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Entscheidungen

Zivilrecht

Geisterkletterer, Turborutsche

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2012 - 2 U 271/11

Leitsatz:


In dem Rechtsstreit
1. Frank K.
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2. ... Bäder, Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer

Streithelferin des Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

g e g e n

1. Daniela D., Beklagte und Berufungsbeklagte,

2. Stefan M.,

Beklagter und Berufungsbeklagter -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Syrbe und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung

vom 31.05. 2012

für Re c h t erkannt:




Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 31. Januar 2011 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2006 zu zahlen.

2) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 612,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2006 zu zahlen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 17.02.2006 im Freizeitbad M. Mare in R. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder andere Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 27/100 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 73/100. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner von den Kosten der Streithilfe der ersten Instanz 73/100. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagen gesamtschuldnerisch 7/10, der Kläger 3/10. Von den Kosten der Streithilfe im Berufungsverfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 7/10. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Der Kläger begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Badeunfall, der sich am 17.2.2006 in dem von der Streithelferin bis 2008 als Freizeitbad betriebenen "M." in R. ereignete.

Das Freizeitbad verfügte über zwei große Wasserrutschen. Eine dieser Rutschen, die grüne "Turborutsche", verlief so steil, dass der Benutzer nahezu im freien Fall unten ankam. Das im Keller des Bades befindliche schmale Auslaufbecken war nach beiden Seiten hin durch Absperrgitter mit einer Glasfüllung gesichert; am Ende befand sich ein Drehkreuz, welches sich bestimmungsgemäß nur in einer Richtung drehen ließ und damit ein Betreten des Auslaufbeckens verhindern sollte. Nach Betätigung des Drehkreuzes durch den Badegast schaltete die oben am Rutscheneingang installierte Ampelanlage auf Grünlicht; erst dann ließ sich auch das dort angebrachte Drehkreuz öffnen.

Der Unfall ereignete sich vormittags kurz nach der Öffnung des zu diesem Zeitpunkt noch wenig frequentierten Bades. Die Beklagten, die das Freizeitbad zum ersten Mal besuchten, folgten einer im Hallenbadbereich angebrachten Beschilderung mit der Aufschrift "Schatzinsel" und gelangten so in den Raum, in dem sich die beiden Auslaufbecken der Rutschenanlagen befanden. Die Rutschen wurden zu diesem Zeitpunkt nicht benutzt, so dass sich dort keine weiteren Badegäste aufhielten. Beide Beklagte waren sich über die Bedeutung der Röhren und der beiden Wasserbecken nicht im Klaren. Sie stiegen in das Auslaufbecken der grünen Rutsche und krabbelten sodann - die Beklagte zu 1) voran - in die Röhre. In diesem Augenblick rutschte der Kläger, für den die Ampelanlage am Rutscheneingang zuvor Grünlicht anzeigte, die grüne Steilrutsche hinunter. Hierbei stieß er mit voller Wucht, mit angezogenen Beinen ankommend, gegen die Beklagte zu 1) und prallte mit den Knien gegen ihren Rücken. Wegen der Enge in der Röhre sowie der hohen Geschwindigkeit war es ihm nicht möglich, einen Zusammenprall zu verhindern.

Bei diesem Zusammenprall wurden alle drei Beteiligten verletzt. Bei dem Kläger wurde zunächst eine Kontusion des lateralen Tibiaplateaus (Schienbeinkopf) rechts festgestellt, weshalb das rechte Kniegelenk durch eine Schiene ruhig gestellt wurde. Der Kläger war zunächst vom 18.2.2006 bis zum 12.3.2006 arbeitsunfähig. Da sich die Beschwerden nach Entfernung der Schiene nicht besserten, begab sich der Kläger ab dem 5.4.2006 in fachärztliche Behandlung des Orthopäden Dr. W., der im Mai 2006 bei einer operativen Spiegelung des Kniegelenks auch eine Teilfraktur des Schienbeinkopfes seitlich feststellte. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der von ihm ebenfalls diagnostizierte Knorpelschaden 3. Grades am Schienbeinkopf Unfallfolge ist.

Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 € und darüber hinaus einen Anspruch auf Verdienstausfall (entgangene Einkünfte aus Nebentätigkeit von Februar bis August 2006 (1.800,00 €) sowie Erstattung der Kosten für zwei ärztliche Befundberichte sowie die Nebenkostenpauschale geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden verlangt.

Der Kläger hat der Betreiberin des Freizeitbades M. den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagten hätten zumindest fahrlässig gehandelt, da sie die vorhandenen Hinweise missachtet hätten, wonach der Aufenthalt in den Auslaufbecken beider Rutschen untersagt gewesen sei. Aufgrund der Ausgestaltung des Bereichs hätten die Beklagten wissen müssen, dass sie sich dort nicht hätten aufhalten dürfen. Weil ihnen das Drehkreuz den Zugang versperrt hätte, hätten die Beklagten die Absperrung überstiegen. Dies hätten die Beklagten auch gegenüber dem Bademeister, dem Zeugen F., zugegeben.

Die Beugung des Knies sei seit dem Vorfall eingeschränkt und schmerzhaft. Er könne nur eingeschränkt gehen und humple. An eine vollständige Belastung des Beines sei nicht im Entferntesten zu denken, erst recht nicht an eine sportliche Betätigung. Auch mehr als neun Monate nach dem Schadensereignis habe er noch Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt, die seine Bewegungsabläufe erheblich einschränkten. Es sei nicht absehbar, welche konkreten Folgeschäden das Unfallereignis noch auslösen werde. Eine längerfristige Behandlung des rechten Kniegelenks sei weiterhin medizinisch erforderlich. Ferner müsse er damit rechnen, dass er aufgrund der Teilfraktur des Schienbeinkopfes seitlich sowie des Knorpelschadens in dem betroffenen Gelenk an einer Arthrose erkranken werde. Schließlich sei inzwischen auch im linken Knie ein Knochenfragment in der Größe von 1 cm Länge, 6 mm Dicke festgestellt wurden, welches anlässlich des Unfalls abgesprengt worden sei.

Infolge der unfallbedingten Verletzungen habe er seine bis dahin ausgeübte Nebentätigkeit bei der City Reformhaus GmbH H. in K. nicht mehr ausführen können, wodurch ihm bis August 2006 ein Verdienstausfall von 1.800,00 € (durchschnittlich 300,00 € netto monatlich) entstanden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 7.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.877,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 17.2.2006 im Freizeitbad M. in R. zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder andere Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Streitverkündete hat keinen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 zu zahlen. Des Weiteren sind die Beklagten verurteilt worden, an den Kläger 612,58 € (Verdienstausfallschaden 540,00 €; Befundberichte, 25,33 € und Nebenkostenpauschale 25,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger teilweise mit seiner Berufung.

Der Kläger trägt nunmehr vor,

das Landgericht habe zu Unrecht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einen Dauerschaden nicht berücksichtigt Es habe die schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Dr, W. vom 12.12.2007 (GA 156-158) nicht hinreichend berücksichtigt, der von Anfang an eine Knorpelschädigung bedingt durch den Unfall diagnostiziert habe. Zwar habe der gerichtliche Sachverständige Dr. K. einen solchen Defekt ausgeschlossen. Tatsächlich habe sich dann im Rahmen der Beweisaufnahme aufgrund des fachradiologischen Gutachtens ein Knorpeldefekt bestätigt, auch wenn der Radiologe diesen Defekt als sehr klein bezeichnet habe. Infolge des Unfalls habe sich sein Leben nachhaltig verändert, insbesondere was Erschwernisse bei Unternehmungen betreffe. Der Einschätzung des Landgerichts stünden die Feststellungen der anderen Ärzte Dr. P. und Dr. R. in ihrem orthopädisch- und unfallchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 31.07.2007 eindeutig entgegen. Dort sei ab dem 01.20.2006 eine MdE auf weiteres von 10% festgestellt worden. Dr. S. habe in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 27.09.2009 die Feststellung getroffen, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des rechten Beines von 1/7 Beinwert gegeben sei. Diese Folge sei unfallbedingt. Das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise den Sachverständigen Dr. S. nicht vernommen. Es bestehe weiterhin ein Arthroserisiko. Es liege ein Dauerschaden vor. Der Feststellungsantrag sei begründet. Ihm stehe zumindest ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € zu.

