahmeträgers und zum Nachweis der Teilnahme gegenüber dem Bewährungs-helfer beruht auf § 68 b II StGB. Sie ist ermessensfehlerfrei begründet mit der Auffällig-keit des Verurteilten wegen Gewaltdelikten.
qq) Die unter Ziff. IV 6. mit 9. und 11. erteilten Weisungen belasten den Verurteilten insgesamt im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Risiko jedenfalls derzeit nicht unzumutbar in seiner Lebensführung, § 68 b III StGB. Solches ist mit der Beschwer-debegründung weder dargetan, noch sonst aus den Akten ersichtlich. Sollten später Umstände eintreten, welche dem Verurteilten etwa durch eine Arbeitsaufnahme die Erfüllung einzelner Weisungen erschweren, werden diese dann unter Berücksichtigung dieser Umstände von der StVK abzuändern und den neuen Umständen anzupassen sein. Nur wegen der noch nicht konkret absehbaren Möglichkeit, dass später einmal Erschwerungen eintreten können, ist derzeit nicht von einer Unzumutbarkeit dieser Weisungen auszugehen.
rr) Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung beruht auf § 68 b I 1 Nr. 12, S. 3 StGB. Die StVK hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die formellen Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen und dass dem Verurteilten auch die gemäß § 68 b Abs. 1 3 Nr. 3 erforderliche negative Prognose gestellt werden muss. Der Senat kann auf diese Ausführungen Bezug nehmen, zumal der Verurteilte in seiner Beschwerde diesen Ausführungen nicht konkret entgegengetreten ist. Weiter hat die StVK zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die elektronische Aufenthalts-überwachung im Falle des Verurteilten konkret geeignet ist, diesen von weiteren schwe-ren Straftaten abzuhalten, weil er persönlichkeitsbedingt durch das mit der elektroni-schen Aufenthaltsüberwachung einhergehende Entdeckungsrisiko entsprechend ab-schreckbar erscheint. Auch auf diese vom Verurteilten nicht konkret angegriffenen Ausführungen kann der Senat daher Bezug nehmen.
(1) Nicht erforderlich für Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist, dass dem Verurteilten gleichzeitig Weisungen gemäß § 68 b I 1 Nr. 1 oder 2 StGB erteilt werden, deren Einhaltung mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vor-nehmlich kontrolliert werden sollen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufent-haltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betr. erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 17 f. und 35 ff.). Im Übrigen kann das Gericht nach dem Zweck des Gesetzes und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Vorgaben die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463 a IV 2 Nrn. 4 und 5 StPO den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Sinne des § 66 III 1 StGB abhalten kann (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung der Bundesre-gierung; vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 38). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung verfolgt damit nicht nur das Ziel der Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, sondern auch allgemein spezialpräventive Zwecke. Bereits das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich erhöhten Entdeckungs-risiko zu unterliegen, stärkt die Eigenkontrolle des Betroffenen. Zudem kann eine derar-tige Überwachung es den zuständigen Behörden erleichtern, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte rechtzeitig einzuschreiten (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Rostock, NStZ 2011, 521 ff.). Dass diese Mög-lichkeit der Einwirkung auf den Verurteilten besteht, hat die StVK ausführlich und über-zeugend dargelegt. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Er-messensfehlgebrauch sind nicht ersichtlich und werden mit der Beschwerde auch nicht ansatzweise aufgezeigt.
(2) Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt die elektronische Aufenthaltsüber-wachung auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Be-schwerdeführers im Sinne von § 68 b III StGB. Ob die Grenze der Zumutbarkeit beach-tet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotenti-ale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfor-dern oder gefährden. Wie bei § 56 c I 2 StGB darf die Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers frei von staatlichem Zwang sein soll. Dem Verurteilten dürfen - unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - keine Weisungen gegeben werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigen, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden soll oder er nur eine geringfügige Straftat begangen hat (vgl. zu Schönke/Schröder-Stree/Kinzig StGB 28. Aufl. § 68 b Rn. 25, § 56 c Rn. 7 ff., jeweils m.w.N.; OLG Rostock a.a.O.).
