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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.04.2012 - 2 Ss 30/12
Leitsatz: 1. Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatz 1 näher beschriebener Begebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen. 2. Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit ist eine normative Entscheidung; sie erfordert die Überzeugung des Täters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig ist. 3. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen miteinbezogen und in einer Gesamtschau ge-würdigt hat. Die Konstanzanalyse ist ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse.
Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp.
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person hier: Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Rich-ter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 16. April 2012 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht Schöffengericht Betzdorf verurteilte den Angeklagten am 4. April 2011 wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen durch Vollzug des Beischlafs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 27. Oktober 2011 mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen durch Vollzug des Beischlafs, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht - Schöffengericht Siegen vom 20. September 2011 (Az. 445 Ls-23 Js 961/10) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Eines Eingehens auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
3 Der Schuldspruch wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen gemäß §§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen, weil weder ein Zustand der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten noch die subjektive Tatseite ausreichend festgestellt sind. Das Landgericht hat zum Tatablauf folgende Feststellungen getroffen: Die Zeugin A. hatte der Angeklagte im Frühjahr 2009 kennen gelernt; die Zeugin A. war damals noch mit dem Zeugen B. befreundet, bei dem sie auch wohnte. Kurz vor der Mudersbacher Kirmes, die vom 02. bis 05. Oktober 2009 stattfand, trennte sich die Zeugin A. von dem Zeugen B.; da sie keine Unterkunft und auch sonst kaum Freunde hatte, zog sie zum Angeklagten in dessen Wohnung. Zu Beginn des Zusammenwohnens mit der Zeugin A. kam es zwischen dieser und dem Angeklagten verschiedentlich einvernehmlich zu sexuellen Kontakten, auch zum Vollzug des Beischlafs. Beide waren sich gleichzeitig darüber einig, dass eine Beziehung im eigentlichen Sinne zwischen ihnen nicht bestand; sie teilten lediglich die Wohnung, waren Freunde und hatten gelegentlich Sex miteinander. Üblicherweise schlief die Zeugin A. im Bett des Angeklagten, der seinerzeit sein Nachtlager im Wohnzimmer auf der Couch errichtet hatte. Wenn beide einvernehmlich Sex miteinander hatten, fand dies im Bett statt und der Angeklagte schlief dann neben der Zeugin A. im Bett ein und lag dann auch beim Aufwachen noch neben der Zeugin A..
Sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin A. konsumierten zu der Zeit ihres Zusammenwohnens in nicht unerheblicher Menge illegale Drogen in Form von Cannabisprodukten und Amphetamin. Zudem konsumierte der Angeklagte seit Beginn des Monats Oktober 2009 auch Psychopharmaka, die ihm von dem Zeugen Dr. C., der in der psychiatrischen Institutsambulanz des Krankenhauses in Wissen tätig ist und aus dieser Tätigkeit heraus den Angeklagten schon mehrfach gesehen hatte, verschrieben hatte. Dabei war zur Verschreibung der Medikamente der Angeklagte nicht selbst in die psychiatrische Institutsambulanz gekommen, sondern seine Mutter, die Zeugin Kölsch, hatte Dr. C. um die Verschreibung der entsprechenden Medikamente gebeten und ihm geschildert, dass ihr Sohn einen völlig gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus habe. Der Zeuge Dr. C. verschrieb daraufhin für einen Zeitraum von zwei bis fünf Monaten, beginnend ab dem 02. Oktober 2009 zunächst den Wirkstoff Doxepin unter dem Handelsnamen Maren" und ab dem 16. Oktober 2009 zusätzlich Seroquel. Die Rezepte holte jeweils die Mutter des Angeklagten ab und brachte die Medikamente ihm, jeweils 10er-Streifenweise, nach Hause. Der Angeklagte nahm die verschriebenen Psychopharmaka nur während der Woche zu sich, wobei er dann weniger Amphetamin konsumierte und täglich eine Tablette Mareen, später dann zudem täglich eine Tablette Seroquel, einnahm; am Wochenende nahm er die Psychopharmaka nicht ein und konsumierte mehr illegale Drogen, insbesondere Amphetamin und zur Beruhigung - auch schon mal Cannabis. Bei seiner ersten Einnahme wirkte das Mittel Seroquel beim Angeklagten dergestalt, dass er sofort einschlafen musste; dies ist die übliche Wirkung von Seroquel bei Personen, die an dieses Medikament noch nicht gewöhnt sind.
