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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigung, Beiordnungsgründe, Akteneinsicht, Videoaufnahmen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 25. 09.2012 - 4 Ws 102/12 -

Leitsatz: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht allein deshalb erforderlich, weil Videoaufnahmen Bestandteil der Hauptverhandlung sein werden. Auch ein unverteidigter Angeklagter hat nach § 147 Abs. 7 StPO einen eigenen Anspruch auf die Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten. Ihm sind Vervielfältigungen von Videoaufnahmen zugänglich zu machen, wenn er sich ohne deren Kenntnis nicht angemessen verteidigen kann.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 102/12
In der Strafsache
gegen pp.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 25. September 2012 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 566 des Landgerichts Berlin vom 17. August 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

G r ü n d e

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 3. Juli 2012 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Wahlverteidigers, dem Akteneinsicht gewährt worden ist, vollumfänglich Berufung eingelegt. Seinen Antrag, ihm Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen, hat die Berufungskammer mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 141 Rdn. 10 m.w.Nachw.), hat jedoch keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 140 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist weder wegen der Schwere der Tat, noch wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.

a) Maßgebend für die Beurteilung der Schwere der Tat ist vor allem die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung. Zu berücksichtigen sind aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte in der Folge der Verurteilung zu befürchten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2010 4 Ws 15/10 m.w.Nachw.) gibt in der Regel die Erwartung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr Anlass zur Pflichtverteidigerbestellung, ohne dass es sich hierbei allerdings um eine starre Grenze handelt. Die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten, die wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 331 Abs. 1 StPO) im Berufungsrechtszug nicht verschärft werden kann, unterschreitet die Jahresgrenze deutlich. Sonstige schwerwiegende Auswirkungen auf das weitere Leben des Angeklagten, zum Beispiel ein Bewährungswiderruf in anderer Sache, sind nicht zu erwarten.

b) Die Rechtslage ist nicht schwierig. Besondere rechtliche Fragen, für deren Klärung die Kenntnisse eines Verteidigers erforderlich sind, ergeben sich nicht. Auch das dem Angeklagten zur Last gelegte Tatgeschehen ist überschaubar. Gegenstand des Verfahrens ist allein der Tatvorwurf, der Angeklagte habe am 25. September 2011 in einem Linienbus der BVG einem weiteren Fahrgast, dem Zeugen S , ohne ersichtlichen Grund in das Gesicht gespuckt. Der Geschädigte soll den Angeklagten am Arm festgehalten und zur Rede gestellt haben. Daraufhin soll der Angeklagte ihn aus dem Bus gezogen und ihm mehrere Faustschläge gegen Kopf und Brust versetzt haben. Der Angeklagte hat sich hierzu bislang nicht eingelassen; in der 36-minütigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wurde lediglich der Zeuge S vernommen. Des Weiteren wurden 17 Lichtbilder in Augenschein genommen, die aus einer von der BVG zur Verfügung gestellten DVD mit Videomaterial stammen, welches das Geschehen im Inneren des Linienbusses zur Tatzeit zeigt. Eine beträchtliche Erweiterung des Umfangs der Beweisaufnahme ist nicht zu erwarten.

Das bisherige Vorbringen des Verteidigers im Verfahren, die Videoaufzeichnungen zeigten, dass „es nicht der Angeschuldigte war, welcher den Zeugen S verletzt hatte, sondern dass der Zeuge selbst den Angeklagten angegriffen hat“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass das Kerngeschehen nicht von den im Bus installierten Videokameras festgehalten worden sein soll, da der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Körperverletzungshandlungen (Faustschläge) außerhalb des Linienbusses begangen haben soll, ergibt sich aus der für die Berufungskammer bestehenden Notwendigkeit, sich auch mit dem der Tat vorausgehenden Geschehen im Bus auseinander zu setzen, keine hervorgehobene Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist auch nicht im Hinblick auf § 147 StPO, wonach grundsätzlich (nur) dem Verteidiger umfassende Akteneinsicht gewährt wird, geboten. Zwar kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich sein, wenn ohne vollständige Kenntnis der Akten eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist (vgl. Senat, a.a.O., m.w.Nachw.). Aus diesem Grundsatz könnte der Angeklagte aber selbst dann kein für ihn günstiges Ergebnis herleiten, wenn Rechtsanwalt , der umfassend Akteneinsicht genommen und dabei ausweislich der Beschwerdebegründung auch die Videoaufnahmen eingesehen hat, das bestehende Mandatsverhältnis beenden würde und seinem Mandanten den Inhalt der Videoaufnahmen nicht zugänglich gemacht hätte. Einem Angeklagten sind Bestandteile der Akten zugänglich zu machen, wenn er sich ohne deren Kenntnis nicht angemessen verteidigen kann und von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen worden ist (vgl. EGMR NStZ 1998, 429; Laufhütte in KK-StPO 6. Aufl., § 147 Rdn. 10). Für den (erneut) unverteidigten Angeklagten, der durch seinen ehemaligen Verteidiger nicht umfassend informiert worden ist, kann nichts anderes gelten. Auch er hat nach § 147 Abs. 7 StPO einen eigenen Anspruch auf die Erteilung von Auskünften und Abschriften, zu denen auch Vervielfältigungen von Videoaufnahmen gehören. Auf seinen Antrag müsste ihm auf seine Kosten eine Kopie des Datenträgers (vgl. OLG Stuttgart NJW 2003, 767; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 311; Laufhütte, a.a.O.) zur Verfügung gestellt werden, da er sich andernfalls nicht angemessen verteidigen könnte.

Soweit in der älteren instanzgerichtlichen Rechtsprechung Angeklagten unter anderem mit der Begründung, dass Videoaufnahmen Bestandteil der Hauptverhandlung sein werden, vereinzelt Pflichtverteidiger bestellt worden sind (vgl. z.B. LG Kiel StraFo 2007, 28; LG Stuttgart StV 1992, 103 und LG Amberg StV 1986, 522), beruhten diese Entscheidungen auf der vormaligen Fassung des § 147 StPO, der keine vergleichbar weitgehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte des unverteidigten Angeklagten vorsah. Der Gesetzgeber hat – auch als Reaktion auf die oben genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. BT-Drucks. 16/11644 vom 12. Januar 2009, S. 34) – einen Anspruch des nicht verteidigten Beschuldigten auf Auskünfte und Überlassung von Abschriften aus den Akten gemäß § 147 Abs. 7 Satz 1 StPO erst durch Gesetz vom 31. Juli 2009 eingeführt (vgl. BGBl. I 2009 Nr. 48, S. 2274 [2277]). Die den genannten Entscheidungen der Landgerichte zugrunde liegenden Sachlagen unterscheiden sich zudem schon dadurch von dem hier gegebenen Sachverhalt, dass die Beweisaufnahme aufgrund weiterer Komplikationen als schwierig einzuschätzen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.




Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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