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Entscheidungen

Sonstiges

Schulschwänzer, Verletzung der Schulpflicht; Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2013 - 8 UF 75/12

Leitsatz: Auch wenn die Schulpflicht in erheblicher Weise verletzt wird, kann es im Einzelfall unverhältnismäßig sein, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.


In pp.
Auf die Beschwerde der Kindeseltern und des betroffenen Kindes wird der am 09. März 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Kindeseltern wird das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, betreffend das Kind K entzogen und auf das Kreisjugendamt Warendorf als Ergänzungspfleger übertragen.

Den Kindeseltern wird aufgegeben,

1. nach ihren Kräften dafür zu sorgen, dass das betroffene Kind K C der Schulpflicht nachkommt, und insbesondere K zum Schulbesuch zu motivieren;

2. mit dem Ergänzungspfleger nach dessen Maßgaben zusammenzuarbeiten;

3. dem Ergänzungspfleger und von diesem beauftragten Personen – insbesondere zur häuslichen Beschulung des Kindes – Zugang zum betroffenen Kind K zu gestatten;

4.den Ergänzungspfleger auch im Rahmen der Gesundheitsfürsorge zu unterstützen, insbesondere an den von diesem bestimmten Diagnose- und Therapiemaßnahmen mitzuwirken.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe
I.
Es geht um das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten betr. das Kind K C (*0#.0#.20##).