Der Kläger erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten hinsichtlich Ziffer 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber € 7.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

sowie

unter Abänderung der Ziffer 3) des Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 17.02.2006 im Freizeitbad M. in R. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder andere Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der Streithelfer des Klägers hat sich diesen Anträgen angeschlossen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuwesen.

Die Beklagten tragen vor,

das Landgericht habe zu Recht einen Dauerschaden am rechten Knie verneint. Der Kläger habe diesen Beweis nicht erbracht. Zwar sei den fachradiologischen Gutachten zu entnehmen, dass ein Knorpeldefekt tatsächlich vorliege. Dieser sei jedoch direkt nach dem Unfall auf den MRT Bildnern vom 08.03.2006 zu erkennen. Der gerichtliche Sachverständige Dr. K. habe zu Recht darauf hingewiesen, das eine Prädisposition des Klägers, insbesondere durch Übergewicht als begünstigende Ursache, für die Entwicklung eines solchen Knorpelschadens auf dem Lateraltibiaplateau möglich sei. Die Sachverständigen hätten festgestellt, dass nunmehr mehr als vier Jahre nach dem Unfall keine sekundär arthrotischen Veränderungen zu beobachten seien und deshalb kein Dauerschaden zu erwarten sei.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

1) Das Landgericht hat zu Recht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger gem.§§ 823 Abs.1 und Abs. 2 BGB i.V. m. § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung), 830 Abs. 1 S. 2, 840, 253 BGB Ersatz sämtlichen diesem anlässlich des Badeunfalls vom 17.2.2006 entstandenen materiellen Schadens sowie Schmerzensgeld zu leisten. Die Beklagten haben bei der Benutzung der Rutsche grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Infolge des Blockierens des Rutschenlaufs ist es zu der Körperverletzung des Klägers gekommen. Die Beklagten haben auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil kann Bezug genommen werden. Angriffe hiergegen werden im Berufungsverfahren nicht geführt.

a) Das Landgericht hat ferner ausgeführt, es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass sämtliche Knieverletzungen, für die der Kläger Schadensersatz begehrt, ursächlich auf das Unfallereignis vom 17.2.2006 zurückzuführen seien:

Unstreitig habe zwar der Kläger im rechten Knie einen Bruch des äußeren Schienbeinkopfes (Infraktion im lateralen Tibiaplateau, in der Form eines nicht dislozierten knöchernen Abrisses der Eminentiaintercondylaris lateralis (Kreuzbandhöcker) erlitten. Ebenso unstreitig sei diese knöcherne Verletzung danach jedoch wieder folgenlos verheilt. Ferner sei zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die von Dr. W. bei der Arthroskopie am 16.5.2006 festgestellte drittgradige retropatellare (also hinter der Kniescheibe befindliche) Knorpelschädigung in Form einer Chondromalazie unfallunabhängig sei. Hingegen habe im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden können, dass der Kläger im Bereich der nicht verschobenen Bruchstelle am äußeren Schienbeinkopf auch einen drittgradigen Knorpelschaden erlitten habe, der für die heute noch fortbestehenden Einschränkungen hinsichtlich der Beweglichkeit und der Belastbarkeit des rechten Knies verantwortlich und insoweit als Dauerschaden zu bewerten sei. In diesem Punkt habe der Kläger nicht den Nachweis führen können, dass er infolge des Unfalls einen Knorpelschaden dieses Ausmaßes erlitten habe.

Der Sachverständige Zeuge Dr. W. habe zwar aufgrund der von ihm anlässlich der Kniegelenksspiegelung am 16.5.2006 gewonnenen Erkenntnisse die Feststellung getroffen, dass es bei dem Unfall auch zu einem Knorpelaufbruch am lateralen Tibiaplateau gekommen sei. Diese Einschätzung habe er in seiner mündlichen Erläuterung am 14.9.2009 aufrechterhalten und dazu ausgeführt, dass die bei dem Aufprall wirksam gewordene Energieeinwirkung geeignet gewesen sei, einen solchen Knorpelschaden hervorzurufen.