(3) Gemessen an Vorstehendem stellt die Weisung unter Ziff. IV 12. keine Unzumutbar-keit für den Verurteilten dar. Gesundheitliche oder berufliche Beeinträchtigungen gehen von den Geräten zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich nicht aus (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2011 - 2 Ws 83/11 = StraFo 2011, 525 f. = NStZ 2012, 325 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 11). Es mag sein, dass die elektronische Fußfessel den Verurteilten beim Umgang mit seinem Sohn, im Schwimmbad oder bei vergleichbaren Tätigkeiten behindert. Der Verurteilte verkennt indes, dass er schwerste Straftaten begangen hat, seine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, bislang nicht behandelt worden ist und durch ihn - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - nach wie vor erhebliche Straftaten drohen. Unter diesen Umständen ergibt die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass der Verurteilte die mit der elektronischen Fußfessel zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Dies sollte ihm schon deshalb möglich sein, weil elektronische Fußfesseln im normalen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Seinem sozialen Nahbereich - insbesondere seinem Sohn gegenüber - muss er sich diesbezüglich - was schon seine Fürsorgeverpflichtungen diesem gegenüber gebieten - allerdings in geeigneter Art und Weise öffnen und sich in altersgerechter Art und Weise erklären. Die bislang bekannten Störungen im Betrieb der elektronischen Überwachung beeinträchtigen - was entscheidend ist - jedenfalls nicht die technische Umsetzung der mit der Weisung verfolgten Ziele.
ss) Die Weisung zur Aufstellung der Home-Unit in der Wohnung und zur Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service beruht auf § 68 b II StGB. Der ungestörte Betrieb der Home-Unit, welche dafür sorgt, dass die GPS-Ortung wäh-rend des Aufenthalts der elektronischen Fußfessel im Empfangsbereich der Home-Unit nicht stattfindet, dient ausschließlich dazu, eine unzumutbar genaue Überwachung des Verurteilten in dessen häuslichen Bereich zu vermeiden, und erscheint daher als gera-dezu notwendiges Korrelat der unter Ziff. IV 12. erteilten Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Auf § 68 d II StGB, wonach die Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Abstand von zwei Jahren auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen sind, wird in diesem Zusammenhang lediglich hingewiesen.
tt) Die Weisung, einen Kontakt zum Sohn nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Jugendamt aufzunehmen und zu pflegen, beruht auf § 68 b II StGB. Die Weisung greift auch nicht unmittelbar in die dem Verurteilten aus Art. 6 I, II GG zustehenden Eltern-rechte ein, da sie in Bezug auf diese keine Regelungen enthält, sondern nur das Gebot, sich bei Ausübung des Umgangsrechts der Vermittlung des Jugendamtes zu bedienen. Wie das Umgangsrecht des Verurteilten inhaltlich auszugestalten ist, bleibt im Konflikt-falle dem Familiengericht vorbehalten. Die Weisung erscheint angesichts des Gewaltpo-tenzials des Verurteilten erforderlich und lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
uu) Der Vorbehalt weiterer Weisungen ergibt sich aus dem Gesetz (§ 68 d I StGB).
vv) Die Übertragung der Belehrungen auf die Vollzugsanstalt beruht auf § 463 III, 454 IV StPO. Durch die rein deklaratorische und rechtlich zutreffende Feststellung, dass wegen der weiteren vollständig verbüßten Freiheitsstrafe keine Führungsaufsicht ein-tritt, wird der Verurteilte zudem auch nicht beschwert.
c) Soweit vorstehend Weisungen aufgehoben wurden, war für den Senat weiter nichts veranlasst. Da der Senat, wie oben bereits ausgeführt, nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der StVK setzen kann, ist ihm eine eigene Sachentscheidung - ausnahmsweise (vgl. § 309 II StPO) - verwehrt. Eine Zurückverweisung ist nicht erfor-derlich, da die StVK von Amts wegen, gegebenenfalls auf Anregung der StA, des Be-währungshelfers oder der Führungsaufsichtsstelle, zu prüfen hat, welche Weisungen dem Verurteilten an Stelle der aufgehobenen Weisungen zu erteilen sind oder wie die Weisungen, soweit sie grundsätzlich möglich sind, rechtsfehlerfrei neu zu fassen sind. Im Übrigen war auch die einfache Beschwerde des Verurteilten zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 IV StPO.

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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