In der Folgezeit gab der Angeklagte der Zeugin A. auch von den eigentlich ihm verschriebenen Tabletten ab. Die Folge der Tablettenwirkung war, dass die Zeugin A. nachts wie betäubt schlief. Diesen Zustand der Zeugin nutzte der Angeklagte in der Folgezeit zum Ausleben eigener sexueller Phantasien aus. In einer Nacht stellte der Angeklagte sich neben das Bett, in dem die Zeugin A. wie betäubt schlief, befriedigte sich selbst und schaute dabei auf die Zeugin herunter, die einmal kurz aufwachte, dann aber sofort wieder einschlief; ob der Angeklagte dies kurze Aufwachen der Zeugin bemerkt hatte, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werde, die Zeugin sprach ihn auf diesen Vorfall nicht an. In einer nicht mehr näher bestimmbaren Nacht im Laufe des Monats Oktober 2009, kurz nach diesem Ereignis, vollzog der Angeklagte den Beischlaf mit der infolge der Tablettengabe wie betäubt schlafenden Zeugin A.. Hierzu legte er sich zu der Zeugin ins Bett und zog dieser die Hose des Schlafanzugs aus. Sodann vollzog er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei die Zeugin aufgrund ihrer Intoxikation mit Drogen und Tabletten nur für kurze Zeit einmal aufwachte, sich aufgrund ihres durch die Drogen und Tabletten hervorgerufenen Zustands aber nicht wehren,. nichts sagen und sich auch nicht bewegen konnte und sogleich auch wieder einschlief. Am Folgetag hatte die Zeugin blaue Flecken an ihrem linken Oberarm, die sich als punkt- bis ovalförmige bläuliche Verfärbungen darstellten und letztlich Fingerabdrücke" waren, die von dem festen Anpacken der Zeugin A. durch den Angeklagten herrührten, sowie Schmerzen in der Scheide. Als die Zeugin A. den Angeklagten auf ihre Schmerzen in der Scheide ansprach, erklärte dieser, das sei nicht schlimm, diese Schmerzen würden nur von innerlichen Blutergüssen stammen. In dieser Art und Weise ist es zumindest einmal zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten gekommen; an zwei weitere Ereignisse, bei denen die Zeugin A. nach Tabletteneinnahme nachts kurz aufwachte, den Angeklagten auf sich und seinen Penis in ihrer Scheide spürte, hat die Zeugin nur eine vage Erinnerung." Die rechtliche Würdigung beschränkt sich auf folgende Ausführungen: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen durch Vollzug des Beischlafs gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 5 StGB, begangen im Zustand nicht ausschließbarer verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB schuldig gemacht".
Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325). Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit ist eine normative Entscheidung (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 385/08, NStZ-RR 2009, 14, 15; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 179 Rdnr. 4b); sie erfordert die Überzeugung des Tatrichters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).
Offen bleibt vorliegend bereits, ob die Kammer eine Widerstandsunfähigkeit der Zeugin infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die wegen der vorangegangenen Medikamenten- und Drogeneinnahme der Zeugin hier naheliegend wäre, oder infolge eines körperlichen Defektes" nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat.
Ebensowenig teilt das Urteil mit, woraus die Kammer die Überzeugung von der Widerstandsfähigkeit der Geschädigten im Sinne des § 179 StGB gewonnen hat. Den Angaben der vernommenen Sachverständigen Dr. H. misst die Kammer offenbar lediglich Bedeutung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten zu. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen belegen keine Widerstandsunfähigkeit der Zeugin im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB, da ihnen nicht zu entnehmen ist, ob die Zeugin wegen der Medikamenten- und Drogenwirkung unfähig war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Dies liegt vorliegend mit Blick auf die Aussage der Zeugin, sie sei wach geworden, während der Angeklagte auf ihr gehangen" und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt habe, sie habe nicht sprechen und sich nicht bewegen können, was sie auf die Medikamente zurückführe, auch nicht offen auf der Hand. Mithin hätte es ggf. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zur fehlenden Fähigkeit der Zeugin einen Willen zu bilden, eingehender Feststellungen bedurft.