Dieser Sichtweise sei jedoch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. K., insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 6.5.2009, entgegengetreten. Dort habe er näher ausgeführt, dass der von Dr. W. beschriebene Knorpelschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als unfallbedingt zu werten sei. Dagegen spreche bereits der Unfallhergang (heftiger Anprall mit dem stark gebeugten Kniegelenk gegen den Rücken der Beklagten zu 1), bei dem die Tibiakopfgelenkfläche keinem direkten Aufprall ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr wäre vom Unfallmechanismus her eine Knorpelschädigung gegebenenfalls an der Kniescheibenrückfläche oder der distalen Femurgelenkfläche zu erwarten gewesen, ähnlich wie beim Anpralltrauma des Kniegelenks am Armaturenbrett eines Pkws. Der Sachverständige habe auch auf eine mögliche Prädisposition des Klägers (leichte valgische Beinachse ("X-Beine" und Übergewicht) als begünstigende Ursache für die Entwicklung eines solchen Knorpelschadens auf dem lateralen Tibiaplateau hingewiesen. Aufgrund dieser Einschätzung des Sachverständigen Dr. K., der als leitender Arzt der Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie am B.-krankenhaus K. über ein breites Erfahrungswissen verfüge und dem erkennenden Gericht aus einer Anzahl von Verfahren als besonders sorgfältig und zuverlässig arbeitender Gutachter bekannt sei, habe der Unfallzusammenhang dieses Knorpelschadens bereits als nicht nachgewiesen angesehen werden können.

Am Ende der mündlichen Erläuterungen durch den Sachverständigen Zeugen Dr. W. und den Sachverständigen Dr. K. in der Verhandlung vom 14.9.2009 hätten es beide Fachmediziner jedoch für geboten erachtet, die zwischen ihnen nach wie vor kontrovers beurteilte Frage mithilfe einer vergleichenden Interpretation sämtlicher vorliegenden Bildgebungen durch einen Radiologen abschließend klären zu lassen. In ihren beiden fachradiologischen Gutachten vom 1.4.2010 und 19.9.2010 seien die Sachverständigen Prof. Dr. D. und Prof. Dr. K. jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Knorpelschädigung in dem von Dr. W. beschriebenen Ausmaß tatsächlich nicht vorliege. Die Zusammenschau der bisher vorliegenden Bildgebungen, beginnend mit den Röntgenaufnahmen vom 18.2.2006 und dem MRT vom 8.3.2006 unter Einschluss neuerer MRT-Untersuchungen vom 31.8.2009 und 14.7.2010, habe nämlich ergeben, dass sich lediglich eine kleine Stufe in der Gelenkfläche des lateralen Tibia-plateaus gefunden habe. Dort habe die Knorpeloberfläche einen kleinen, im Durchmesser ca. 5 mm großen Knorpeldefekt aufgewiesen. Dieser durch die Kontusionierung des Tibiakopfes entstandene Defekt werde in der Zusammenfassung des Gutachtens von den Sachverständigen als "sehr klein" bezeichnet, er werde kaum als Auslöser der von dem Kläger dargestellten Kniebeschwerden in Betracht kommen. Dies werde dadurch bestätigt, dass die radiologischen Sachverständigen festgestellt hätten, dass sich über den inzwischen zu überblickenden Gesamtbeobachtungszeitraum von mehr als vier Jahren sekundärarthrotische Veränderungen auf der Basis der erhobenen Befunde nicht entwickelt hätten. Damit stehe zugleich fest, dass für den Kläger aus den nachgewiesenen Unfallverletzungen kein besonderes Arthroserisiko resultiere, jedenfalls aber lasse sich bezüglich des Risikos der Ausbildung einer Gonarthrose nicht zuverlässig zwischen den nachgewiesenen Unfallfolgen und den Vorschädigungen des Klägers unterscheiden.

