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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
Leitsatz: Ein Hauptverhandlungstermin, der ohne Zeugenvernehmung bereits nach weniger als 15 Minuten beendet wird, ist-auch in einem Bußgeldverfahren - als unterdurchschnittlich zu bewerten und rechtfertigt nicht den Ansatz der grundsätzlich in Betracht kommenden mittleren Terminsgebühr.
In der Bußgeldsache gegen E. J., geboren am [...] in [...], wohnhaft: [...] Verteidiger: Rechtsanwalt S., wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit hier: Kostenfestsetzung hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Kammer für Kostensachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Steiner, den Richter am Landgericht Weber und den Richter am Amtsgericht Schack am 15. August 2013 beschlossen: Tenor: Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. April 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 273,70 Euro Gründe I. Mit Bußgeldbescheid vom 11. Juli 2011 warf die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg dem Betroffenen vor, außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten zu haben, und setzte deshalb gegen ihn eine - wegen Voreintragungen im Verkehrszentralregister gegenüber dem Regelsatz erhöhte - Geldbuße von 120,00 Euro fest. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene, dessen Sohn sich bereits im Vorverfahren als verantwortlicher Fahrer bezeichnet hatte, über seinen Verteidiger Einspruch ein. Am 14. November 2011 fand vor dem Amtsgericht Potsdam ein erster Hauptverhandlungstermin statt. Weil der Betroffene bestritt, das gemessene Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben, setzte das Amtsgericht nach Inaugenscheinnahme des Messfotos und ohne Vernehmung des als Zeugen geladenen Messbeamten den Termin aus und gab auf Antrag der Verteidigung ein anthropologisches Vergleichsgutachten in Auftrag. Die Hauptverhandlung dauerte 11 Minuten. In einem weiteren 8-minütigen Hauptverhandlungstermin am 17. April 2012, in dem lediglich das eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung einbezogen wurde, sprach das Amtsgericht Potsdam den Betroffenen frei und erlegte die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 beantragte der Verteidiger, die ihm entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 999,60 Euro zur Erstattung festzusetzen. Dabei brachte er für die Vertretung des Betroffenen in den beiden Hauptverhandlungsterminen - ausgehend vom Gebührenrahmen der Nr. 5110 VV RVG -jeweils eine mittlere Terminsgebühr in Höhe von 215,00 Euro zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer, also zwei Terminsgebühren in Höhe von insgesamt 511,70 Euro brutto in Ansatz. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. April 2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam die geltend gemachten Terminsgebühren um einen Betrag von insgesamt 273,70 Euro einschließlich Umsatzsteuer gekürzt und die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden Verteidigerkosten - im übrigen antragsgemäß - auf 725,90 Euro festgesetzt. Die Kürzung der Terminsgebühren auf jeweils 100,00 Euro hat die Rechtspflegerin damit begründet, dass ein Termin, der ohne Zeugenvernehmung bereits nach elf bzw. acht Minuten ende, weit unterdurchschnittlich sei und den Ansatz der Mittelgebühr nicht rechtfertige. Gegen den ihm am 7. Mai 2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger mit Schreiben vom 13. Mai 2013, per Fax eingegangen bei Gericht noch am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Ansatz des Mittelwerts der Terminsgebühr sei aufgrund des Umfangs der Angelegenheit gerechtfertigt. Neben der Erstellung eines Hochglanzfotos sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden, weil das Gericht nicht gleich von der fehlenden Fahrereigenschaft des Betroffenen habe überzeugt werden können. Wegen der für den Sachverständigen anzufertigenden Vergleichs-bilder seien mehrere Gespräche mit dem Betroffenen notwendig gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des anwaltlichen Schriftsatzes vom 13. Mai 2013 verwiesen. Das Amtsgericht Potsdam hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Der Vertreter der Landeskasse hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1,11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763), ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der hier maßgeblichen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Zudem ist die sich aus § 304 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebende Beschwerdewertgrenze von 200 Furo überschritten. Die Kammer geht zu Gunsten des ehemals Betroffenen davon aus, dass die sofortige Beschwerde des Verteidigers auch - was nicht ausdrücklich geschehen ist - im Namen seines Mandanten eingelegt wurde. Das Rechtsmittel steht allein dem von dem Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten ehemals Betroffenen zu. Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 22. Juni 2009, 9 Qs 85/09; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [jeweils zitiert bei [...]]). 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Absetzung bei den Terminsgebühren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Verteidiger geltend gemachten Terminsgebühren sind unbillig hoch und damit unverbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Sie waren jeweils höchstens in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe gerechtfertigt. a) Zu den notwendigen Auslagen des freigesprochenen Betroffenen, die nach der Auslagenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Potsdam die Landeskasse zu tragen hat, gehören gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. In welcher Höhe eine der obsiegenden Partei gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zustehende gesetzliche Gebühr des Rechtsanwalts innerhalb des Rahmens des Vergütungsverzeichnisses des RVG erstattungsfähig ist, hängt von den in § 14 RVG aufgeführten Umständen ab (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 464a, Rdn. 11). Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeld verfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, W 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei [...]]; LG Potsdam JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei [...]], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht). Die Bestimmung der Mittelgebühr setzt allerdings voraus, dass die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind. Bei Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die für den Betroffenen außer einer Geldbuße keine weiteren Auswirkungen haben und zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind, kann auch eine unter dem Mittelwert liegende Gebühr angemessen sein (vgl. Göhler, aaO, vor § 105, Rdn. 42b; LG Potsdam MDR 2000, 581 [LG Potsdam 25.01.2000 - 24 Qs 175/99]). b) Unter Anwendung dieses Maßstabes sind die vom Verteidiger geltend gemachten Terminsgebühren unbillig hoch und unterliegen in dem Maße, wie es die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam vorgenommen hat, der Korrektur. Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren räumt die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG - was von der Kammer nicht verkannt wird - dem Rechtsanwalt ein weites billiges Ermessen ein (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 21); die von ihm im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens getroffene Bestimmung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist und damit ein Fall des Ermessensmissbrauchs vorliegt. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist (vgl. Gerold/Schmidt, aaO, § 14, Rdn. 7). Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen (vgl. LG Meiningen JurBüro 2011, 643; Hartmann, aaO, Rdn. 23). Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 420, 421 [BGH 31.10.2006 - VI ZR 261/05]; LG Potsdam JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12; LG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2012, 1 Ws 149/12, [jeweils zitiert bei [...]]). Eine solche Unbilligkeit liegt im hier zu entscheidenden Fall vor. Denn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit waren in beiden Terminen in solchem Maße unterdurchschnittlich, dass die Bestimmung der Mittelgebühr jeweils ermessensmissbräuchlich erfolgte. aa) Sowohl im Termin am 14. November 2011 als auch in der Hauptverhandlung am 17. April 2012 war die Sach- und Rechtslage denkbar einfach. Sie beschränkte sich jeweils auf die Frage, ob der Betroffene der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs war oder nicht. Zur Klärung dieser Frage wurde auf Antrag des Verteidigers ein anthropologisches Vergleichsgutachten eingeholt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (oder zumindest deren Beantragung) ist in Verkehrsordnungswidrigkeiten mit anwaltlicher Verteidigung allerdings inzwischen nahezu Standard geworden (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08 [zitiert bei [...]]). Ein gerichtliches Verfahren, in welchem lediglich die Frage der Fahrereigenschaft des Betroffenen mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden muss, stellt deshalb an