Die Antragsgegner sind die bis zur angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich sorgeberechtigten Eltern von K. K wurde im Jahre 2009 im Alter von 7 Jahren eingeschult. Bereits im ersten Schuljahr blieb K an 43 Tagen der Schule fern. Am 08.10.2010 meldeten die Eltern K von der Regelgrundschule in Enniger ab, ohne ihn gleichzeitig an einer anderen Schule anzumelden. Danach besuchte K einige Tage die Waldorfschule in F. In der Zeit vom 19. bis 26.05.2011 besuchte er die B-Schule in W. Zuletzt wurde im April 2012 ein Versuch unternommen, K zunächst zu Hause durch Lehrerinnen zu beschulen, um eine Wiedereingliederung in die Grundschule vorzubereiten. Dieser Versuch scheiterte. Weitere Schulbesuche fanden seitdem nicht mehr statt.
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Zu K:
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Er ist das 6. Kind seiner Eltern und hat nur wenige Tage den Regelkindergarten besucht. Nach Angaben der Kindesmutter habe er sich seinerzeit nicht von ihr trennen können.
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Ks gewöhnlicher Tagesablauf sieht so aus, dass er spätestens gegen 9.00 Uhr morgens aufsteht und sich mit PC-Spielen, Lesen, Handarbeit und dem Lernen von schulischen Inhalten beschäftigt. Oft läuft er aber auch nur den Eltern und den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwistern hinterher. Nach dem Mittagessen spielt er zumeist am PC. Er sitzt täglich etwa 4 Stunden vor dem Computer. Die Eltern versuchen nach Angaben der Kindesmutter, die Computerspielzeit auf täglich 3 Stunden zu begrenzen.
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Befreundet ist K mit einem Nachbarjungen namens I, mit dem er sich etwa dreimal pro Woche trifft, um gemeinsam zu spielen, bevorzugt am PC. Seit kurzer Zeit hat er auch noch einen weiteren Freund namens F.
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Eine feste Zeit zum Schlafengehen wird K nicht gesetzt. Nach seinen eigenen Angaben geht er zwischen 21 Uhr und 21.30 Uhr ins Bett, allerdings nur, „wenn kein toller Film im Fernsehen kommt“. Ansonsten geht er ins Bett, wenn der Film zu Ende ist.
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Zur Kindesmutter:
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Die Kindesmutter war zum Jahreswechsel 2012/2013 49 Jahre alt. Sie ist Diplom-Informatikerin und geringfügig beschäftigt. Sie gibt Computerkurse an der Volkshochschule. Zusammen mit dem Kindesvater hat sie neben K noch 5 weitere Kinder:
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 B und T, Zwillinge, 28 Jahre, Studenten, bzw. abgeschl. Bachelor-Studium,
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 S, 21 Jahre, Student,
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 D, 20 Jahre, Schülerin, hat gerade ihr Abitur absolviert und
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 M, 16 Jahre, Schüler eines Gymnasiums, verweigert derzeit den Schulbesuch, da er von anderen Kindern gemobbt worden sei.
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Zum Vater:
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Der Kindesvater war zum Jahreswechsel 2012/2013 51 Jahre alt. Er ist aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und einer Suchtproblematik seit dem Jahr 1998 von einer Amtsärztin dauerhaft als erwerbsunfähig eingestuft worden. Bereits als Jugendlicher war er tablettenabhängig. Einen ersten Suizidversuch unternahm er im Alter von 16 Jahren; weitere Suizidversuche folgten. Es folgten stationäre Behandlungen in den Jahren 1980 und 1984. Seit einer Entgiftung im Jahr 1988 erfolgte kein Tablettenmissbrauch oder Suizidversuch mehr. Nachfolgend entwickelte sich allerdings eine Alkoholproblematik in Phasen. Zwischen den Phasen ist er für mehrere Monate trocken.
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Seit dem Jahr 2002 arbeitet er an zwei Büchern, die sich u.a. mit Nahtoderfahrungen, visionären Welten, halluzinatorischen Zuständen und Phänomenen, Kristallomantie und biochemischen Prozessen befassen.
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Im Hinblick auf die Schulpflichtverletzung hat das Jugendamt des Kreises Warendorf unter dem 25.10.2011 eine Anzeige gem. § 8a Abs. 3 SGB VIII wegen Kindeswohlgefährdung an das Amtsgericht Warendorf gerichtet.
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Im Rahmen des aufgrund dieses Anzeige eingeleiteten Verfahrens hat das Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf den Eltern mit Beschluss vom 09.03.2012 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für das betroffene Kind K C entzogen und auf den Kreis
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Warendorf übertragen. Gleichzeitig wurde den Eltern aufgegeben, das Kind an den Kreis Warendorf herauszugeben, und der Gerichtsvollzieher ermächtigt, die Herausgabe des Kindes notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betretens und Durchsuchung der elterlichen Wohnung sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe der Polizei zu erzwingen. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss vom 09.03.2012 (Bl. 121 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl die Antragsgegner als auch K mit ihren Beschwerden. Die Eltern meinen, entgegen den Gründen der angefochtenen Entscheidung weigerten sie sich nicht, K in eine öffentliche Schule zu schicken. Die Verweigerungshaltung gehe nicht von ihnen, sondern von K aus und sei Ausdruck seiner Persönlichkeit und seines Willens. Als das Jugendamt angekündigt habe, ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten, habe K im September 2011 erhebliche Hautirritationen, Ausschläge und Ekzeme bekommen, weswegen er u.a. drei Tage stationär behandelt worden sei. Die Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz erhebliche gesundheitliche Reaktionen bei K hervorrufen. Eine Herausnahme sei alles andere als interessengerecht und im Übrigen unverhältnismäßig.
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Die Eltern beantragten,
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des Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 09.03.2012 zum Aktenzeichen 9 F 715/11 aufzuheben.