Das Landgericht ist der abschließenden Einschätzung der beiden Fachradiologen, deren Fachkompetenz als Universitätsmediziner nicht in Zweifel gezogen werden könne, gefolgt. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger sei diesem Gutachtenergebnis nicht mehr entgegengetreten und habe das Ergebnis offensichtlich akzeptiert. Damit lasse sich nicht sicher abgrenzen, ob die von dem Kläger berichteten fortbestehenden Beschwerden am rechten Knie (nach längeren Spaziergängen über mehr als 3-4 km, nach längerem Stehen und beim Treppensteigen, beim Radfahren auf Bergstrecken), die einzelne sportliche Tätigkeiten unmöglich machten (Jogging), auf den nachgewiesenen Unfallverletzungen oder der ebenfalls nachgewiesenen Vorschädigung des Knies beruhten. Auch die Bekundungen der als Zeugin vernommen Ehefrau des Klägers hätten für die Klärung dieser Frage nicht weiter helfen können. Das gleiche gelte für die Einschätzungen, die Dr. P. und Dr. R. in ihrem orthopädisch-unfallchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 31.12.2007 (MdE ab 1.10.2006 bis auf weiteres 10 %) und Dr. S. in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 27.8.2009 (Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des rechten Beins: 1/7 Beinwert) getroffen hätten. Der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 25.9.2009 ergänzend beantragten Vernehmung von Dr. S. als sachverständigen Zeugen bedürfe es ebenfalls nicht, da nicht dargetan sei, dass dieser Unfallchirurg Kenntnis von neuen Befundtatsachen habe oder über größere Sachkunde verfüge als die gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Schließlich habe der Kläger auch nicht beweisen können, dass das im linken Bein festgestellte Knochenfragment auf das Schadensereignis von Februar 2006 zurückzuführen sei. Hierzu habe der Sachverständige Dr. K. in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass es sich hierbei zwar um einen freien Gelenkskörper handeln könne, der sich anlässlich des Unfallereignisses ausgebildet haben konnte. Entscheidend gegen einen Unfallzusammenhang spreche hingegen, dass der Kläger nach dem Unfall nicht über Beschwerden am linken Kniegelenk geklagt und gegenüber dem Sachverständigen angegeben habe, nur einmalig im November 2007 eine Einklemmungssymptomatik am linken Kniegelenk verspürt zu haben. Bei einem beschwerdefreien Intervall von 21 Monaten könne - so der Sachverständige - ein Unfallzusammenhang mit dem einmaligen Einklemmungsereignis nahezu ausgeschlossen werden. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folge das Gericht.

b) Diese Ausführungen des Landgerichts werden von dem Kläger teilweise mit seiner Berufung zu Recht angegriffen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.11.2011 (GA 685 ff.) ergänzend Beweis über die Behauptungen des Klägers erhoben, dass der in den fachradiologischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. D. und Prof. Dr. K. vom 01.04.2010 (GA.418 ff.) und. 10.09.2010 (GA 459 ff.) beschriebene kleine Knorpeldefekt in der Gelenkfläche des lateralen Tibiaplateaus mit einem Durchmesser von ca. 5 mm, der mehr als 50 % der Knorpeldicke ausmache und somit einer 3.-gradigen Chondropathie entspreche (GA 462 f.), ursächlich für die von ihm geschilderten Beschwerden am rechten Knie sei, insbesondere nach längeren Spaziergängen von mehr als 3-4 km, nach längerem Stehen und beim Treppensteigen, beim Radfahren auf Bergstrecken oder bei sportlichen Betätigungen wie Jogging und die beschriebene Beeinträchtigung zu einem Dauerschaden führe. Mit der Erstellung des Gutachtens ist der ärztliche Direktor, Prof. Dr. med. P. A. G., der Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in L., beauftragt worden.

