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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung, Fahrerlaubnis, Amphetamin

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Augsburg, Urt. v. 06.06.2013 - Au 7 K 13.465

Leitsatz: Bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels - mit Ausnahme von Cannabis - hat im Regelfall den Verlust der Fahreignung zur Folge.


In pp.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1994 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Das Landratsamt ... erteilte dem Kläger am 31. März 2011 im Rahmen des „Begleitenden Fahrens mit 17“ die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. Am 27. Februar 2012 wurde dem Kläger der Führerschein mit der Nummer ... ausgehändigt.
Die Polizeiinspektion ... (...) teilte dem Beklagten am 30. Januar 2013 mit, dass der Kläger als Fahrer eines Pkw am 18. November 2012, gegen 00:45 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Außer dem Kläger hätten sich noch fünf weitere Personen in dem Pkw, eine davon im Kofferraum, befunden. Nachdem in der Türablage neben einem Mitfahrer Drogen gefunden worden seien, sei der Kläger als Fahrer des Pkw einem Drogenvortest unterzogen worden. Da dieser positiv auf Amphetamin verlief, sei dem Kläger auf der Dienstelle eine Blutprobe entnommen worden.
Die immunologische und chemische Untersuchung der Blutprobe des Klägers ergab laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... vom 10. Dezember 2012 eine Konzentration für Amphetamin von 58,0 ng/ml. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 19. Dezember 2012 gab der Kläger u.a. an, dass er das Amphetamin auf einer Feier über die Nase eingezogen habe. Vor diesem Vorfall habe er zwei oder drei Mal Drogen konsumiert und zwar Amphetamin und Marihuana.
Mit Schreiben des Beklagten vom 11. Februar 2013 wurde der Kläger zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme oder für einen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bis zum 25. Februar 2013 eingeräumt. Der Bevollmächtigte des Klägers bat mit Schreiben vom 22. Februar 2013 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, die ihm mit Schreiben des Beklagten vom 25. Februar 2013 gewährt wurde.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2013 führte der Bevollmächtigte des Klägers u.a. aus, dass der Kläger weder bei der ärztlichen Untersuchung noch im Straßenverkehr Auffälligkeiten gezeigt habe. Der Messwert für Amphetamin in Höhe von 58,0 ng/ml liege zwar oberhalb des Wertes der Grenzkommission (25 ng/ml), überschreite diesen Grenzwert aber nicht wesentlich. Der Kläger habe bei der polizeilichen Anhörung eindeutig erklärt, dass er erstmalig unter Drogeneinfluss mit dem Pkw gefahren sei. Seit diesem Vorfall vom November 2012 habe der Kläger keinerlei Kontakt mehr mit Drogen und biete entsprechende Drogenscreenings oder auch eine Haaranalyse an. Grundsätzlich sei er auch bereit, sich zum Beweis seiner Fahreignung einer MPU zu unterziehen. Die Fahrerlaubnis sei für den Kläger von existentieller Bedeutung, da es zwischen seinem Wohnort und seiner ca. 20 km entfernten Ausbildungsstelle keine öffentlichen Verkehrsverbindungen gebe. Bei Verlust der Fahrerlaubnis werde der Kläger auch seinen Ausbildungsplatz verlieren.
Mit Bescheid vom 7. März 2013 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Nummer 1. des Bescheidstenors) und verpflichtete ihn zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins oder bei dessen Verlust zur unverzüglichen Abgabe einer Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Führerscheins (Nummer 2. des Bescheidstenors). Für den Fall, dass der Kläger seinen Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheids beim Beklagten abliefere, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR angedroht (Nummer 3. des Bescheidstenors). In Nummer 4. des Bescheidstenors wurde die sofortige Vollziehung der Nummer 1 des Bescheides angeordnet.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 9. März 2013 zugestellt.
Am 18. März 2013 ging der Führerschein des Klägers beim Beklagten ein.
Am 3. April 2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:
Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2013 wird aufgehoben.
Gleichzeitig stellte er den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß dem Bescheid vom 7. März 2013 wieder herzustellen und die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides aufzuheben.
Zur Begründung wurde vortragen, es treffe zwar zu, dass der Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die fehlende Fahreignung bereits aus der Einnahme sog. „harter“ Drogen schließe. Dies führe auch dazu, dass im Regelfall keine Fahreignung bestehe. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestünden aber dann, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten erkennbar seien, die darauf schließen ließen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt seien. Hier seien zahlreiche Gesichtspunkte erkennbar, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigten und die dem Kläger zumindest die Möglichkeit eröffnen müssten, die Fahrerlaubnisbehörde durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von seiner Fahreignung zu überzeugen. Hierzu wiederholte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen sein Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom 4. März 2013.
