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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Computerbetrug, strafbarer Versuch, Vorbereitungshandlung,

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02.05.2012 - (3) 121 Ss 40/12 (26/12)

Leitsatz: Hat ein Täter widerrechtlich Konto-, Identifikations- und Transaktionsnummern sowie Zugangscodes von anderen Benutzern des Internets mittels Phishing erlangt, liegt ein Ansetzen zur Verwirklichung des Straftatbestands des Computerbetrugs in Sinne des § 22 StGB erst dann vor, wenn er diese Daten verwendet, indem er sie beispielsweise in den Computer eingibt, um so eine von dem tatsächlich Berechtigten nicht autorisierte Überwei-sung zu tätigen. Die Einrichtung von Zielkonten, eine fingierte polizeiliche Anmeldung und das Abfangen von Kontounterlagen können dagegen zwar auf einer Täuschungshandlung beruhen, stellen jedoch noch keinen versuchten Computerbetrug dar.


(3) 121 Ss 40/12 (26/12)

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges u.a.

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 2. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung – auch über die Kosten der Revision – an ei-ne andere Abteilung des Amtsgerichts zurückver-wiesen.
G r ü n d e:



Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. Dezember 2011 wegen versuchten Computerbetruges in sieben Fällen und wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ge-gen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmit-tel hat (vorläufig) Erfolg.

Der Tatrichter hat folgende Feststellungen getroffen:
Im September 2011 hat der Angeklagte die ihm bekannten Lands-leute S. K. und N. K. veranlasst, sich zum Schein unter der Anschrift Bismarckstraße 108 in 10625 Berlin anzumelden und unter Hinweis auf den Bezug von Sozialleistungen bei verschie-denen Kreditinstituten acht Bankkonten zu eröffnen. Die Konto-unterlagen, insbesondere die Geldkarten nebst den entsprechen-den PIN-Nummern sowie die Online-Zugangsdaten fing der Ange-klagte ab, weil er die Konten als Zielkonten verwenden wollte, auf die von fremden Konten mittels erschlichener Zugangsdaten Geldbeträge transferiert werden sollten. Auf einem von der Zeugin N. K. eingerichteten Konto gingen im weiteren Verlauf 4.000 Euro ein, die mittels erschlichener Zugangsdaten von dem Sparkassenkonto der A. und A. G.-Stiftung in Frankfurt am Main abgebucht worden waren.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Computerbetruges in sieben Fällen bzw. vollendeten in einem Fall nicht. Nach § 263a StGB macht sich strafbar, wer das Er-gebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Ge-staltung des Programms, Verwendung unrichtiger oder unvoll-ständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonst un-befugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, um sich oder einem Dritten auf Kosten eines anderen einen rechtwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Tat versucht mithin nur, wer unmittelbar zu einer dieser Handlungen ansetzt. Dies liegt erst dann vor, wenn die Handlung nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgela-gert ist und im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischen-akte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmündet [vgl. BGHSt 26, 201, 203; Fischer, StGB 59. Aufl., § 22 Rdn. 10 m.w.N.]. Nach der Vorstellung des Täters müssen seine das Rechtsgut gefährdenden Handlungen, sofern sie nicht unmittel-bar zur Tatbestandserfüllung führen, zumindest in unmittelba-rem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen [vgl. BGH NStZ 1989, 473]. Dementsprechend kommt dem nach der Vorstellung des Täters unmittelbaren Übergang seiner Handlun-gen in die Tatbestandsverwirklichung entscheidende Bedeutung zu. Da es vorliegend um die widerrechtliche Verwendung von Konto-, Identifikations- und Transaktionsnummern sowie Zu-gangscodes geht, die der Täter von anderen Benutzern des In-ternets mittels Pishing erlangt hat, liegt ein Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB erst dann vor, wenn er diese Daten verwendet, indem er sie bei-spielsweise in den Computer eingibt, um so eine von dem tat-sächlich Berechtigten nicht autorisierte Überweisung zu täti-gen [vgl. Tiedemann in LK-StGB, 11. Aufl., § 263a Rdn. 79]. Erst durch diese Handlung benutzt der Täter die erlangten Da-ten und beeinflusst das Ergebnis des von ihm unbefugt einge-leiteten oder manipulierten Datenverarbeitungsprozesses ent-sprechend seiner Tatplanung. Vorliegend mag zwar für den Ange-klagten die Einrichtung von Zielkonten für die unbefugt vorge-nommenen Überweisungen notwendiger Bestandteil des gesamten Handlungskomplexes sein, zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a StGB gehört sie nicht. Die Einrichtung der Konten, die fingierte polizeiliche Anmeldung und das Abfangen der Kon-tounterlagen beruhen zwar auf einer Täuschungshandlung, führen jedoch nicht unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestandes des § 263a StGB. Hierzu bedarf es einer späteren und an einem an-deren Ort vorgenommenen, die Vermögensverfügung unmittelbar auslösenden Handlung [vgl. OLG Karlsruhe NJW 1982, 59, 60]. Mit der von dem Amtsgericht gegebenen Begründung kann daher weder ein Versuch noch eine Vollendung einer Straftat nach § 263a StGB bejaht werden.

Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhand-lung Feststellungen getroffenen werden können, die eine Verur-teilung wegen versuchten bzw. vollendeten Computerbetruges, gegebenenfalls aber auch der Beihilfe hierzu rechtfertigen könnte, hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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