Der Sachverständige Prof. Dr. G. ist in seinem Gutachten vom 28.03.2012 (GA 600 ff.) zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Rahmen der Begutachtung geklagten Beschwerden typisch für Knorpelschäden des Kniegelenkes seien. Die erhobenen Untersuchungsbefunde mit Muskelmassenminderung des rechten Ober- und Unterschenkels sowie Umfangsvermehrung des rechten Kniegelenkes wiesen auf eine Minderbelastbarkeit bei Reizzustand hin. Klinisch zeige sich ein retropatellares Reiben, wobei das Zohlenzeichen, das Ausdruck für eine retropatellare Schmerzhaftigkeit sei, negativ gewesen sei und während des Untersuchungsvorganges mehrfach habe wiederholt werden können, ohne dass hier ein Schmerzereignis auszulösen gewesen sei. Deutliche Schmerzen hätten sich auf Höhe des Gelenkspaltes, hier medial und lateral ohne relevanten Seitenunterschied ergeben. Sowohl der unfallunabhängige Vorschaden (Knorpelschaden im Gelenk zwischen Kniescheibe und Oberschenkelrolle), als auch der Unfallschaden seien prinzipiell geeignet die geklagten Beschwerden zu verursachen. Nach klinischem Untersuchungsbefund sei das retropatellare Reiben auf beiden Seiten gleich stark ausgeprägt, die klinische Untersuchung zeige hier keinerlei Symptomatik. Auch weise das linke Kniegelenk bei klinisch vergleichbar ausgeprägter retropatellarer Chondropathie (pathologische Veränderungen des Gelenkknorpels) keinen Kniegelenkerguss, keine Kapselschwellung und keine Dystrophie der kniegelenküberbrückenden Muskulatur auf, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die geklagten Beschwerden des rechten Kniegelenkes wesentlich auf die retropatellare Chondropathie zurückzuführen seien. Die klinische Erfahrung zeige, dass eine Vielzahl der Patienten, die eine vergleichbare Verletzung (Ausriss des lateralen Kreuzbandhöckers mit Schädigung des Kniegelenkknorpels) lang anhaltend erlitten hätten über Beschwerden klagten. Solche Beschwerden seien regelhaft durch verstärkte Belastung zu akzentuieren. Mittelfristig könne auch ein unfallunabhängiger Vorschaden durch einen unfallbedingten chronischen Reizzustand akzentuiert und im Fortschreiten beschleunigt werden. Im begutachteten Fall finde sich als Folge der Minderbelastbarkeit und des chronischen Reizzustandes im Kniegelenk eine Bewegungseinschränkung sowie eine Minderung der kniegelenkumspannenden Muskulatur.

Die beschriebene Beeinträchtigung führe zu einem Dauerschaden. Nachweisbar finde sich eine Kapselschwellung und eine Bewegungseinschränkung. Diese Funktionsbeeinträchtigungen stellten bereits einen Dauerschaden dar:

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des ärztlichen Direktors der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die beim Kläger vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen am rechten Knie auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Der Senat hat keinen Anlass an den von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. zu zweifeln. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten mit der Bewertung der radiologischen Vorgutachter auseinandergesetzt und ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerden des Klägers im rechten Kniegelenk maßgeblich auf einen Vorschaden zurückzuführen sind. Dabei ist für den Senat überzeigend, dass der Sachverständige Prof. Dr. G. beim Vergleich beider Kniee festgestellt hat, dass das Retropatellarreiben auf beiden Knien gleich stark ausgeprägt sei, die klinische Untersuchung hierzu keinerlei Symptomatik zeige. Der Sachverständige stellte am linken Kniegelenk - anders als beim rechten Kniegelenk (Gutachten S. 5, GA 604) - weder einen Kniegelenkserguss noch eine Kapselschwellung oder eine Dystrophie der kniegelenksüberbrückenden Muskulatur fest. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Sachverständige die Beschwerden am rechten Kniegelenk nicht im Zusammenhang mit einem Vorschaden sieht.

Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass der Nachweis der Kapselschwellung und die Bewegungseinschränkung bereits einen Dauerschaden darstellen.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich unter den von ihm geklagten Beschwerden am rechten Knie leidet. Die Zeugin K., Ehefrau des Klägers, hat hierzu anlässlich ihrer Vernehmung durch das Landgericht am 14.09.2009 bekundet, dass es ihrem Mann seit dem Unfall nicht mehr möglich sei, so wie früher zwei- bis dreimal wöchentlich joggen zu gehen. Auch Treppensteigen bereite ihm nach einer gewissen Zeit Probleme. Auch längere Strecken Spazierengehen sei nicht mehr schmerzfrei möglich. So etwa nach einer Stunde bereite ihm das Knie dann Probleme. Allerdings fahre ihr Mann weiterhin gelegentlich mit dem Rad und gehe auch regelmäßig Schwimmen. Wenn ihr Mann das Knie zu stark belaste, schwelle es auch heute noch regelmäßig an, er müsse das Knie dann hoch legen und es kühlen. Sie kennen ihren Mann seit 26 Jahren. Von irgendwelchen früheren Vorschädigungen im Kniebereich sei ihr nichts bekannt. Zum gesamten Zustand des Knies sei zu sagen, dass sich da in den letzten Jahren keine Verbesserungen ergeben hätten. Der Zustand sei gleich bleibend.