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K beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise abzuändern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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Der Senat hat die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss mit Beschlüssen vom 11.04.2012 und 22.08.2012 einstweilen eingestellt und ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Psych. I zu der Frage eingeholt, ob im Hinblick auf die mangelnde Beschulung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und welche Maßnahmen erforderlich sind, um einer eventuellen Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.
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Im Senatstermin vom 12.06.2013 hat der Senat K sowie die weiteren Beteiligten mit Ausnahme des nicht erschienenen Kindesvaters angehört und den Sachverständigen zu seinem Gutachten ergänzend vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen bzw. der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 12.06.2013 Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerden sind zulässig, aber nur im Umfang des Beschlusstenors begründet.
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Gemäß dem § 1666 Abs. 1 BGB waren den Kindeseltern Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen.
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1) Das geistige und seelische Wohl von K ist durch das Erziehungsversagen seiner Eltern im Hinblick auf seine Schulverweigerungshaltung nachhaltig im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet.
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Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Kindeswohl trotz altersgerechten Wissensstands gefährdet sei. Da die Eltern die Schulpflicht nicht akzeptierten und die Schulunlust von K auch zukünftig von ihnen gefördert und unterstützt würde, bedeute dies, dass K nicht nur die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten würden, sondern auch wichtige außerfamiliäre soziale Erfahrungen und die Gewöhnung an gesellschaftliche Pflichten. Hierfür hätten die Kindeseltern kein Problembewusstsein.
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Dass diese Einschätzung des Sachverständigen zutreffend ist, zeigt sich bereits an den Ausführungen der Kindesmutter und Ks anlässlich ihrer Anhörungen. K werden keine Grenzen und Regeln gesetzt. Die Eltern und insbesondere die Kindesmutter richten sich nach den Wünschen und dem Willen Ks. Pflichten sind ihm unbekannt. Auf die Frage, ob er zu Hause auch Dinge machen müsse, die er nicht wolle, fiel K nichts ein. Er lehnte sogar eine Hausbeschulung durch externe Lehrkräfte ab, da er dann nicht entscheiden könne, was zu lernen sei. Seiner Mutter könne er beispielsweise sagen, dass er heute keine Lust auf Deutsch habe.
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Hieran zeigt sich, dass K bereits jetzt nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten und Pflichten zu akzeptieren.
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Dahinstehen kann daher, ob für K durch den von der Kindesmutter gestalteten Heimunterricht eine hinreichende Wissensvermittlung gewährleistet ist. Abgesehen davon, dass die Kindesmutter trotz ihrer Ausbildung nicht in der Lage sein dürfte, sämtliche Lerninhalte einer weiterführenden Schule adäquat zu vermitteln, dient der Schulbesuch nämlich nicht nur der reinen Wissensvermittlung. Durch den Schulbesuch sollen Kinder auch die Gelegenheit erhalten, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 20.02.2007, Aktenenzeichen 6 UF 53/06, veröffentlicht bei juris.de). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2006 insoweit ausgeführt, dass sich der staatliche Erziehungsauftrag nicht nur auf die Vermittlung von Wissen richtet, sondern auch auf die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit und die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.2006, 2 BVR 1963/04, veröffentlicht bei BeckRS 2009, 38783). Soziale Kompetenz, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. BVerfG a.a.O.).
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Wie bereits vom Sachverständigen insofern zutreffend ausgeführt, ist es daher äußerst wichtig, K auch anderen Einflüssen als denen seines Elternhauses auszusetzen, damit er die für sein zukünftiges Leben erforderlichen Erfahrungen machen und die erforderlichen Fähigkeiten entwickeln kann
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2) Die Kindeseltern sind nicht gewillt oder in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Beide Eltern sind nach ihren eigenen Bekundungen – die Kindesmutter schon aufgrund ihrer Überzeugung – nicht gewillt, irgendeine Form der Beschulung gegen den Willen von K durchzuführen.
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3) Der Senat hatte daher gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind, wobei die Grundsätze des § 1666a BGB zu beachten waren.
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a) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
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Im Gegensatz zum Amtsgericht ist der Senat sachverständig beraten zur Überzeugung gelangt, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unverhältnismäßig ist.
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Nach Auffassung des Sachverständigen stelle eine Fremdunterbringung keine geeignete Lösung der Problematik dar. Zwar sei davon auszugehen, dass K in einem außerfamiliären Umfeld regelmäßig die Schule besuchen würde, allerdings würde die Fremdunterbringung des in der Familie gut integrierten und an die Kindesmutter tragfähig gebundenen Jungen seiner Ansicht nach andere massive Defizite und Symptome nach sich ziehen. Diese Einschätzung des Sachverständigen stimmt auch mit der Auffassung der ehemaligen Schulamtsärztin Dr. S überein, die K am 13.04.2011 untersucht und in einem Vermerk u.a. ausgeführt hatte, dass bereits bei empfundenem Druck die Gefahr bestehe, dass K sich verschließe, verweigere, seelisch zerbreche oder sich etwas antue.
