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Entscheidungen

StPO

kurzfristige Freiheitsstrafe, Strafaussetzung, Begründung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 19.10.2012 - 2 Ss 643/12

Leitsatz: In Fällen, in denen das Tatgericht nach Würdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, zu der Überzeugung gelangt, dass bei ihm die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist, stellen sich an das Gericht erhöhte Darlegungsanforderungen für eine rechtsfehlerfreie Anwendung des § 56 Abs. 1 StGB, wenn es diese Strafe gleichwohl nicht vollstrecken lässt, sondern zur Bewährung aussetzt.


In der Strafsache gegen
N.N.
wegen Urkundenfälschung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2012

für Recht erkannt:
Tenor:
1. 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Juni 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. 2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Strafrichter des Amtsgerichts Dresden hatte den Angeklagten am 13. Januar 2012 wegen Urkundenfälschung und Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Dresden am 18. Juni 2012 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt,
auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Verteidigerin hat für den Angeklagten beantragt,
die Revision zu verwerfen.
II.
Das auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat vorläufig Erfolg, es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Berufungskammer des Landgerichts.
1.
Wie die Zumessung der Strafe ist zwar auch die Entscheidung, ob ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich Sache des Tatrichters, in dessen pflichtgemäßem Ermessen sie steht (BGHSt 6, 300; 24, 5). Das Revisionsgericht darf die Entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen und hat sie im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren (Fischer, StGB 59. Aufl. § 56 a Rdnr. 25 m.w.N.).
Gemessen hieran hält das landgerichtliche Urteil der revisionsrechtlichen Überprüfung aber nicht stand.
2.
Wenngleich die Strafzumessung der Berufungskammer insoweit noch keinen rechtlichen Bedenken begegnet, als sie es - als ultima ratio - für unerlässlich gehalten hat (§ 47 Abs. 1 S. 1 StGB), das wiederholte Fehlverhalten des Angeklagten mit kurzen Freiheitsstrafen zu sanktionieren, steht aber ihre weitere Entscheidung, die Vollstreckung dieser Strafe gleichwohl auszusetzen, hierzu in einem sich aus den Urteilsgründen nicht erschließenden Widerspruch. Die Feststellungen der Kammer zur Aussetzungsfrage sind unzureichend und rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme einer günstigen Kriminalprognose.
a)
Das Landgericht hat seine Prognoseentscheidung damit begründet, dass der Angeklagte seit dem 01. März 2012 einer festen Beschäftigung nachgehe und daher in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Auch seien bei ihm weder ein Alkohol- noch ein Drogenproblem ersichtlich, so dass einer weiteren Stabilisierung seiner Persönlichkeit nichts im Wege stehe. Die Straftaten der letzten Jahre hätten sich im Bereich der Kleinkriminalität bewegt; auch lägen die Taten, auf die sich die Bewährungsbrüche beziehen, lange zurück. Der Bewährungsverlauf im Übrigen sei positiv.
b)
Diese Feststellungen sind nicht ausreichend, die grundsätzlich ungünstige Indizwirkung zu widerlegen, die sich aus der untrennbaren Wechselbeziehung ("enge Verzahnung'") zwischen der Findung der angemessenen Sanktion und der Aussetzungsfrage ergibt (vgl. hierzu ausführlich Senat NStZ-RR 2012 ,289 f.).
Zwar bestimmt § 56 Abs. 1 StGB in einem Stufenverhältnis zu Abs. 2 der Vorschrift, dass Freiheitsstrafen von unter einem Jahr grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Erwartensklausel des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangt vom Tatrichter aber eine begründete Annahme, dass der Verurteilte sich schon allein die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen wird und er daher künftig nicht nur für die Dauer der Bewährungszeit auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (Fischer, a.a.O. Rdnr. 4). Sofern das Tatgericht allerdings zu der Überzeugung gelangt, bei einem Angeklagten sei aufgrund seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, solche Strafen nur als ultima ratio zuzulassen, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, sind an ihn erhöhte Begründungsanforderungen für eine gleichwohl begründete Annahme nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Diesen erhöhten Begründungsanforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Zwar ist auch in Fällen, in denen das Gericht - wie hier - eine kurze Freiheitsstrafe für unerlässlich hält, eine positive Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch verlangt diese Vorschrift keine sichere Gewähr, sondern nur eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit künftig straffreier Führung (BGHSt 7, 6). Die zugrundeliegenden Tatsachen müssen aber im Urteil dargelegt und gewertet werden (vgl. OLG Düsseldorf JR 2001, 202). Erforderlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit allen hierfür maßgeblichen Umständen. Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen.
Das Landgericht berücksichtigt weder, dass der Verurteilte bei Begehung der Leistungserschleichungen (im April und im Juni 2011) bereits einer Beschäftigung nachgegangen war (vgl. UA S. 3), er schon damals seinen Lebensunterhalt selbst verdient und ihn dieser Umstand dennoch nicht von der Begehung der Taten abgehalten hatte. Auch würdigt es nicht, dass der Verurteilte nach wie vor nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb zukünftig nicht zu erwarten sei, dass er wieder gegen verkehrsrechtliche Strafgesetze verstoßen werde. Immerhin hatte ein verwaltungsrechtlich eingefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 01. Dezember 2010 das Gegenteil festgestellt (UA S. 3).
Der Rechtsfolgenausspruch insgesamt stützt sich damit auf eine nur unzureichende Tatsachengrundlage; die Sache muss neu verhandelt werden.


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