Der Senat hat auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtstreitshaben kann, keine Zweifel an der Wahrheit dieser Aussage. Die von der Zeugin geschilderten Beschwerden entsprechen den von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. beschriebenen typischen Folgen des unfallbedingten Knorpeldefekts.

2) Die Berufung des Klägers macht zu Recht geltend, dass angesichts der erlittenen Verletzungen und deren Folgen das ihm vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nicht angemessen ist.

Gemäß § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m § 229 StGB kann der Kläger für die Verletzung seines Körpers eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs kommt es maßgebend auf die Dauer, Art und Schwere der Verletzung an (Bamberger/Roth, § 253 Rn. 14, 16, 29).

Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes lediglich berücksichtigt, dass es zu einem Bruch des äußeren Schienbeinkopfes (Infraktion im lateralen Tibaiplateau, in der Form eines nicht dislozierten knöchernen Abrisses der Ementia intercondylaris lateralis , Kreuzbandhöcker) gekommen sei, die aber folgenlos verheilt sei. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Kläger weiterhin am äußeren Schienbeinkopf einen drittgradigen Knorpelschaden erlitten hat, der für weitere Einschränkungen in der Beweglichkeit des rechten Knies verantwortlich ist und einen Dauerschaden darstellt.

Im Hinblick auf vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung (Hacks/Wellner(Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2012, 30. Aufl., AG Döbeln, Urteil vom 30.11.2006 - 2 C 350/06, lfd. Nr. 1032; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.5.2000 - 22 U 148(99 - N JW-RR 2001, 890, lfd. Nr. 1275; LG Bonn, Urteil vom 20.11.2007 - 2 = 367/06 - NJW-RR 2008, 1344; LG Kassel, Urteil vom 18.9.1990,zfs 1990, 187, lfd. Nr. 1378) erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen.

3) Darüber hinaus ist die Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsbegehrens (§ 256 ZPO) zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht für gegenwärtige und zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt und Ansprüche nicht auf Dritte oder andere Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag als nicht zulässig angesehen, da es an einem Feststellungsinteresse fehle. Voraussetzung hierfür sei, dass künftige Schadensfolgen zumindest entfernt möglich seien (BGH NJW 2001, 1432). Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall, da die Unfallverletzungen folgenlos ausgeheilt seien und ein Dauerschaden nicht nachgewiesen sei. Da unter Berücksichtigung des vom Senat im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik jedoch von einem Dauerschaden auszugehen ist, sind weitere Schadensfolgen materieller und immaterieller Art (soweit letztere jetzt noch nicht in die Bemessung prognostizierend einbezogen werden konnten) nicht ausgeschlossen. Die Feststellung hinsichtlich materieller Schäden umfasst sämtliche seit Rechtshängigkeit eingetretenen weiteren Schäden, weil der Kläger nicht gehalten war, die zulässigerweise erhobene Feststellungsklage auf Leistung umzustellen, soweit Schäden im Laufe des Prozesses bezifferbar geworden sein sollten (BGH, NJW-RR 2004, 79 [BGH 17.10.2003 - V ZR 84/02]).

4) Die Tenorierung zu Ziffer 2) des Tenors bezieht sich zur Klarstellung der Abänderung des Urteils auf den von der Berufung nicht angegriffenen Verdienstausfallschaden, Schadensersatz betreffend der Befundberichte und die Nebenkostenpauschale.

Auf die Berufung des Klägers war das Urteil, wie tenoriert, abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs, 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 € (4.000,00 € Antrag Schmerzensgeld festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.


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