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Entscheidungen

StPO

Urteil, BtM, Besitz, Mindestfeststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2012 - III 2 RVs 124/12

Leitsatz: Es kann bei der Darstellung des aufgrund des Inbegriffs der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) festgestellten Sachverhalts nicht dem Revisionsgericht überlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der Urteilsgründe mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewertung im Einzelfall zu ermitteln.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III 2 RVs 124/12
In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht., den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am
30. August 2012
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichters - Duisburg vom 22. Mai 2012 (44 Ds 705/11) nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. Mai 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese Verurteilung hat der Angeklagte form- und fristgerecht angefochten, das Rechtsmittel aber zunächst noch nicht bestimmt. Noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er dann sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22. Mai 2012 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufgrund der Sachrüge aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), da die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an die Urteilsgründe zu stellen sind.
1
Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies erfordert grundsätzlich eine in sich geschlossene Darstellung aller äußeren und damit im Zusammenhang stehenden inneren Tatsachen, damit erkennbar wird, auf welcher Grundlage der Tatrichter die rechtliche Beurteilung vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1990, 496 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verurteilung nur zulässig, wenn das strafbare Verhalten des Ange-klagten so konkret bezeichnet wird, dass erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfasst werden. Ein Schuldspruch wegen einer Tat, die nach Ort und Zeit oder Anlass der Begehung nicht näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur vage beschrieben wird, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl. BGH NStZ 1994, 352, 353 m. w. N.). Der Tatrichter hat daher die Urteilsgründe nach einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können und welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht aus diesem Grunde für erfüllt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfolgen zugrunde gelegt hat (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13; BGH NStZ — RR 2008, 83, 84 m. w. N.).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind schön deshalb nicht geeignet, den Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von. Betäubungsmitteln im genannten Sinne zu tragen, weil bereits nicht dargestellt wird, dass bei der Durchsuchung des Angeklagten im Polizeipräsidium Duisburg überhaupt Rauschgift gefunden worden ist. Vielmehr beschränken sich die Urteilsgründe auf die bloße Feststellung, dass ein „Pack mit 0,49 Gramm netto" vorgefunden worden sei. Zwar ist sowohl dem Tenor der angefochtenen Entscheidung als auch den darin enthaltenen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der abgeurteilten Tat zu entnehmen, dass das Amtsgericht offenbar davon überzeugt war, dass bei der Durchsuchung des Angeklagten Betäubungsmittel gefunden worden sind. Es kann jedoch bei der Darstellung des aufgrund des Inbegriffs der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) festgestellten Sachverhalts nicht dem Revisionsgericht überlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der Urteilsgründe mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewertung im Einzelfall zu ermitteln (BGH NStZ - RR 2008, 83, 84).

Selbst wenn jedoch mit dem Amtsgericht auch ohne nähere Feststellungen davon ausgegangen werden könnte, dass sich der Angeklagte bei seiner polizeilichen Durchsuchung am 14. Oktober 2011 im Besitz von Betäubungsmitteln befunden hat, wäre die amtsrichterliche Sachverhaltsdarstellung nicht frei von Rechtsfehlern, da es auch in diesem Fall noch an der Feststellung fehlt, welches Betäubungsmittel der Angeklagte mit sich geführt hat. Zwar hat das Amtsgericht zur Person, des Angeklagten festgestellt, dass er seit etwa zehn Jahren Heroin konsumiert; zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2012 jedoch darauf hingewiesen, dass dies keineswegs zwingend den Schluss zulässt, „dass es sich bei dem inkriminierten Rauschgift ebenfalls um Heroin und nicht etwa Kokain oder gar — die weiche Droge — Marihuana handelte". Die mithin fehlenden Feststellungen zur Art des beim Angeklagten vorgefundenen Rauschgifts sind aber schon deshalb nicht entbehrlich, weil die einzelnen Betäubungsmittel wegen ihrer unterschiedlichen Wirkungen auf die jeweiligen Konsumenten auch unabhängig von ihrer Menge und ihrem Wirkstoffgehalt in ihrer Gefährlichkeit teilweise erheblich voneinander abweichen. Diese unterschiedliche Gefährlichkeit ist ein wesentliches Element von Unrecht und Schuld eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und hat daher nicht nur im Rahmen der Strafzumessung eine eigenständige Bedeutung (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 6, 8, 12 und 19; BGH NJW 1994, 1885, 1886; BGH NStZ 1991, 591, jeweils m. w. N.), sondern ist auch für den ,Schuldspruch als solchen relevant, dem daher beim Fehlen entsprechender Feststellungen der Boden entzogen werden kann (vgl. Weber, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Rn. 783 f. vor §§ 29 ff. BtMG).

2.
Sofern auch der neue Tatrichter wieder zu der Überzeugung kommt, dass sich der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass dann auch die Feststellung des Wirkstoffgehaltes nachzuholen sein wird. Denn die Wirkstoffmenge spielt insbesondere bei der Straf-zumessung im engeren Sinne eine bedeutsame Rolle, so dass entsprechende Fest-stellungen jedenfalls zur Bestimmung des Schuldumfangs und zur Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe grundsätzlich nicht entbehrlich sind (vgl. Weber, a.a.O., Rn. 656 und 805 f. vor §§ 29 ff. BtMG m. w. N.). Sofern der Wirkstoffgehalt des vor-gefundenen Rauschgifts nicht durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt wird, muss ihn der neue Tatrichter schätzen, wobei er von der für den Angeklagten günstigsten Qualität auszugehen hat, die nach den Umständen in Frage kommt (vgl. BGH NStZ 1985, 221, 222; BGH NStZ 1985, 273; BGH NStZ 1990, 395).

Zudem wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass dem Angeklagten im Falle seiner neuerlichen Verurteilung im vorliegenden Fall der Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 4. September 2009 droht. Die Nichterörterung der sog. Kumulationswirkung, die zu den Wirkungen der Strafe nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gehört, stellt aber einen Begründungsmangel dar (vgl. BGH StV 1996, 26; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] NStZ-RR 2011, 105 m. w. N.). In diesem Zusammenhang weist der Senat schließlich ergänzend noch darauf hin, dass bei der im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs vorzunehmenden Strafzumessung auch nicht außer Betracht zu lassen sein wird, dass der Angeklagte zwar einerseits aufgrund seiner epileptischen Erkrankung und als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich ist, andererseits jedoch nach seiner letzten Verurteilung vom 27. September 2011 (deren Rechtskraft vorausgesetzt) innerhalb kürzester Zeit erneut straffällig geworden ist.


Einsender: RA M. Rahmlow, Duisburg

Anmerkung:


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