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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarlouis, Urt. v. 26.04.2013 - 27 C 215/13
Leitsatz: Die Auffassung, Verkehrsordnungswidrigkeiten seien wegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringen Umfang und ihrer Schwierigkeit generell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahren einzustufen und daher sei eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen, ist seit Einführung des RVG überholt.
27 C 215/13 (13) Verkündet am 26.4.2013 Amtsgericht Saarlouis Urteil nach § 495 a ZPO Im Namen des Volkes
hat das Amtsgericht Saarlouis durch die Richterin am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 18.4.2013 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 174,04 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2012 freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag i.V.m. den einschlägigen Versicherungsbedingungen ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe zu. Nach § 2 ARB 75 und den ihm entsprechenden Bedingungen der Rechtsschutzversicherer tragen diese die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmern tätigen Rechtsanwalts.
Die Gebührenrechnung des Rechtsanwalts Alexander vom 15.10.2012 überschreitet den durch § 14 RVG und die Gebührennummern 5100 ff des RVG-VV festgesetzten gesetzlichen Gebührenrahmen nicht.
Gegen den Kläger war von der Zentralen Bußgeldbehörde St.lngbert mit Bußgeldbescheid vom 18.6.2012 eine Geldbuße von 70,- EURO wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h verhängt worden. Der Kläger beauftragte seinen späteren Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren mit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid. Dieser ließ die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Saarlouis wurde der Einspruch aufgrund Hinweises des Gerichts zurückgenommen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechnete mit Kostennote vom 15.10.2012 ab und legte dabei hinsichtlich der Gebühren nach RVG-VV 5100,5103,5109 und 5110 jeweils einen Mittelgebühr zugrunde.
Die Beklagte rechnete seine Gebührenforderung auf der Grundlage einer sogenannten Grundgebühr ab und verwies darauf, dass Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten generell von untergeordneter Bedeutung seien.
Das erkennende Gericht hält im Einklang mit der Rechtsprechung der Bußgeldkammer des Landgerichts Saarbrücken im vorliegenden Fall den Ansatz einer Mittelgebühr nach § 14 RVG für gerechtfertigt. Nach Auffassung des Landgerichts, dem sich die Abteilungsrichterin anschließt, ist die Auffassung, Verkehrsordnungswidrigkeiten seien wegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringen Umfang und ihrer Schwierigkeit generell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahren einzustufen und daher sei eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen, seit Einführung des RVG überholt (so LG Saarbrücken vom 7.11.2012 - 2 Qs 40/12 nach JURIS Rdnr. 26, 2 Qs 8/12 vom 14.3.2012 Seite 5, jeweils m.w.N).
Gem. § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für die die VV-RVG eine Betragsrahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Hier ist die Grenze des billigen Ermessens nicht durch den Ansatz einer Mittelgebühr überschritten. Insoweit entspricht der vorliegende Fall dem der Entscheidung der Bußgeldkammer des Landgerichts vom 7.11.2012 zugrunde liegenden Fall, bei dem die Gebühren nach RVG-VV Nr.5100, 5103, 5109 und 5110 wie hier abgerechnet worden sind. Auch dort stand eine Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 22 km/h im Raum. Zwar war dort die Angelegenheit insofern von besonderer Bedeutung, als bei Eintragung eines weiteren Punktes dem Betroffenen ein Fahrverbot gedroht hätte. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allerdings war hier die Angelegenheit noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeweitet worden, mit dem sich der Anwalt ebenfalls auseinanderzusetzen hatte. Selbst wenn man von einer geringfügig unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgehen würde, wäre eine geringfügige Kürzung der Mittelgebühr noch von der 20 % Grenze umfasst, innerhalb deren dem Anwalt im Rahmen des § 14 RVG eine Toleranzgrenze zusteht (vgl. hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, 42.Aufl. 2012, Rdnr. 24 zu § 14 RVG; LG Saarbrücken vom 7.11.2012 nach JURIS Rdnr. 29 m.w.N.).
Die Zinsforderung beruht im zuerkannten Umfang auf §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.!, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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