Mit Schreiben vom 10. April 2013 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe seine Fahreignung verloren. Er habe bei der Polizei eingeräumt, nicht nur einmalig Amphetamin konsumiert zu haben. Da er nach seinen Angaben auch Cannabis konsumiert habe, liege ein bivalenter Drogenkonsum vor. Dabei nutze er offensichtlich die Wechselwirkung der Dämpfung durch Cannabis und des Putschens von Amphetamin aus, was auf eine gewisse Erfahrung mit Betäubungsmitteln hinweise. Weiterhin habe er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt, so dass das Trennverhalten, welches sein Bevollmächtigter als Ausnahme vom Regelfall aufführe, auch nicht gegeben sei. Wären beim Kläger noch Ausfallerscheinungen aufgetreten, wäre eine Bewertung im Strafverfahren erfolgt und über die Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden worden. Dass der Kläger keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, deute auf eine gewisse Gewöhnung an die berauschende Wirkung der Droge hin.
Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 18. April 2013 (Az.: Au 7 S 13.467) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab.
Der Klägerbevollmächtigte erklärte sich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 und der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2013 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juni 2013 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Parteien mit dieser Form der Entscheidung schriftsätzlich einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 7. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie Anlage 4 Nr. 9.1 zur FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 vorliegen.
Vorliegend steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 7 FeV fest.
a) Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) (ausgenommen Cannabis) nicht besteht.
Es entspricht allgemeiner Überzeugung in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 – 11 ZB 05.1406 - m.w.N. zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte, juris), dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich zieht. Ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist dabei nicht erforderlich. Irrelevant ist auch, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne einer Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen festzustellen waren oder ob der Betroffene deshalb strafrechtlich geahndet wurde (BayVGH, B.v. 23.4.2008 - 11 CS 07.2671- juris). Rechtlich irrelevant ist daher, dass die Verkehrsteilnahme des Klägers unter Einfluss von Amphetamin als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat verfolgt wurde. Der Entzug der Fahrerlaubnis dient nicht der Ahndung des Unrechts, das eine Person dadurch verwirklicht hat, dass sie unter dem Einfluss einer der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Substanzen motorisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Als Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient das Institut des Entzugs der Fahrerlaubnis vielmehr dem vorbeugenden Ausschluss u. a. solcher Personen vom Führen von Kraftfahrzeugen, von denen aufgrund charakterlich-sittlicher Mängel angenommen werden muss, dass sie bereit sind, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 - BayVBl 2002, 667/669).
Nicht nur der zweifelsfreie Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4, sondern auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl.) rechtfertigen diese Rechtsprechung. Personen, die - sei es mit, sei es ohne Bezug zum Straßenverkehr - andere Betäubungsmittel als Cannabis einnehmen, bringen nach Auffassung des Verordnungsgebers einen solchen Charaktermangel zum Ausdruck. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass auch nach der sachkundigen Einschätzung der einschlägigen Fachkreise, die in Kapitel 3.12.1 Absatz 1 Satz 1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung Niederschlag gefunden hat, Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, nicht in der Lage sind, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Diese Einschätzung wiederum kann sich darauf stützen, dass die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit, wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar sind. Es ist bei ihnen deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit als beim Konsum von Alkohol zu erwarten, dass sich ein problematisches Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle ausbildet (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 169). Dem Konsumenten von dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoffen ist es zudem nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern und die Konsummengen der eigenen Verträglichkeit anzupassen; das Auftreten atypischer Rauschverläufe, unerwünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase sowie Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen erschweren die Wirkungskontrolle zusätzlich (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, a.a.O., S. 169 f.). Mit für ihn unerwarteten und ihm bisher unbekannten Wirkungsweisen und Folgen muss ein Drogenkonsument ferner deshalb rechnen, weil er nicht die Möglichkeit besitzt, sich über Art, Inhalt und Qualität eines von ihm erworbenen Drogenpräparats genügend zu unterrichten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, a.a.O., S. 170). Da Personen, die Betäubungsmittel gebrauchen, typischerweise Kontakt zu einer illegalen Szene unterhalten, ist es zudem unwahrscheinlich, dass sich bei ihnen ein von Verantwortungsbewusstsein gekennzeichnetes Konsummuster entwickelt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 170), sie z.B. nur dann ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, wenn ausgeschlossen ist, dass sie noch unter der Wirkung einer Droge stehen. Eine vergleichbar stabile Kultur des Trennens von Konsum und Verkehrsteilnahme, wie das bei einem erheblichen Teil der Alkoholkonsumenten der Fall ist, hat sich im Bereich der Drogenszene noch nicht entwickelt (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 171).
Der Kläger hat am 18. November 2012 unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt. Insoweit ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... vom 10. Dezember 2012, dass im Blut des Klägers eine Amphetamin-Konzentration von 58,0 ng/ml festgestellt wurde. Der Kläger hat zudem einen Konsum von Amphetamin auch bereits vor diesem Vorfall eingeräumt.
b) Von der Einschätzung als fahrungeeignet war auch nicht gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV eine Ausnahme zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass beim Kläger ein Regelfall vorliegt, in dem die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV strikte Bindungswirkung entfaltet.
Durch die Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.5.2008 – 11 CS 08.127- juris; BayVGH, B.v. 31.5.2007 – 11 C 06.2695 - juris).
Die von der Klägerseite hierzu vorgetragenen Umstände (s. Schriftsatz vom 2.April 2013, Punkt 2 a) bis e)) können jedoch einen Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Voraussetzungen nicht belegen, sondern zeigen vielmehr, dass beim Kläger von einem Regelfall auszugehen ist. Gerade der Sachverhalt, dass der Kläger bereits mehrfach Amphetamin konsumiert hat und dann auch unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat, belegt seine mangelnde Fähigkeit, sein Verhalten verantwortungsbewusst zu steuern. Auch der Vortrag, dass der Kläger bei der Drogenfahrt keine Ausfallerscheinungen zeigte und dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Steuerungsfähigkeit, mit der der Mangel an Willensstärke und der Kontrollverlust beim Konsum „harter“ Drogen als kompensiert gelten könnte (vgl. Bay VGH, B.v. 21.12.2006 - 11 CS 06.1264 - juris).
c) Der Kläger hat die verloren gegangene Fahreignung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 7. März 2013 bzw. der Zustellung des Bescheids am 9. März 2013 auch noch nicht wieder erlangt. Eine einmal wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Sollte diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit anwendbar sein, so ist sie jedenfalls entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18). Die einjährige Drogenfreiheit, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen darf, beginnt mit einer nachvollziehbar vorgetragenen Abstinenz (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die „verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist“, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Drogenabstinenz ab dem 18. November 2012 (Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle) ausginge, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens, d.h. der Zustellung des Entziehungsbescheids am 9. März 2013, noch nicht abgelaufen. Der Beklagte hatte daher von der Ungeeignetheit des Klägers auszugehen und musste ihm die Fahrerlaubnis zwingend entziehen; ein Ermessen stand der Fahrerlaubnisbehörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Daher ist es auch rechtlich irrelevant, dass der Kläger nach dem Vorfall vom 18. November 2012 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids nicht mehr straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
2. Die in Ziffer 2 des Bescheids verfügte Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beim Beklagten ist rechtmäßig. Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verpflichtung zur Ablieferung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV und beruht auf dem vorherigen rechtmäßigen Fahrerlaubnisentzug.
3. Gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 EUR für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins bestehen ebenfalls keine Bedenken (vgl. Art. 31 BayVwZVG).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, Abschnitt II. Nr. 46.3).


Einsender: entnommen openjur.de

Anmerkung:


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