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Entscheidungen

Zivilrecht

Verfahrenskostenhilfe, Bausparvertrag, Schonvermögen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 23.05.2013 - 8 WF 95/13 VKH

Leitsatz: Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Beteiligten für die von ihm beantragte Verfahrenskostenhilfe ist diesem zuzumuten, einen Bausparvertrag, in dem sein Kind bzw. seine Kinder als Berechtigte für die Leistung nach dem Todesfall bestimmt worden sind, für die Verfahrenskosten zu verwerten, soweit die angesparte Summe das Schonvermögen übersteigt.


In pp.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.04.2013 gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weißenfels vom 27. März 2013 (Az.: 5 F 641/12) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.


Gründe

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 114ff., 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, 567, 569 ZPO.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 ZPO hat ein Beteiligter, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, zunächst alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann. Hierbei hat er sein Einkommen und Vermögen, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen. Der Einkommens – und Vermögensbegriff des § 115 ZPO ist dabei an denjenigen des Sozialhilferechts angeknüpft. Das lässt sich aufgrund der Verweisungen in § 115 ZPO in die Vorschriften des SGB XII herleiten, vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 08.08.2012, Az.: XII ZB 291/11.

Gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII ist daher das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, also auch Guthaben auf Bausparkonten.

Nach Würdigung aller Gesamtumstände ist das Sparvermögen auf den Bausparkonten auch dem Vermögen der Antragsgegnerin zuzuordnen. Sie ist – unabhängig von der Begünstigungsregelung im Todesfall – Inhaberin des jeweiligen Sparkontos und damit Gläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen. Maßgeblich für die Zuordnung ist das hier geltende Recht des BGB. Kontoinhaber ist danach derjenige, der im konkreten Einzelfall nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der Bank werden soll (vgl. BGH Urteil vom 02.02.1994 – IV ZR 51/93; OVG SchlH Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 29/07; Schinkels in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 328 BGB, Rdn. 48.). Das ist vorliegend die Antragsgegnerin. Wenn eine andere Person berechtigt sein soll, muss sich das aus den Kontounterlagen ergeben, BGH a.a.O. Insofern können auch minderjährige Kinder mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) etwaige Sparkonten eröffnen. Dass die Kinder J. und N. im Bausparvertrag jeweils als Berechtigte für die Leistung nach dem Todesfall bestimmt worden sind, ändert daran nichts. Denn die Kinder erwerben das Recht auf diese Leistung im Zweifel erst mit dem Tod der Antragsgegnerin, § 331 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bis dahin ist es der Antragsgegnerin möglich, über das Guthaben zu verfügen. Die Kinder haben vor dem Tod der Antragsgegnerin damit nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Chance auf einen künftigen Rechtserwerb (vgl. Schinkels in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 331 BGB, Rdn. 7). Aus diesem Grund ist der Antragsgegnerin das Vermögen auf dem Bausparkonto – unabhängig von dem vorgetragenen elterlichen Verwendungszweck – nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen allein zuzurechnen und damit nach den hier maßgebenden sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu verwerten.

Aus diesem Vermögen kann die Antragsgegnerin den Betrag für die Verfahrenskosten aufbringen. Das ist auch zumutbar. Denn unter Berücksichtigung des abzusetzenden Schonvermögens gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 3 SGB XII i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, das sich auf 2.600 € beläuft, errechnet sich der einzusetzende Vermögensbetrag von 2.429,44 € (1.937,64 € + 3.091,80 €) – 2.600 €).

Dieser Betrag liegt über den voraussichtlichen Gesamtkosten der Verfahrensführung unter Beachtung der Kostentragungsvorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der ersten Instanz: Bei einem Verfahrenswert von bis zu 13.000 € belaufen sich die Gerichtskosten auf 657 € (3 x 219 €), wobei die Antragsgegnerin diese hälftig zu tragen hätte, und die Anwaltskosten jedes Beteiligten auf etwa 1.588,65 € (ggf. zzgl. etwaiger geringfügiger Auslagen), mithin auf insgesamt 1.917,15 €.

Verfahrenskostenhilfe ist danach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 FamGKG, Nr. 1912 KVFam, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

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Anmerkung:


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