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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerbestellung, nachträgliche, Antrag, StA

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2012 - 2 Ws 196/12

Leitsatz: Die Pflichtverteidigerbeiordnung im Vorverfahren setzt einen Antrag der Staatsan-waltschaft voraus.

Eine nachträgliche rückwirkende Verteidigerbestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren ist unzulässig.


2 Ws 196/12
Oberlandesgericht Celle
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen versuchten Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Be-schuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 18.04.2012 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 24.07.2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Verden führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsver-fahren wegen des Verdachts eines am 26.01.2011 in O.-S. begangenen versuch-ten Diebstahls. Das Amtsgericht Verden hat mit Beschluss vom 28.12.2011 ge-mäß § 81a Abs. 1 und 2, 81e Abs. 1 StPO die Entnahme von Körperzellen bei der Beschuldigten sowie deren molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke des Vergleichs mit dem am Tatort aufgefundenen Spurenmaterial angeordnet. Die Be-schuldigte hat hiergegen Beschwerde eingelegt und zugleich den Antrag auf Bei-ordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren gestellt. Das Landgericht Verden hat die Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.04.2011 verworfen. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat es den Beiordnungsantrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Beschwerde.

II.
Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine nachträgliche rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug - und hier sogar rechtskräftig - abgeschlossene Verfahren (hier: Entnahme von Körperzellen) ist nicht zulässig (BGH NStZ-RR 2009, 348; StV 1997, 238; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rdnr. 8 mwN). Denn die Verteidigerbestellung erfolgt im Strafver-fahren nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten oder Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausste-henden Verfahren zu gewährleisten. Dieser Zweck kann nach rechtskräftigem Ab-schluss des Verfahrens ganz offensichtlich nicht mehr erreicht werden. Denn es gibt keine zu erbringende Verteidigungstätigkeit mehr, auf die sich die mit der Be-stellung zum Pflichtverteidiger entstehende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätig-werden beziehen könnte. Mithin fehlt es der Beschuldigten an dem für eine Be-schwerde gegen die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Überdies liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung auch deshalb nicht vor, weil die Staatsanwaltschaft nicht den hierfür nach § 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO erforderlichen Antrag gestellt hat, was auch im Beschwerdeverfahren zu berück-sichtigen ist. Ein im Ermittlungsverfahren gestellter Beiordnungsantrag des Be-schuldigten stellt lediglich eine Anregung an die Staatsanwaltschaft dar, einen An-trag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zu stellen. Dies folgt aus der Gesetzessyste-matik der Bestimmungen der StPO über das Vorfahren, wonach die Staatsanwalt-schaft im Ermittlungsverfahren Herrin des Verfahrens ist und das Gericht keine Maßnahmen gegen ihren Willen bzw. ohne Antrag der Staatsanwaltschaft treffen kann. Dies gilt nach der Konzeption des Gesetzgebers und der für das Ermitt-lungsverfahrenen geschaffenen Sonderregelung in § 141 Abs. 3 StPO auch für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vorverfahren (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2009, 3044; OLG Karlsruhe, NStZ 1998, 315; LG Cottbus, Beschluss vom 13.05.2005, 22 Qs 15/05, zitiert nach juris; KK-Laufhütte, StPO, 6 Auflage, Rdnr. 6 zu § 141; Reinhardt in Radtke/Hohmann, StPO, Rdnr. 10 zu § 141; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Rdnr. 5 zu § 141; a.A. LG Bremen, Beschluss vom 25.06.1998, 27 AR 55/98, zitiert nach juris; LK-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufla-ge, Rdnr. 24 zu § 141; Wohlers in SK-StPO, 4. Auflage, Rdnr. 5 ff. zu § 141).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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