die Tätigkeit des Verteidigers nur unterdurchschnittliche Anforderungen. In keinem der beiden hier relevanten Termine mussten Zeugen gehört werden; die durchgeführte Beweisaufnahme beschränkte sich im ersten Termin auf die Inaugenscheinnahme des Messfotos, im zweiten Termin auf die "Einbeziehung" des schriftlichen Vergleichsgutachtens, zu dem der Sachverständige wegen des eindeutigen Ergebnisses seiner Untersuchung (der Betroffene ließ sich nicht als Fahrer identifizieren) nicht gehört zu werden brauchte. Aufgrund des Gutachtens konnte der Betroffene nur freigesprochen werden; der entsprechende Antrag des Verteidigers war daher reine Formsache. Der mit der Wahrnehmung beider Hauptverhandlungstermine verbundene Schwierigkeitsgrad bewegte sich für den Verteidiger deutlich unterhalb des Durchschnitts. bb) Angesichts der kurzen Dauer der Verhandlungen von elf bzw. acht Minuten ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit jeweils als weit unterdurchschnittlich anzusehen. Zwar entscheidet die Verhandlungsdauer nicht allein über die Gebührenhöhe, stellt aber wegen des zu berücksichtigenden Zeitaufwandes des Verteidigers für die Terminsgebühr ein wichtiges Bemessungskriterium dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 2 Ws 270/09; LG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2012,2 Qs 8/12; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 201, 48 Qs (OWi) 134/11 [jeweils zitiert bei [...]]). Es kann dahinstehen, wie lange eine durchschnittliche Verhandlung dauert. Ein Hauptverhandlungstermin, der bereits nach weniger als fünfzehn Minuten beendet wird, ist nach Auffassung der Kammer auch in einem Bußgeldverfahren jedenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. cc) Die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen war ebenfalls unterdurchschnittlich. In dieser Sache ging es lediglich um eine Geldbuße von 120,00 Euro und einen Punkt im Verkehrszentralregister; die Verhängung eines Fahrverbotes stand nicht im Raum. Damit handelte es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, von der für den Betroffenen, gegen den nach Aktenlage wegen vorangegangener Verkehrsverstöße zehn Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren, auch hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis keine akute Gefahr ausging. Mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG hätte dem Betroffenen im Falle einer Verurteilung keine Maßnahme gedroht, die von der Fahrerlaubnisbehörde nicht bereits beim alten Punktestand hätte ergriffen werden müssen. dd) Das in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers hatte außer Betracht zu bleiben, da zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach Aktenlage keine Feststellungen getroffenen wurden. ee) Soweit der Verteidiger den erhöhten Schriftverkehr und die Anzahl der Besprechungstermine, die durch die Beauftragung des Sachverständigen notwendig geworden seien, zur Rechtfertigung der Mittelgebühr ins Feld führt, kann er damit nicht gehört werden. Denn mit der Terminsgebühr wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Termin abgegolten; die Vorbereitung des Termins fällt in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11; LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [jeweils zitiert bei [...]]). c) Vor dem Hintergrund, dass der hier einschlägige Gebührenrahmen nach Nr. 5110 VV RVG bei einer Geldbuße von 40,00 Euro bis 5.000,00 Euro Anwendung findet, die dem Betroffenen drohende Geldbuße mit einem Betrag von 120,00 Euro aber lediglich im unteren Bereich dieser Spanne liegt, ist die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Terminsgebühren nicht zu beanstanden. Die auch von der Kammer geteilte Einstufung der Bußgeldsache als weit unterdurchschnittlich und insbesondere die jeweils geringe Terminsdauer rechtfertigen es, hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit in beiden Terminen jeweils eine Gebühr von 100,00 Euro als angemessen zu erachten. Der Ansatz der Terminsgebühren in dieser (reduzierten) Höhe wird durch die angemeldeten Terminsgebühren in Höhe von jeweils 215,00 Euro (Mittelgebühr) um mehr als 20 Prozent überschritten. Die vom Verteidiger bestimmte Höhe ist folglich als unbillig anzusehen und damit nicht verbindlich. Die Terminsgebühren waren aus diesem Grund - wie geschehen - neu zu bestimmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. Der festgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der Differenz zwischen dem zuerkannten Betrag und dem geltend gemachten Anspruch.
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