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Vor diesem Hintergrund ist der Senat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass K – zumindest vorerst – im familiären Umfeld zu belassen ist, so dass die Beschwerde insoweit begründet war. Auch das Kreisjugendamt verfolgt nicht mehr das Ziel, K aus der Familie herauszunehmen.
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b) Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten
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Das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten war den Eltern zu entziehen. Die Eltern und insbesondere die Kindesmutter haben durch ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage sind, die Schulpflicht durchzusetzen. Ganz im Gegenteil akzeptieren und unterstützen sie die Verweigerungshaltung von K, indem sie – wie es bereits der Sachverständige dargestellt hat – zwar eine Bildungspflicht akzeptieren, nicht aber eine „Schulgebäudeanwesenheitspflicht“. Gegenüber dem Gericht oder dem Jugendamt gemachte Zusagen wurden unter Hinweis auf den entgegenstehenden Willen von K nicht eingehalten.
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Die Eltern sind nach Auffassung des Senats, die auch durch die im Rahmen der Anhörungen gemachten Angaben von K sowie der Kindesmutter gestützt wird, nicht in der Lage, sich gegenüber dem Kind durchzusetzen, wobei es nicht darum geht, den Willen von K „zu brechen“.
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Aus diesen Gründen ist der Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten nicht nur verhältnismäßig, sondern auch das allein geeignete Mittel – vor dem Hintergrund, dass K in der Familie belassen wird -, um die Schulpflicht durchzusetzen.
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c) Entzug des Rechts der Gesundheitsfürsorge
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Ähnliches gilt für das Recht der Gesundheitsfürsorge. Bereits in dem Vermerk der Schulamtsärztin Dr. S vom 13.04.2011 wurde eine kinderpsychiatrische Beratung angeregt. Nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vorgelegten Arztbericht des St. G- Hospital Ahlen vom 18.10.2011 wurde auch von dieser Seite dringend eine weitere kinderpsychotherapeutische Diagnostik und Behandlung empfohlen. Eine begleitende Kinderpsychotherapie empfiehlt schließlich auch der Sachverständige.
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Entgegen diesen von verschiedenen Seiten geäußerten Empfehlungen haben die Eltern die Möglichkeiten einer solchen Therapie bislang jedoch nicht genutzt; möglicherweise auch deswegen nicht, weil eine stationäre Behandlung im Raum stand (siehe Arztbericht des St. G- Hospital Ahlen vom 18.10.2011). Die Vorstellung bei Dr. T erfolgte insoweit noch vor der Empfehlung der Schulamtsärztin.
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Der Senat hält es daher insbesondere aufgrund der Angaben des Sachverständigen für dringend geboten und verhältnismäßig, K spätestens während der voraussichtlichen Schulwiedereingliederungsversuche kinderpsychologisch bzw. kinderpsychiatrisch zu begleiten, um auf diese Weise mögliche Gründe für seine Schulverweigerung festzustellen, aber auch, um eventuelle Gefahren für K bzw. eine mögliche Überforderung durch professionelle Unterstützung möglichst frühzeitig zu erkennen bzw. zu verhindern.
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Da die Eltern einer solchen Therapie ablehnend gegenüberstehen, war ihnen bereits aus diesem Grund das Recht der Gesundheitsfürsorge zu entziehen.
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d) Entzug des Rechts, Hilfen zur Erziehung zu beantragen
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Auch dieser Teilbereich der elterlichen Sorge war den Eltern zu entziehen. Da die Eltern – wie bereits erwähnt – die Schulverweigerungshaltung von K akzeptieren, haben sie in der Vergangenheit – aus ihrer Sichtweise konsequent – keinerlei Hilfen zur Erziehung beantragt oder angefordert. Aber auch insoweit muss zur Überzeugung des Senats jede Möglichkeit wahrgenommen werden, K zur Einhaltung der Schulpflicht anzuhalten. Vorstellbar wäre insoweit zum Beispiel ein Schulbegleiter, der während des Schulaufenthalts von K zumindest für eine Übergangszeit anwesend ist.
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e) Maßnahmen gem. § 1666 Abs. 3 Ziff. 2 BGB
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Da die zukünftigen Versuche, die Schulverweigerungshaltung von K aufzulösen, voraussichtlich nicht ohne Mithilfe der Eltern erfolgreich sein können, sollen die Kindeseltern mit den Auflagen zu Ziffern 1. bis 4. im Sinne des Kindeswohls angehalten werden, die getroffenen bzw. noch zu treffenden Maßnahmen zu unterstützen und nicht durch eine Blockadehaltung zu boykottieren.
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4) Da der Senat § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. den landesrechtlichen Regelungen zur Schulpflicht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof nicht für verfassungswidrig hält, ist es der Anregung des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, nicht gefolgt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.09.2007, XII ZB 41/07 = NJW 2008, 369, 370). Insbesondere sind die Länder nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes befugt, die Schulpflicht zu regeln, wie es das Land Nordrhein-Westfalen in Art. 8 der Landesverfassung und §§ 34 ff. des Schulgesetzes getan hat. Diese Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 6 GG. Art. 6 Abs. 2 GG schließt ein staatliches Erziehungsrecht in Schulen – neben dem elterlichen Erziehungsrecht – nicht aus, wie sich auch aus der Zusammenschau mit Art. 7 GG ergibt. Insbesondere lässt Art. 7 Abs. 2 GG den Umkehrschluss zu, dass die Eltern nicht das Recht haben, über die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht (abgesehen vom Religionsunterricht) zu bestimmen. Auch die Regelungen zum Privatschulwesen zeigen, dass Art. 7 Grundgesetz vom Bestehen einer Schulpflicht (selbstverständlich) ausgeht.
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5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Einsender: entnommen NRWE

Anmerkung:


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