b) Die Feststellungen der Kammer tragen den Schuldspruch aber auch in subjektiver Hinsicht nicht. Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person nach § 179 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter eine der in § 179 StGB genannten Tathandlungen unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers begeht, d.h. er muss diese benutzen, um zu der sexuellen Handlung zu gelangen (BGH Beschluss 3 StR 198/08 v. 17.06.2008, NStZ 2009, 90; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 179 Rdnr. 16). Subjektiv muss der Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln und dabei den Zustand des Opfers, die daraus resultierende Widerstandsunfähigkeit und die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnutzung erfassen (BGH 3 StR 443/92; 5 StR 173/98). Die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe den durch die Tablettenwirkung bei der Zeugin A. bestehenden Zustand zum Ausleben seiner sexuellen Phantasien ausgenutzt, genügen diesen Anforderungen nicht. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte den widerstandsunfähigen Zustand der Zeugin so er denn vorgelegen hat überhaupt erkannt hat. Hinzu kommt, dass es an einem Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit fehlt, wenn die Betroffene in Fällen der durch Alkohol-, Drogen-, oder Medikamenteneinnahme bedingten Widerstandsunfähigkeit vor Erlangung dieses Zustandes eingewilligt hat (Fischer, a.a.O.; § 179 Rdnr. 17; BGH Beschluss 3 StR 198/08 v. 17.06.2008). Nach den Feststellungen der Kammer ist es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin vor diesem Vorfall nach vorangegangenem Drogenkonsum mehrfach zu stets einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen, ohne dass die Zeugin vor der Tat erklärt hätte, künftig nicht mehr mit dem Angeklagten sexuell verkehren zu wollen. Es wären daher nähere Ausführungen zu der Frage veranlasst gewesen, ob die Betroffene vor Erlangung des widerstandsunfähigen Zustandes nicht in die vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen eingewilligt hat.
Weiter hat die Kammer nicht geprüft, ob der Angeklagte, sofern objektiv eine Einwilligung der Zeugin nicht vorgelegen hat, von einer solchen nicht irrtümlich ausgegangen ist. Über die verangegangenen einvernehmlichen Sexualkontakte hinaus bot der Fall hierzu auch noch aus einem weiteren Grund Veranlassung. Nach den Feststellungen der Kammer hat sich der Angeklagte vor der hier abgeurteilten Tat in einer Nacht neben das Bett der wie betäubt schlafenden Zeugin gestellt, sich selbst befriedigt und dabei auf die Zeugin, die kurz aufgewacht sodann aber wieder eingeschlafen ist, heruntergeschaut. Zwar vermochte die Kammer nicht festzustellen, ob der Angeklagte das Aufwachen der Zeugin bei dieser Gelegenheit bemerkt hat. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass sie auch während der hier abgeurteilten Tat wach war, wenngleich sie sich nicht habe wehren können. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin den Angeklagten jedenfalls, obwohl nichts näher gelegen hätte, am Folgetag des ersten Vorfalles nicht auf sein Handeln angesprochen hat und die Zeugin bei Ausüben des Geschlechtsverkehrs zumindest vorübergehend in wachem Zustand war, ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, die Zeugin. sei mit seinen sexuellen Handlungen einverstanden.
Da es sich bei der Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit um ein objektives Tatbestandsmerkmal des § 179 Abs. 1 StGB handelt, ließe der Irrtum hierüber nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz entfallen. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn in der Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund gesehen wird: Der Angeklagte hätte dann einen Umstand angenommen, der geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschließen. Dies ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286/287 m. w. N.).
Das angefochtene Urteil konnte daher insgesamt keinen Bestand haben. Gemäß § 354 Abs. 2 StPO hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
1. Wird wie bei vorliegender Konstellation der Schuldspruch letztlich nur auf die Aussage einer einzigen Belastungszeugin gestützt und hängt die Entscheidung im Wesentlichen davon ab, ob dieser zu folgen ist oder nicht, muss das Beweismittel einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen mit einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss 4 StR 345/02 vom 22A 0.2002 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ss 150/10 vom 27.8.2010 und 2 Ss 164/11 vom 12.10.2011). Dabei kommt insbesondere der Aussagegenese und dem Gesichtspunkt der Aussagekonstanz eine entscheidende Bedeutung zu. Die Konstanzanalyse bildet ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse (vgl. BGH, a.a.O. und Beschluss 5 StR 39/03 vom 26. Februar 2003; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 319/04 vom 8.12.2004). Wird ein Zeuge mehrfach vernommen, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, mögliche Widersprüche, etwaige Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss 2 Ss 140/11 vom 1.2.2012 m.w.N.) und dieser in eine-41r das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen darzulegen.
Diesen Anforderungen wird ein Urteil, das sich lediglich auf die inhaltsleere Formulierung beschränkt, die Zeugin habe den Kern des Geschehens bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Mai 2010 ebenso geschildert, wie sie ihn auch gegenüber dem Schöffengericht und bei ihrer Einvernahme in der Berufungshauptverhandlung ge-Schöffengericht und bei ihrer Einvernahme in der Berufungshauptverhandlung ge-schildert habe, nicht gerecht.
2. Sollte der neue Tatrichter erneut zur Annahme von Widerstandsunfähigkeit der Ge-schädigten und zu einem Fall des § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB gelangen, wäre diese Qualifikation im Schuldspruch, entsprechend der Rechtsprechung zu § 177 StGB, als schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu kennzeichnen (BGH Beschluss 2 StR 385/08 v. 01.10.2008 zu § 179 StGB a.F.).
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